Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der... (911.2)
Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der... (911.2)
Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Vorläufige Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19- Epidemie (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung) vom 19. Januar 2021 (Stand 5. April 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, an denen sich der Bund nach dem Covid-
19-Gesetz 2 ) und der Covid-19-Härtefallverordnung 3 ) finanziell beteiligt.
2 Sie dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen.
Art. 2 Umfang der kantonalen Beteiligung
1 Der Kanton beteiligt sich im Umfang der maximalen Ausschöpfung der Bundesbeiträge an den Härtefallmassnahmen.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft schliesst die dafür notwendigen Verträge mit dem SECO ab.
1) bGS 111.1
2) SR 818.102
3) SR 951.262 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Anforderungen an die Unternehmen
1 Der Kanton kann Härtefallmassnahmen gewähren, wenn das Unterneh - men: a) die Anforderungen nach Art. 2–6 der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt; b) * am 1. Oktober 2020 seinen Sitz im Kanton hatte. c)–d) * ...
2 Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken gelten zu - sätzlich folgende Anforderungen: * a) * das Unternehmen befindet sich am 15. März 2020 nicht in einem Be - treibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abge - schlossen ist; b) * das Unternehmen hat keinen Anspruch auf branchenspezifische Co - vid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien.
3 Härtefallmassnahmen sind ausgeschlossen für Unternehmen: * a) an deren Kapital Bund, Kanton oder Gemeinden insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind; b) die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eige - nes Personal beschäftigen.
Art. 4 Umsatz, Personalaufwand und Fixkosten
1 Der Jahresumsatz 2020 ermittelt sich aus dem Wert der verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen.
2 Allfällige Entschädigungen aus Kurzarbeit und Covid-19-Erwerbsersatz sind bei der Berechnung der Personalkosten zu berücksichtigen.
3 Allfällig gewährte Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen oder Erleichterungen werden bei der Berechnung der Fix - kosten angemessen berücksichtigt.
Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen
1 Härtefallmassnahmen können im Rahmen der bundesrechtlichen Höchst - grenzen gewährt werden in Form von: * a) Solidarbürgschaften; b) nicht rückzahlbaren Beiträgen (A-fonds-perdu-Beiträge); c) einer Kombination der Formen nach lit. a und b.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnah - men.
Art. 6 * ...
Art. 7 Gewährung von Solidarbürgschaften
1 Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Abs.
3.
2 Die Laufzeit ist auf höchstens zehn Jahre befristet.
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt den Zinssatz für Bankkredi - te fest, die durch Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung besichert sind. Es hört die teilnehmenden Banken an.
Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
1 Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach dieser Verordnung zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
2 Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach dieser Verordnung entstehen. Die Verwal - tungskosten umfassen die Kosten für die Ausstellung des Bürgschaftsver - trags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (ein - schliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
3 Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung mit dem Departement Bau und Volkswirtschaft geregelt.
Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
1 ... *
2 Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss zusprechendem Entscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.
Art. 10 Gesuchsverfahren
1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche können ab 1. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2022 ausschliesslich elektronisch mit - tels des bereitgestellten Formulars beim Kanton eingereicht werden. *
2 Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Anga - ben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit prüft, ob das Gesuch die formellen Vor - aussetzungen dieser Verordnung und der Covid-19-Härtefallverordnung er - füllt.
4 Für die materielle Prüfung bestellt das Departement Bau und Volkswirt - schaft ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zu - handen des Departements Bau und Volkswirtschaft eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.
Art. 11 Gesuchsunterlagen
1 Mit dem Gesuchsformular sind elektronisch einzureichen: a) Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer); b) Handelsregisterauszug; c) die beiden letzten definitiven Steuerveranlagungen; d) Liquiditäts- und Finanzplanung für die Jahre 2021-2023; e) Betreibungsregisterauszug; f) detaillierte Bilanz- und Erfolgsrechnung 2018 und 2019 und/oder Be - richt der Revisionsstelle 2018 und 2019 mit Bilanz- und Erfolgsrech - nung; g) Zwischenabschluss mit Hochrechnung 2020 oder mangels eines sol - chen die MwSt-Abrechnungen 2020.
2 Personen- und Kapitalgesellschaften haben Namen und Adresse von Per - sonen bekanntzugeben, deren Anteil am Gesellschaftsvermögen mindes - tens 30 Prozent beträgt. Die finanziellen Verhältnisse dieser Personen wer - den bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituation, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen worden sind, angemessen be - rücksichtigt.
3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Unterlagen verzichten.
Art. 12 Entscheid
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über die Gewäh - rung von Härtefallmassnahmen mittels Verfügung.
2 Gegen Verfügungen kann innert 14 Tagen Einsprache beim Departement geführt werden.
3 Im Einspracheverfahren ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Einsprache nicht eingetreten wird.
Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
1 Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Ge - suchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST- SÜD von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämp - fung nötig ist.
2 Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19- Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank und die BG OST-SÜD untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft: a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidar - bürgschaften; b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnah - men, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können; c) stellt die Missbrauchsbekämpfung sicher, insbesondere durch geeig - nete Bedingungen und Auflagen, Rückforderungsvorbehalte, Melde - pflichten und Sicherheiten.
Art. 15 Strafbestimmung
1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Busse bis zu 50'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach dieser Ver - ordnung erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Co - vid-19-Härtefallverordnung verwendet.
Art. 16 * Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 6. Juli 2021 *
1 Die Änderungen werden rückwirkend auf den 1. Februar 2021 angewen - det. *
2 Gesuchsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Teilrevision rechtskräftig erledigt wurden, werden auf Gesuch hin wiederaufgenommen.
Art. 17 * Zeitlicher Rahmen
1 Härtefallmassnahmen nach dieser Verordnung berücksichtigen längstens bis zum 31. Dezember 2021 eingetretene Umsatzrückgänge.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
16.03.2021 16.03.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 1426 / 19.03.2021
16.03.2021 16.03.2021 Art. 9 Abs. 1 aufgehoben 1426 / 19.03.2021
16.03.2021 16.03.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 1426 / 19.03.2021
16.03.2021 16.03.2021 Art. 16 eingefügt 1426 / 19.03.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 1, c) aufgehoben 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 1, d) aufgehoben 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 2 geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 2, a) eingefügt 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 2, b) eingefügt 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 6 aufgehoben 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 16 Titel geändert 1434 / 09.07.2021
06.07.2021 06.07.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 1434 / 09.07.2021
25.01.2022 25.01.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 1452 / 28.01.2022
25.01.2022 25.01.2022 Art. 17 eingefügt 1452 / 28.01.2022
05.04.2022 05.04.2022 Art. 10 Abs. 1 geändert 1463 / 08.04.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.