Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Französisch-schweizerischer Staatsvertrag über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim
1 ) Vom 4. Juli 1949 (Stand 16. Januar 1998) Art. 1 Gründung einer französisch-schweizerischen Unternehmung des öffentlichen Rechts
2 )
1 Die französische Regierung und der Schweizerische Bundesrat vereinbaren, gemeinsam einen Zi - vilflughafen, der den beteiligten Interessen dient, gemäss den Grundsätzen und Bestimmungen des vorliegenden Staatsvertrages und seiner Anhänge, die mit ihm zusammen ein unteilbares Ganzes bil - den, zu bauen und zu betreiben.
2 Zu diesem Zwecke wird eine öffentlich-rechtliche Unternehmung mit dem Namen Flughafen Basel- Mülhausen gegründet. Diese Unternehmung wird hinfort als Flughafen bezeichnet.
3 Der Flughafen untersteht den beigehefteten Statuten und dem Pflichtenhefte und ferner dem französi - schen Recht, unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und seiner Anhänge.
4 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt in bezug auf alle Verpflichtungen, die sich aus dem Bau und Betrieb des Flughafens ergeben, nach Massgabe der zwischen ihm und der Eidgenossenschaft festgesetzten technischen und finanziellen Bedingungen, an die Stelle des Schweizerischen Bundesra - tes. Art. 2 Bau des Flughafens
1 Der Flughafen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Lud - wig erstellt.
2 Die französische Regierung stellt alle von ihr bereits geschaffenen Einrichtungen zur Verfügung des Flughafens. Sie verpflichtet sich, für den Flughafen und seine Einrichtungen sowie die für seine Ver - bindung mit dem Strassen- und Eisenbahnnetz nötigen Grundstücke zu erwerben, sie in das öffentliche Eigentum überzuführen und dem Flughafen gleichfalls zur Verfügung zu halten.
3 Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Kosten des ersten Ausbaues zu seinen aus - schliesslichen Lasten zu nehmen nach Massgabe des Pflichtenheftes und des im Anhang beigefügten Baubeschriebes und Kostenvoranschlages. Diese Arbeiten und Einrichtungen wird der Flughafen durchführen lassen. Er wird auf Verlangen des Schweizerischen Bundesrates Verträge mit schweizerischem Personal und schweizerischen Unterneh - mern abschliessen bis zur Höhe von zwei Dritteln der zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossen - schaft gehenden Gesamtkosten. Die gemäss dem vorstehenden Absatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlenden Be - träge können, soweit nicht mit dem schweizerischen Personal und den schweizerischen Unternehmern Zahlung in Schweizer Franken vereinbart ist, aufgrund einer besondern, zwischen den beiden Regie - rungen abzuschliessenden Vereinbarung in französischen Franken bezahlt werden.
4 Die französische Regierung verpflichtet sich, diese Arbeiten als dringlich und von öffentlichem Inter - esse zu erklären.
5 - täts-, Telephonnetz oder mit ähnlichen Einrichtungen des einen oder andern Landes nötigen Bewilli - gungen zu erteilen;
1) Übersetzung. Der Originaltext ist in der französischen Ausgabe der Eidgenössischen Gesetzessammlung abgedruckt. SR 0.748.131.934.92 .
2) In diesem Text werden die Randtitel als Überschriften gedruckt.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag – dem Flughafen eine Hindernisfreiheit einzuräumen, die derjenigen eines jeden andern Flugplatzes von gleicher Bedeutung entspricht. Die französische und die schweizerische Gesetzgebung über Bau - beschränkungen zugunsten der Luftfahrt sind entsprechend auf dem französischen und dem schweize - rischen Gebiet anwendbar. Durch örtliche Vereinbarungen soll die Hindernisfreiheit auf schweizeri - schem und auf französischem Hoheitsgebiet in hinreichende Übereinstimmung gebracht werden. Jede der beiden Regierungen übernimmt auf ihrem Hoheitsgebiet die mit diesen Beschränkungen ver - bundenen Kosten.
6 Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich: – in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind; – in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftragt sind; – in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens so - wie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern bestimmt ist. Art. 3 Organisation des Flughafens
1 Der Flughafen wird geleitet durch einen Verwaltungsrat, dem ein Direktor, ein Flughafenkomman - dant und verschiedene Mitarbeiter zur Seite stehen.
2 Die Statuten bestimmen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors, des Flughafenkomman - danten und der Mitarbeiter. Art. 4 Zuständigkeit
1 Der Betrieb der bestehenden und künftigen Einrichtungen wird durch den Flughafen besorgt, mit Ausnahme jedoch der folgenden Dienste: allgemeine radioelektrische Dienste (Radiotelegraphie, Radiotelephonie und Peildienst), Fernschreiber- und Wetterdienst; Leitung des Flug- und Pistendienstes; Verkehrskontrolle; Sanitätsdienst; Zoll- und Polizeidienst.
