Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz
                            Verordnung  zum kantonalen Geldspielgesetz  (VKGS)  vom 30. November 2021 (Stand 1. Februar 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 2 des kantonalen Geldspielgesetzes  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeiten
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit ist die kantonale Aufsichts- und  Vollzugsbehörde nach Art.  2 Abs.  1 KGS. Es kann in Zusammenarbeit mit  der Kantonspolizei Kontrollen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales betreibt die zuständigen Stel  -  len im Sinne von Art.  2 Abs.  2 KGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tombolas und Lottoveranstaltungen
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min  -  destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli  -  chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu  -  reichen:  a)  Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der  Auszug aus dem Handelsregister;  b)  Name und Adresse der verantwortlichen Person;  c)  Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maxi  -  malsumme der Preise aller Lose oder Einsätze;  d)  Ort, Zeit und Art der Veranstaltung;  e)  Verwendungszweck des Ertrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KGS (bGS  955.31  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert);  g)  Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des  Reingewinns;  h)  Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert wel  -  cher die Gewinne verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin  -  dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de  -  ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben  und Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Sachpreise
                            1  Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als  Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie:  a)  die Höhe und die Universalität eines Gutscheins;  b)  den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins;  c)  die Struktur des Gewinnplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Abrechnung
                            1  Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen  nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung  einzureichen, beinhaltend:  a)  das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveran  -  staltung separat nach Gang;  b)  bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen  Gewinne;  c)  bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete,  Entschädigungen und Werbung;  d)  die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah  -  men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien
                            1  Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzu  -  nehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und un  -  selbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für  die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens  die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übrige Kleinlotterien
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter  Verwendung des amtlichen Formulars mindestens sechs Monate vor dem  Anlass einzureichen. Gesuche für kontingentierte Lotterien  1  )   sind zudem bis  Ende September des Vorjahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen:  a)  Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der  Auszug aus dem Handelsregister;  b)  Bezeichnung der verantwortlichen Personen;  c)  Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie;  d)  Organisation des Verkaufs der Lose;  e)  Festlegung von Trefferplan und Lospreisen;  f)  Organisation der Gewinnermittlung und Gewinneinlösung;  g)  Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin  -  dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de  -  ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben  und Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung  von Geldspielen (bGS  955.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Abrechnung
                            1  Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Mo  -  naten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzurei  -  chen, beinhaltend:  a)  die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem  Verkauf;  b)  die Kosten der Durchführung der Lotterie;  c)  die verfallenen Gewinne;  d)  Angaben über den Spielverlauf;  e)  den Reinertrag;  f)  den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah  -  men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lokale Sportwetten
                            1  Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min  -  destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli  -  chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu  -  reichen:  a)  Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den  Auszug aus dem Handelsregister;  b)  Bezeichnung der verantwortlichen Personen;  c)  Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung;  d)  vorgesehene Wettarten;  e)  Grund- und Maximaleinsatz;  f)  Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent;  g)  Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin  -  dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de  -  ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben  und Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kleine Pokerturniere
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche für kleine Pokerturniere sind zwei Monate vor Durchführung der  Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars  inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen, insbesondere:  a)  Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie  Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teil  -  nahmebedingungen, ersichtlich sind;  b)  Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu be  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das geschulte Personal nach Art. 11 Abs. 1 KGS ist namentlich zu be  -  zeichnen. Die Schulung muss bei einer anerkannten Institution absolviert  worden sein und ist mit einem schriftlichen Nachweis zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Massnahmen zur Überprüfung der Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 1  KGS sind darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Führt die Veranstalterin drei oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durch,  ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessi  -  ve Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben  und Belege verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Abrechnung
                            1  Der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist innert zwei Monaten nach der Tur  -  nierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr  kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der  Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.