Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (955.311)
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Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz

Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) vom 30. November 2021 (Stand 1. Februar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 2 des kantonalen Geldspielgesetzes 1 ) , verordnet:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Das Departement Inneres und Sicherheit ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 KGS. Es kann in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Kontrollen vornehmen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales betreibt die zuständigen Stel - len im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KGS.

Art. 2 Tombolas und Lottoveranstaltungen

a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min - destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli - chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu - reichen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister; b) Name und Adresse der verantwortlichen Person; c) Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maxi - malsumme der Preise aller Lose oder Einsätze; d) Ort, Zeit und Art der Veranstaltung; e) Verwendungszweck des Ertrags;
1) KGS (bGS 955.31 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
f) Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert); g) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns; h) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert wel - cher die Gewinne verfallen.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 3 b) Sachpreise

1 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie: a) die Höhe und die Universalität eines Gutscheins; b) den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins; c) die Struktur des Gewinnplans.

Art. 4 c) Abrechnung

1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend: a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveran - staltung separat nach Gang; b) bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen Gewinne; c) bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete, Entschädigungen und Werbung; d) die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah - men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

Art. 5 d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien

1 Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzu - nehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und un - selbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.

Art. 6 Übrige Kleinlotterien

a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars mindestens sechs Monate vor dem Anlass einzureichen. Gesuche für kontingentierte Lotterien 1 ) sind zudem bis Ende September des Vorjahres einzureichen.
2 Das Gesuch enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister; b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen; c) Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie; d) Organisation des Verkaufs der Lose; e) Festlegung von Trefferplan und Lospreisen; f) Organisation der Gewinnermittlung und Gewinneinlösung; g) Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
3 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
4 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
1) Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (bGS 955.32 )

Art. 7 b) Abrechnung

1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Mo - naten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzurei - chen, beinhaltend: a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem Verkauf; b) die Kosten der Durchführung der Lotterie; c) die verfallenen Gewinne; d) Angaben über den Spielverlauf; e) den Reinertrag; f) den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah - men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.

Art. 8 Lokale Sportwetten

1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min - destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli - chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu - reichen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den Auszug aus dem Handelsregister; b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen; c) Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung; d) vorgesehene Wettarten; e) Grund- und Maximaleinsatz; f) Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent; g) Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 9 Kleine Pokerturniere

a) Gesuch
1 Gesuche für kleine Pokerturniere sind zwei Monate vor Durchführung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen, insbesondere: a) Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teil - nahmebedingungen, ersichtlich sind; b) Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2 Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu be - zeichnen.
3 Das geschulte Personal nach Art. 11 Abs. 1 KGS ist namentlich zu be - zeichnen. Die Schulung muss bei einer anerkannten Institution absolviert worden sein und ist mit einem schriftlichen Nachweis zu belegen.
4 Die Massnahmen zur Überprüfung der Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 1 KGS sind darzulegen.
5 Führt die Veranstalterin drei oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessi - ve Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
6 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.

Art. 10 b) Abrechnung

1 Der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist innert zwei Monaten nach der Tur - nierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.
2 Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
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