2 Für die drei erstgenannten Dienste sorgt die französische Regierung. Die unter lit. d und e des vorste - henden Abs. 1 erwähnten Dienste werden durch die französische und durch die schweizerische Regie - rung sichergestellt. Hierfür kann der Bundesrat dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt die nöti - gen Vollmachten erteilen.
3 Die Beamten und Angestellten der schweizerischen Verwaltung in den unter lit. d und e des vorste - henden Abs. 1 erwähnten Diensten unterstehen für alle Fragen, die ihre Tätigkeit und die Disziplin betreffen, ausschliesslich den schweizerischen Behörden. Sie dürfen im Bereich des Flughafens und auf dem Wege zwischen Flughafen und Wohnung die Dienstkleidung tragen. Art. 5 Kosten und Gewinn des Betriebes
1 Jede Regierung übernimmt die Kosten des Zoll-, Polizei- und Sanitätsdienstes zu ihren Lasten.
2 Der Überschuss der verfügbaren Einnahmen wird nach Berücksichtigung von Art. 36 der Statuten zwischen den beiden Regierungen im Verhältnis zum Reisenden- oder Güterverkehr jeder Art aus oder nach der Schweiz oder Frankreich verteilt. Die Bedingungen hierfür setzen die beiden Regierungen in gemeinsamer Vereinbarung fest.
3 Absatzes verteilt.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Art. 6 Anwendbares Recht
1 Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getrof - fen ist. Art. 7 Zollstrasse
1 Der Flughafen wird durch eine für seinen Verkehr bestimmte Strasse unmittelbar mit der französisch- schweizerischen Grenze verbunden. Der Flughafen und die Strasse sind durch eine Abschrankung vom übrigen französischen Zollgebiet getrennt. Unter Vorbehalt der Bestimmungen, die allenfalls in gemeinsamer Vereinbarung im Hinblick auf eine Benützung der Strasse durch den allgemeinen Ver - kehr festgesetzt werden, bildet sie einen Teil des Sektors, der gemäss Art. 2 und 8 für die schweizeri - schen Dienststellen bestimmt ist.
2 Die polizeiliche Kontrolle auf dieser Strasse wird gemeinsam durch die französischen und schweize - rischen Behörden gehandhabt.
3 An der französisch-schweizerischen Grenze wird auf der Strasse zum Flughafen weder eine polizeili - che noch eine zollamtliche Kontrolle durchgeführt. Immerhin behalten sich die beiden Regierungen das Recht vor, jederzeit eine Kontrolle auszuüben, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen. Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens
1 Gemäss Art. 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in wel - chem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren.
2 Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verord - nungen ihres Landes an.
3 Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt.
4 Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar: beim Eingang in die Schweiz: für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt, oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen; für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeit - punkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen; beim Ausgang aus der Schweiz; für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der schweizerischen Kontrolle.
5 Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kom - men oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen.
6 Die schweizerischen Zollbehörden haben innerhalb des genannten Gebietes das Recht, die dort we - gen Verletzung schweizerischer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten oder zurückgehaltenen Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen.
7 Die Befugnisse der schweizerischen Polizei in dem Gebiet, das in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehen Regierung über die Rechte des schweizerischen Polizeidienstes in Frankreich und des französischen Polizeidienstes in der Schweiz umschrieben werden.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Art. 9 Sichtvermerk im Durchgangsverkehr
1 Die Reisenden jeder Staatsangehörigkeit sind vom Erfordernis irgendeines französischen Sichtver - merks befreit, wenn sie französisches Gebiet durchfliegen, ohne auf dem Flughafen dessen Grenzen zu überschreiten, oder wenn sie beim Flug nach oder aus der Schweiz auf dem Flughafen ein- oder aus - steigen. Art. 10 Zollbefreiung
1 Die verschiedenen Baustoffe, Geräte und das Material aller Art, die für die Arbeiten und Einrichtun - gen bestimmt sind, werden von sämtlichen Zöllen und Einfuhrgebühren gemäss den Bestimmungen von Art. 5 des Pflichtenheftes befreit. Innerhalb der Grenzen des schweizerischen Sektors des Flughafens wird die Einfuhr nach Frankreich oder die allfällige Wiederausfuhr von Gegenständen oder Materialien in keiner Weise behindert, so - fern sie für die Bedürfnisse der Dienste, für die Instandstellung oder Versorgung der Luftfahrzeuge oder für die Einrichtung und Versorgung der angegliederten Gewerbe bestimmt sind. Die Einfuhr und allfällige Wiederausfuhr ist von allen Abgaben und Gebühren befreit.
