Verordnung über das Waldreservat Les Marais-de-Courtes-Poses, Gemeinde Vuissens
Verordnung über das Waldreservat Les Marais-de-Courtes- Poses, Gemeinde Vuissens vom 19.02.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf die Dienstbarkeitsverträge vom 6. Februar 2013 über das Wald - reservat Les Marais-de-Courtes-Poses; in Erwägung: Der Wald mit einer Fläche von 11,11 ha im Sektor Les Marais auf dem Ge - biet der Gemeinde Vuissens ist aufgrund des Reichtums seiner Pflanzenge - sellschaften, des Moors, der Altholzbestände, der Vielfalt an Insekten und Vögeln und aufgrund seiner Ruhe ökologisch sehr wertvoll. Der gesamte Perimeter wird zum Totalreservat erklärt, das heisst, dass die natürliche Entwicklung dieses Waldes angestrebt wird. Zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institu - tionen und der Land- und Forstwirtschaft wurden Dienstbarkeitsverträge über
50 Jahre abgeschlossen. An seiner Sitzung vom 21. August 2012 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
Art. 1
1 Der Wald auf den Parzellen 266 und 305 des Katasters der Gemeinde Vuis - sens wird zum Waldreservat erklärt und im Perimeter des am 13. Dezember
2011 vom Büro ILEX ingénierie forestière Sàrl in Yverdon erstellten Plans im Massstab 1:5000 aufgeführt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Die am 6. Februar 2013 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft abgeschlos - senen Dienstbarkeitsverträge werden genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die Er - stellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Eingriffe zur Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirt - schaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen;
b) das Fällen von Bäumen aus Sicherheitsgründen entlang des Fusswegs;
c) der Unterhalt des Fusswegs und die allfällige Schaffung eines Lehrpfa - des oder das Aufstellen von Informationstafeln über das Waldreservat;
d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung des Borkenkä - fers, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; die - se Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird liegengelassen;
e) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern un - ter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
19.02.2013 Erlass Grunderlass 19.02.2013 2013_009
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 19.02.2013 19.02.2013 2013_009
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
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