Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
                            Vorläufige Verordnung  über Härtefallmassnahmen für Unternehmen  im Zusammenhang mit der Covid-19-  Epidemie  (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung)  vom 19. Januar 2021 (Stand 5. April 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 87 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 der Verfassung des Kantons  Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1995  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des  Kantons Appenzell Ausserrhoden, an denen sich der Bund nach dem Covid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-Gesetz  2  )   und der  Covid-19-Härtefallverordnung  3  )   finanziell beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer  wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen  sind und einen Härtefall darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der kantonalen Beteiligung
                            1  Der Kanton beteiligt sich im Umfang der maximalen Ausschöpfung der  Bundesbeiträge an den Härtefallmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Bau und Volkswirtschaft schliesst die dafür notwendigen  Verträge mit dem SECO ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  951.262  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen
                            1  Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unterneh  -  men:  a)  die Anforderungen nach Art. 2–6 der Covid-19-Härtefallverordnung  erfüllt;  b)  *  am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte.  c)–d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zu  -  sätzlich folgende Anforderungen:  *  a)  *  das Unternehmen befindet sich am 15. März 2020 nicht in einem Be  -  treibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen, es sei denn,  dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte  Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abge  -  schlossen ist;  b)  *  das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Co  -  vid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen  Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen:  *  a)  an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr  als 10 Prozent beteiligt sind;  b)  die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige  -  nes Personal beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umsatz, Personalaufwand und Fixkosten
                            1  Der Jahresumsatz 2020 ermittelt sich aus dem Wert der verkauften Waren  und erbrachten Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige   Entschädigungen   aus   Kurzarbeit   und   Covid-19-Erwerbsersatz  sind bei der Berechnung der Personalkosten zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällig gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen  im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende  Entschädigungen oder Erleichterungen werden bei der Berechnung der Fix  -  kosten angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen
                            1  Härtefallmassnahmen können im Rahmen der bundesrechtlichen Höchst  -  grenzen gewährt werden in Form von:  *  a)  Solidarbürgschaften;  b)  nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge);  c)  einer Kombination der Formen nach lit. a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 Gewährung von Solidarbürgschaften
                            1  Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG  OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD)  eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von  der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt den Zinssatz für Bankkredi  -  te fest, die durch Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung besichert  sind. Es hört die teilnehmenden Banken an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
                            1  Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach dieser  Verordnung zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100  Prozent der Bürgschaftsverluste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch  die Bürgschaftsgewährung nach dieser Verordnung entstehen. Die Verwal  -  tungskosten umfassen die Kosten für die Ausstellung des Bürgschaftsver  -  trags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (ein  -  schliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung mit dem Departement Bau  und Volkswirtschaft geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss zusprechendem Entscheid einmalig  oder gestaffelt an das Unternehmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesuchsverfahren
                            1  Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können  ab 1.  Februar 2021 bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich elektronisch mit  -  tels des bereitgestellten Formulars beim Kanton eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Anga  -  ben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft, ob das Gesuch die formellen Vor  -  aussetzungen dieser Verordnung und der Covid-19-Härtefallverordnung er  -  füllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die materielle Prüfung bestellt das Departement Bau und Volkswirt  -  schaft ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten  sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zu  -  handen des Departements Bau und Volkswirtschaft eine Empfehlung ab, ob,  in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt  werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesuchsunterlagen
                            1  Mit dem Gesuchsformular sind elektronisch einzureichen:  a)  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer);  b)  Handelsregisterauszug;  c)  die beiden letzten definitiven Steuerveranlagungen;  d)  Liquiditäts- und Finanzplanung für die Jahre 2021-2023;  e)  Betreibungsregisterauszug;  f)  detaillierte Bilanz- und Erfolgsrechnung 2018 und 2019 und/oder Be  -  richt der Revisionsstelle 2018 und 2019 mit Bilanz- und Erfolgsrech  -  nung;  g)  Zwischenabschluss mit Hochrechnung 2020 oder mangels eines sol  -  chen die MwSt-Abrechnungen 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen- und Kapitalgesellschaften haben Namen und Adresse von Per  -  sonen bekanntzugeben, deren Anteil am Gesellschaftsvermögen mindes  -  tens 30  Prozent beträgt. Die finanziellen Verhältnisse dieser Personen wer  -  den bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei  der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und  der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen be  -  rücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann weitere Unterlagen verlangen oder  auf einzelne Unterlagen verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Entscheid
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Gewäh  -  rung von Härtefallmassnahmen mittels Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen kann innert 14 Tagen Einsprache beim Departement  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Einspracheverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder  teilweise unterliegt oder auf dessen Einsprache nicht eingetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
                            1  Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Ge  -  suchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der  Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST-  SÜD von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-,  Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs,  die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämp  -  fung nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19-  Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der  Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank  und die BG OST-SÜD untereinander die notwendigen Daten austauschen.  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch  mit Einreichung des Gesuchs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft:  a)  sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidar  -  bürgschaften;  b)  ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnah  -  men, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;  c)  stellt die Missbrauchsbekämpfung sicher, insbesondere durch geeig  -  nete Bedingungen und Auflagen, Rückforderungsvorbehalte, Melde  -  pflichten und Sicherheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Strafbestimmung
                            1  Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen  Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer  vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach dieser Ver  -  ordnung erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Co  -  vid-19-Härtefallverordnung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 6. Juli 2021 *
                            1  Die Änderungen werden rückwirkend auf den 1. Februar 2021 angewen  -  det.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuchsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Teilrevision rechtskräftig  erledigt wurden, werden auf Gesuch hin wiederaufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Zeitlicher Rahmen
                            1  Härtefallmassnahmen nach dieser Verordnung berücksichtigen längstens  bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2021  16.03.2021  Art. 6 Abs. 2  geändert  1426 / 19.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2021  16.03.2021  Art. 9 Abs. 1  aufgehoben  1426 / 19.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2021  16.03.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  1426 / 19.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.03.2021  16.03.2021  Art. 16  eingefügt  1426 / 19.03.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 1, c)  aufgehoben  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 1, d)  aufgehoben  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 2  geändert  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 2, a)  eingefügt  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 2, b)  eingefügt  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 5 Abs. 1  geändert  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 6  aufgehoben  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 10 Abs. 1  geändert  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 16  Titel geändert  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.2021  06.07.2021  Art. 16 Abs. 1  geändert  1434 / 09.07.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  25.01.2022  Art. 10 Abs. 1  geändert  1452 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.01.2022  25.01.2022  Art. 17  eingefügt  1452 / 28.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.04.2022  05.04.2022  Art. 10 Abs. 1  geändert  1463 / 08.04.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.