2 Die Bediensteten des Flughafens und das Personal der schweizerischen Verwaltungen geniessen bei ihrer ersten Niederlassung in Frankreich Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauch - ten Möbel, Sachen und andern Haushaltgegenstände. Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Geträn - ke sind dagegen zollpflichtig. Art. 11 Wachdienst
1 Die Bewachung des Flughafens kann durch französische und schweizerische Wächter besorgt wer - den. Sie unterstehen unmittelbar dem Flughafenkommandanten. Nur vereidigte französische Bediens - tete sind berechtigt, Einvernahmen vorzunehmen. Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst
1 Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu. Art. 13 Gemischt französisch-schweizerische Zollkommission
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird eine ständige französisch-schweizerische Kommission gebildet. Sie besteht aus drei französischen und drei schweizerischen Mitgliedern. Der Präsident, der wechselweise aus dem Kreis der französischen und schweizerischen Mitglieder zu wählen ist, wird von der Kommission selbst bestimmt; er hat keine entscheidende Stimme. – Ausgleich der Schwierigkeiten im Zolldienst, die sich aus der Anwendung der Regelung des vorlie - genden Vertrages ergeben; – Anordnung der Massnahmen, um den Zolldienst den Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen; – Ausarbeitung von Gutachten und Anträgen über den Zolldienst zuhanden der beiden Regierungen.
2 Wenn sich die Kommission nicht einigen kann, ist die Angelegenheit unverzüglich den beiden Regie - rungen vorzulegen, um auf diplomatischem Wege oder nötigenfalls gemäss dem in Art. 20 vorgesehe - nen Verfahren geregelt zu werden. Art. 14 Luftverkehrsregeln und Luftpolizei
1 Für die in der Nahzone des Flughafens verkehrenden und besonders für die auf dem Boden manö - vrierenden Luftfahrzeuge gelten die französischen Luftverkehrsregeln.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag
2 Was die von einem Luftfahrzeug zu erfüllenden Bedingungen anbetrifft, so gelten: – für jedes schweizerische oder französische Luftfahrzeug seine nationale Gesetzgebung; – für jedes Luftfahrzeug eines dritten Staates die internationalen Vorschriften, bei deren Fehlen das französische Recht. Art. 15 Benützung des Flughafens durch die Luftfahrzeuge
1 Alle zivilen Luftfahrzeuge des nicht gewerbsmässigen Verkehrs sind ohne weiteres zur Benützung des Flughafens befugt, wenn sie in Frankreich oder in der Schweiz zum Verkehr zugelassen sind.
2 Dieselbe Befugnis steht ferner allen schweizerischen zivilen Luftfahrzeugen zu für Flüge ohne Lan - dung ausserhalb des schweizerischen Gebietes.
3 Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge des internationalen Linienverkehrs im Sinne des Art. 6 des Abkommens von Chicago vom 7. Dezember 1944 sowie die zivilen Luftfahrzeuge dritter Staaten im internationalen Linienverkehr nach und von der Schweiz geniessen das zur Benützung des Flugha - fens erforderliche Transitrecht, vorausgesetzt, dass der Schweizerische Bundesrat für die betreffende Linie eine Bewilligung der französischen Regierung auf diplomatischem Wege einholt. Die nachge - suchte Bewilligung kann nur aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werden.
4 Alle übrigen schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge, die andere als die im vorhergehenden Absatz er - wähnte internationale Beförderungen besorgen, dürfen den Flughafen für einen Verkehr mit dem in Art. 2 vorgesehenen und den schweizerischen Diensten vorbehaltenen Sektor benützen. Die für die gleichen Zwecke benützten Luftfahrzeuge dritter Staaten haben beim Vorliegen gleicharti - ger Voraussetzungen und unter Vorbehalt der schweizerischen Regelung dieser Fragen die gleiche Be - fugnis, es sei denn, dass die Benützung des Flughafens aus Gründen nationaler Sicherheit verweigert werde.
5 Die Benützung des Flughafens durch militärische Luftfahrzeuge wird nur gestattet zu gleichen Zwecken wie für den zivilen Luftverkehr und unter Verantwortung des Flughafenkommandanten. Art. 16 Kommerzielle Rechte
1 Die schweizerischen zivilen Luftfahrzeuge haben im Flughafen dieselben kommerziellen Rechte wie in einem schweizerischen Flughafen.
2 Den Luftfahrzeugen dritter Staaten werden von jeder der beiden Regierungen die Rechte für interna - tionalen Verkehr im Flughafen insoweit erteilt, als es sich um den Verkehr aus oder nach dem eigenen Lande handelt. Art. 17 Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Der Flughafen kann durch gütliche Vereinbarung der Parteien oder durch Kündigung des Vertrages durch eine von ihnen aufgelöst werden.
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Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag
2 Wenn die Kündigung der einen Partei sich nicht auf einen groben Verstoss des Vertragsgegners ge - gen die Pflichten aus diesem Vertrag gründet, so muss sie auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres bekanntgegeben werden, um auf das Datum dieses Ab - schlusses wirksam zu werden. Die Auflösung des Flughafens erfolgt hierauf nach folgenden Bestim - mungen: Kündigt der Schweizerische Bundesrat, so gehen alle Bauten und Einrichtungen, die nach Massgabe der beigefügten Statuten, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten auf französischem Boden erstellt wurden, ohne Ent - schädigung ins Eigentum des französischen Staates über. Dieser kann gegen Entschädi - gung, die durch Gutachten festzusetzen ist, alle andern Bauten und Einrichtungen sowie das Material und die Vorräte übernehmen, die dem Flughafen gehören. Für Aktiven, wel - che einer Wertverminderung unterworfen sind, wird bei der Bemessung der Entschädi - gung einer normalen Abschreibung Rechnung getragen. Die Gesamtentschädigung wird dem Flughafen ausbezahlt, dessen Auflösung nach Massgabe der in Art. 37 der Statuten aufgestellten Bedingungen durchgeführt wird. Kündigt die französische Regierung, so erwirbt sie die unter lit. a erwähnten Bauten und Einrichtungen gegen eine der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu zahlende Entschädi - gung für diejenigen Bauten und Einrichtungen, die auf deren ausschliessliche Kosten er - stellt worden sind oder an die sie einen besondern Beitrag geleistet hat. Diese in Schwei - zer Franken zahlbare Entschädigung hat dem ursprünglichen Wert in Schweizer Franken der genannten Bauten und Einrichtungen oder dem für sie geleisteten Beitrag zu entspre - chen, jedoch unter Abzug einer normalen Abschreibung, welche gegebenenfalls durch Gutachten festzusetzen ist, mindestens aber 2% jährlich von der Ingebrauchnahme an zu betragen hat. Der französische Staat kann anderseits die übrigen Bauten und Einrichtun - gen sowie das Material und die Vorräte des Flughafens nach Massgabe der unter lit. a hiervor festgelegten Bedingungen übernehmen.
3 Im Hinblick auf die Möglichkeit der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen wird jährlich dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die Höhe der Ent - schädigungen ergibt, die den verschiedenen in Betracht kommenden Anlagen und Einrichtungen ent - spricht.
4 Wenn aufgrund eines groben Verstosses der andern Partei gekündigt wird, erfolgt die Übernahme der Einrichtungen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen unter der Annahme, die fehlbare Par - tei habe gekündigt. Diese Kündigung wird drei Monate nach ihrer Anzeige auf diplomatischem Wege wirksam. Art. 18 Vorübergehende Aufhebung des Vertrages
1 Im Falle eines Krieges oder Belagerungszustandes oder aus Gründen der nationalen Sicherheit kann durch Beschluss der französischen Regierung unter schriftlicher Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat der Vertrag vorübergehend aufgehoben werden.
2 Die Unterhaltskosten für den Flughafen gehen während der ganzen Dauer der vorübergehenden Auf -
1 Eine Änderung der Statuten und des Pflichtenheftes kann beantragt werden durch Beschluss des Ver - waltungsrates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst
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Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Art. 20 Schiedsbestimmung
1 Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Staatsvertrages, wel - che nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen zu beheben ist, kann auf Gesuch einer der bei - den Regierungen dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden. Art. 21 Ratifikation und Inkrafttreten des Vertrages
1 Dieser Staatsvertrag wird ratifiziert. Die entsprechenden Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht. Er tritt mit dem Datum des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. So geschehen in Bern am 4. Juli 1949 in doppelter Ausfertigung. Für die Regierung der Französischen Republik: (gez.) H. Hoppenot Für den Schweizerischen Bundesrat: (gez.) Max Petitpierre
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Anhang I: Statuten Art. 1 Zweck der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen hat zum Zwecke den Bau und den Betrieb eines Flughafens, der ausschliesslich für den Zivilverkehr bestimmt ist. Der Flughafen wird auf französischem Boden errichtet gemäss den Bestimmungen und Bedingungen des Vertrages, des Pflichtenheftes und des Baubeschriebs und Kostenvoranschlages der Arbeiten, die wie diese Statuten dem genannten Vertrage beigefügt sind. Weitere Zwecke der Unternehmung sind alle Industrie-, Han- dels-, Immobiliar-, Mobiliar- und Finanzgeschäfte, die unmittelbar oder mittelbar, ganz oder zum Teil mit irgendeiner Aufgabe der öffentlichen Unternehmung oder mit irgendwelchen andern ähnlichen oder im Zusammenhang stehenden Zwecken verbunden sind. Art. 2 Sitz der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung hat ihren Sitz in Frankreich auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim. Kapitel I: Der Verwaltungsrat Art. 3 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Unternehmung besteht aus sechzehn Mitgliedern, wo- von – die Hälfte französischer Staatsangehörigkeit ist und ernannt wird durch Erlass des Ministers für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Touristik; – die andere Hälfte schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und ernannt wird durch Verfügung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements.
2 Den Mitgliedern des Verwaltungsrates kann zu Lasten der allgemeinen Kosten des Flughafens ein Sitzungsgeld ausgerichtet werden. Präsident und Vizepräsident erhalten Vergütungen für ihre Reprä- sentationskosten. Solche Vergütungen können von Fall zu Fall auch andern Verwaltungsratsmitgliedern entrichtet werden, wenn ihnen besondere Aufgaben anvertraut werden. Die Aufenthalts- und Reiseaus- lagen der Mitglieder, die zu Verwaltungsratssitzungen einberufen sind, werden vergütet aufgrund be- gründeter Kostennoten.
3 Die Höhe und die Bedingungen für die Entrichtung dieser verschiedenen Entschädigungen und Zula- gen werden durch Verwaltungsratsbeschluss bestimmt, der von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden nach Massgabe von Art. 13 zu genehmigen ist. Art. 4 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
1 Mitglieder des Verwaltungsrates können nur Personen französischer oder schweizerischer Staatsange- hörigkeit sein, die in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Art. 5 Unvereinbarkeit wegen Interessenkollision
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht direkt oder indirekt interessiert sein an einer Unter- nehmung, sei es eine Einzelfirma, eine einfache oder Handelsgesellschaft, oder einer Filiale, die mit dem Flughafen in vertraglichen Beziehungen steht, es sei denn aufgrund eines besonderen mit Zweidrit- telmehrheit gefassten Beschlusses des Verwaltungsrates und nach Begutachtung durch die in Art. 23 vorgesehenen Finanzinspektoren.
Art. 6 Erneuerung, Lücken, Ersatz
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer von sechs Jahren ernannt unter Vorbehalt des Rechtes der nach Art. 3 zuständigen Behörde, die Hälfte der Mitglieder alle drei Jahre, gerechnet von der ersten Ernennung an, zu ersetzen.
2 von Rechts wegen aus dem Verwaltungsrat aus. Mitglieder, die während drei Monaten ohne triftigen Grund den Sitzungen fernbleiben, werden durch den Verwaltungsrat als zurückgetreten erklärt.
3 Wenn sich durch Tod, Rücktritt, Erlöschen des Mandates oder aus anderen Gründen Lücken ergeben, so teilt dies der Präsident des Verwaltungsrates beförderlich den zuständigen französischen und schwei- zerischen Behörden mit.
4 Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden treffen die erforderlichen Massnahmen, um die aus dem Verwaltungsrat ausgeschiedenen Mitglieder für den Rest der Amtsdauer zu ersetzen. Der Ersatz wird nach den für die Ernennung bestehenden Vorschriften und unter Berücksichtigung der Kategorie der zu ersetzenden Mitglieder vollzogen. Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden teilen dem Präsidenten die Namen der neuen Mitglieder mit. Art. 7 Auflösung des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat kann aufgrund eines Berichtes der Finanzinspektoren durch gemeinsamen Be- schluss der französischen und schweizerischen Regierung aufgelöst werden, wenn seine Geschäftsfüh- rung dem öffentlichen Interesse widerspricht. Er wird in diesem Falle vorübergehend durch eine im gleichen Beschluss ernannte Gruppe von Bevollmächtigten, die mit der Erledigung der laufenden Ge- schäfte beauftragt ist, ersetzt. Spätestens innert der Frist von drei Monaten muss ein neuer Verwaltungs- rat unter Beachtung der oben beschriebenen Formen ernannt werden. Kapitel II: Tätigkeit des Verwaltungsrates Art. 8 Präsident, Direktor, Sekretär
1 Der Verwaltungsrat wählt – aus dem Kreise seiner Mitglieder: seinen Präsidenten, seinen Vizepräsidenten; – ausserhalb des Verwaltungsrates: den Direktor, den Vizedirektor.
2 Präsident und Direktor müssen verschiedene Staatsangehörigkeit besitzen, ebenso Präsident und Vi- zepräsident und Direktor und Vizedirektor.
3 Ihre Ernennung erfolgt unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen französischen und schweize- rischen Behörden.
4 Die Aufgaben des Präsidenten und des Vizepräsidenten erlöschen normalerweise mit ihrem Amt als Mitglied des Verwaltungsrates. Sie können neuerdings ernannt werden, wenn sie auch als Verwaltungs- räte bestätigt werden. Der Verwaltungsrat kann ihnen jederzeit ihre Aufgaben entziehen. Die Absetzung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie die Ernennung.
5 Der Verwaltungsrat ernennt auch den Sekretär, der nicht Verwaltungsrat zu sein braucht. Art. 9 Vorschrift, Direktionskomitee
1 Der Verwaltungsrat stellt eine interne Vorschrift auf. Er bildet in seinem Schosse ein gleichmässig aus Franzosen und Schweizern bestehendes Direktionskomitee, dem der Präsident und Vizepräsident ange- hören müssen. Diesem Komitee tritt der Verwaltungsrat einen Teil seiner Befugnisse ab. Es hat ihm regelmässig über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.
Art. 10 Versammlungen, Verhandlungen
1 Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten mindestens achtmal im Jahr und jedesmal sonst, wenn es das Interesse des Flughafens und die Bedürfnisse des Betriebes erfordern. Der Präsident muss den Verwaltungsrat unverzüglich einberufen, wenn dies wenigstens die Hälfte der Mitglieder wünscht.
2 Der Verwaltungsrat kann nur gültig verhandeln, wenn wenigstens die Hälfte der amtenden Mitglieder der französischen und der schweizerischen Gruppe an der Sitzung teilnimmt. Wenn das Quorum nicht erreicht wird, kann indessen der Verwaltungsrat zu einer neuen, frühestens drei Tage später stattfinden- den Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Die Verhandlungen sind dann unabhän- gig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig, sofern mindestens vier Mitglieder anwesend und beide Staatsangehörigkeiten vertreten sind.
3 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident entscheidende Stimme.
4 Jedes an der Teilnahme verhinderte Mitglied des Verwaltungsrates kann einem andern Mitglied glei- cher Staatsangehörigkeit Vertretungsvollmacht erteilen, wobei aber kein Verwaltungsratsmitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen kann.
5 Für die Mitglieder des Verwaltungsrates besteht die berufliche Geheimhaltungspflicht. Verstösse ge- gen diese Verpflichtung werden nach der Gesetzgebung des Staates beurteilt, dem die Verletzten ange- hören.
6 Der Direktor und der Flughafenkommandant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des Direktionskomitees mit beratender Stimme teilnehmen, ausgenommen bei Behandlung der Rechnung und wenn es sich um ihre persönliche Stellung handelt. Art. 11 Protokolle, Abschriften, Auszüge
1 Buch einzutragen und entweder vom Präsidenten, einem Verwaltungsratsmitglied, das anderer Staats- angehörigkeit sein muss als der Präsident, und dem Sekretär oder, wenn der Präsident verhindert ist, durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder und dem Sekretär zu unterzeichnen sind.
2 Abschriften und Auszüge aus diesen Protokollen für gerichtliche und andere Zwecke sind entweder vom Präsidenten oder von zwei Verwaltungsräten verschiedener Staatsangehörigkeit oder durch einen Beauftragten, der vom Verwaltungsrat bezeichnet wird, zu unterzeichnen.
3 Die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden erhalten je eine gleichlautende Abschrift der Protokolle jeder Sitzung. Art. 12 Befugnisse des Verwaltungsrates und des Präsidenten
1 Der Verwaltungsrat geniesst die weitgehendsten Vollmachten, um im Namen des Flughafens zu han- deln und um alle für dessen Zwecke erforderlichen Handlungen und Geschäfte auszuführen oder die Ermächtigung dafür zu erteilen.
2 spielsweise und nicht abschliessend aufgeführt sind: Er bestimmt die allgemeine Politik des Flughafens. Er vertritt den Flughafen gegenüber Dritten, gegenüber allen Verwaltungen und den Regierungen Frank- reichs und der Schweiz. Er stellt die internen Vorschriften des Flughafens auf. Er errichtet alle Geschäftsstellen und Vertretungen, wo immer er es in Frankreich und in der Schweiz für nötig erachtet.
Er stellt den Organisations- und Tätigkeitsplan auf für die Dienststellen des Flughafens und die nach Hauptkategorien geordneten Bestandestabellen mit Ausnahme der Dienste, die ausschliesslich der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen. Er ernennt und entlässt alle Bediensteten des Flughafens und setzt die Bedingungen für die Anstellung und den Rücktritt fest, mit Ausnahme des Flughafenkommandanten, der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst und der von der französischen und schweizerischen Regierung ernannten Bediensteten, die für Dienste zu sorgen haben, deren Verwaltung sich die Regierungen vorbehalten. In dieser Hin- sicht ist der Verwaltungsrat nur befugt, Wünsche anzubringen. Unter Vorbehalt von Art. 22 setzt er die Besoldungen, Löhne, Entschädigungen, Vergütungen und Zu- wendungen an alle Beamten und Angestellten fest; er errichtet sämtliche Hilfs- und Pensionskassen für das Personal. Er unternimmt die nötigen Schritte, um den Flughafen den Gesetzen der Staaten zu unterstellen, in denen er zu wirken berufen wird, und er ernennt alle verantwortlichen Vertreter. Er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, welcher mindestens drei Wochen vor der Verhandlung den in Art. 23 vorgesehenen Finanzinspektoren mitzuteilen ist. Er nimmt die Zahlungen für den Flughafen entgegen und sorgt für die Bezahlung der Schulden. Er bestimmt die Anlage der verfügbaren Mittel und regelt die Verwendung der Reservefonds. Er unterschreibt, indossiert, akzeptiert und quittiert die Wertpapiere. Er befindet über die Verträge, Ausschreibungen und Vergebungen im Akkord oder andere Arbeiten, die den Flughafen angehen. Er erteilt die Ermächtigungen für Erwerb, Einlösung, Übertragung, Veräusserung von Renten, Wertpa- pieren und Wertsachen, Forderungen, Patenten oder Lizenzen für Patente und von beliebigen Rech- ten an beweglichen Sachen. Er besorgt den Abschluss, die Abtretung und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit und ohne Kaufrecht. Er erteilt die Ermächtigungen für den Kauf und Tausch von Grundstücken und für den Verkauf von Liegenschaften, deren Besitz er als nicht mehr nötig erachtet, mit Ausnahme aller Grundstücke und aller dinglichen Rechte an Grundstücken, die zum Staatseigentum gehören. Er entscheidet über die Ausführung der Bauten und Arbeiten. Er stellt alljährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel das allgemeine Programm der auszuführenden ordentlichen und ausserordentlichen Arbeiten auf und genehmigt die entsprechenden Vorentwürfe und Entwürfe. Er genehmigt den Massenplan des Flughafens und alle seine Änderungen sowie die Erweiterungen und Neuanlagen, die nötig werden könnten. Er beantragt die notwendigen Massnahmen zur Schaffung von Einnahmen, die zur Deckung der Kosten der Verwaltung, des Unterhaltes, des Betriebes oder der Verbesserung des Flughafens dienen, und stellt namentlich die Benützungsbedingungen und die Abgaben- und Gebührenansätze für den Flug- hafen auf. Er nimmt Darlehen auf in Form von Krediteröffnungen oder auf andere Weise. Er bestellt die Grundpfandverschreibungen, Unterpfänder, Abtretungen, Bürgschaften, Wechselbürg- schaften und andere Fahrnis oder Grundsicherheiten auf dem Vermögen des Flughafens. Er zahlt die Anleihen und Vorschüsse aus. Er prüft und überweist der französischen und der schweizerischen Regierung den Jahresbericht des Di- rektors zusammen mit seinen Schlussfolgerungen, er beschliesst über den Status, das Inventar und die Rechnung. Er handelt in gerichtlichen Angelegenheiten, sei es als Kläger, sei es als Beklagter. Er erteilt die Ermächtigung zu Verfügungen, Vergleichen, Zustimmungen und Verzichten sowie zu Vor- verträgen und Einsetzungen in Rechte anderer mit oder ohne Gewähr und zu Löschungen von Ein- tragungen, Pfändungen, Rechtsvorschlägen und anderen Rechtshandlungen vor oder nach der Zah- lung.
Er begutachtet, wenn er von den zuständigen französischen oder schweizerischen Behörden angefragt wird, alle Fragen, die im Zusammenhang mit den verschiedenen öffentlichen Diensten stehen und den Betrieb des Flughafens betreffen. Art. 13 Zu genehmigende Beschlüsse
1 Geschäfte zur Genehmigung unterbreitet werden, sofern sie nicht schon während den Verhandlungen die Zustimmung der mit der Wahrung der Interessen dieser Behörden im Schosse des Verwaltungsrates beauftragten Verwaltungsräte erhalten haben. Es handelt sich dabei um eine erschöpfende Aufzählung: – Organisation des Direktionskomitees und Abtretung gewisser Befugnisse des Verwaltungsrates an das Komitee oder den Direktor, – Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, – Benützungsvorschriften und Abgaben- und Gebührenansätze des Flughafens für die konzessi- onierten, bewilligten und betriebenen Einrichtungen, – Unterverträge über den ganzen oder teilweisen Betrieb der Anlagen des Flughafens, – Festsetzung der Tages- und Reiseauslagenvergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungs- ratssitzungen, – Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen französi- schen und schweizerischen Behörden festzusetzenden Betrag übersteigt, – Annahme von Geschenken und Vermächtnissen.
2 Die Beschlüsse über folgende Geschäfte, die erschöpfend aufgezählt sind, müssen immer den zustän- digen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden: – Angelegenheiten, die nationale oder internationale Vorschriften berühren, – Massenplan des Flughafens, Entwürfe für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtun- gen oder Anlagen, Entwürfe für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung zwischen den französischen und schweizerischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt, – Festsetzung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkomman- danten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung unterstehen, – Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art, – Entnahmen aus dem Reservefonds.
3 Wenn innert Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung an gerechnet, keine Antwort eingeht, gelten diese Beschlüsse als durch die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden genehmigt Art. 14 Aufgaben des Präsidenten und Vizepräsidenten
1 Der Präsident des Verwaltungsrates beruft den Verwaltungsrat ein und präsidiert ihn. Er überwacht ständig die Geschäftsführung des Flughafens. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und sorgt für den Vollzug seiner Beschlüsse
. Er vertritt den Flughafen im Verkehr mit der französischen und schweizerischen Regierung. Er entwirft und überweist den Bericht, den der Verwaltungsrat jährlich über den Stand des Flughafens und der verschiedenen Dienste diesen Regierungen erstatten muss. Der Bericht des Verwaltungsrates, zusammen mit einem Protokollauszug der Verhandlungen über die Genehmigung des Jahresberichtes des Direktors und dieser Bericht selbst, sind jedes Jahr vor dem 1. April als allgemeiner Rechenschafts- bericht den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zuzustellen.
2 Der Vizepräsident steht dem Präsidenten bei. Falls der Präsident abwesend oder aus einem andern Grunde verhindert ist, ersetzt er ihn vorübergehend in seinen sämtlichen Aufgaben. Für den Fall der Verhinderung des Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat eines seiner Mitglieder mit der Vertretung beauftragen. Art. 15 Verantwortlichkeit des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der Mitglieder des Verwal- tungsrates
1 allgemeinen Rechtsgrundsätzen je nach dem Fall einzeln oder solidarisch verantwortlich ge- genüber dem Flughafen oder gegenüber Dritten für Verletzungen des Staatsvertrages und seiner Anhänge und für ihre Fehler bei der Geschäftsführung des Flughafens. Ihre zivile Verantwortlichkeit gegenüber dem Flughafen kann geltend gemacht werden durch den Flug- hafen selbst oder durch die französische Regierung oder den Schweizerischen Bundesrat. Art. 16 Unterschriftsberechtigung
1 Alle Schriftstücke, die den Flughafen Dritten gegenüber verpflichten, sind vom Präsidenten und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen oder vom Direktor sowie von einem Mitglied des Ver- waltungsrates, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen dürfen, es sei denn, der Verwaltungsrat erteile dem Präsidenten oder dem Direktor oder einem einzelnen Mitglied des Verwaltungsrates aus- drücklich die Unterschriftsberechtigung. Kapitel III: Der Direktor Art. 17 Stellung des Direktors
1 Der Direktor ist das Vollzugsorgan des Verwaltungsrates. Seine Aufgaben liegen in der Hauptsache auf dem wirtschaftlichen und kaufmännischen Gebiete. Er ist beauftragt mit der Vorbereitung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Flughafens. Er vertritt den Flughafen vor Gericht und in sämtlichen Angelegenheiten zivilen Charakters. Er erhält in dem durch Beschluss des Verwaltungsrates aufgestellten Rahmen dauernde Sonderermäch- tigung, um gemäss den Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 Entwürfe und Verträge zu genehmigen, Pacht- und Mietverträge über Grundstücke abzuschliessen, Käufe, Verkäufe, Mieten und Erneuerungen von Fahrnis zu tätigen und im Falle eines Rechtsstreites Vergleiche abzuschliessen. Seine Stellung auf fi- nanziellem Gebiete ist in Art. 30 umschrieben.
2 Durch allgemeine Vollmacht und im Rahmen der vom Verwaltungsrat bewilligten Bestände ernennt er das Personal für alle Dienststellen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Art. 12, 19 und 22 den von der französischen oder schweizerischen Regierung zum Flughafen abgeordneten Bediensteten vorbe- halten sind.
3 tungsrat vornehmen. Der Direktor erstattet jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Dienststellen und die allgemeine Lage des Flughafens. Er sorgt allgemein für die Zusammenarbeit der verschiedenen Dienststellen. Er ist ganz allgemein ge- genüber dem Verwaltungsrat für die Tätigkeit aller ihm anvertrauten Dienstzweige verantwortlich. Seine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten und gegenüber dem Flughafen regelt sich nach den Vor- schriften des Art. 15 hiervor. Seine Besoldung wird durch den Verwaltungsrat festgesetzt und ist von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu genehmigen. Art. 18 Abwesenheit des Direktors
1 Wenn der Direktor abwesend ist, vertritt ihn der Vizedirektor. Wenn die Abwesenheit länger dauert als sechs Monate, kann auf Antrag des Verwaltungsrates ein neuer Direktor ernannt werden.
Kapitel IV: Der Kommandant des Flughafens Art. 19 Ernennung des Flughafenkommandanten
1 Der Flughafenkommandant, der ein Bediensteter der französischen Regierung ist, wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates ernannt.
2 Er kann seines Amtes nur durch Beschluss der gleichen Behörde auf Antrag oder nach Anhörung des Verwaltungsrates enthoben werden.
3 Er wird von der französischen Regierung, welcher er unterstellt ist, besoldet, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Ausserdem kann er aber unter den in Art. 22 vorgesehenen Bedingun- gen Entschädigungen erhalten, deren Höhe durch den Verwaltungsrat festgesetzt wird und die ihm direkt durch den Flughafen ausbezahlt werden.
4 Sein Amt ist mit demjenigen des Vizedirektors nicht unvereinbar. Art. 20 Stellung des Flughafenkommandanten
1 Der Flughafenkommandant ist Leiter der technischen Dienste, die der französischen Regierung unter- stellt sind.
2 terdienstes und das Vollzugspersonal, das französischer oder schweizerischer Staatsangehörigkeit sein kann.
3 Er hat die französischen Gesetze und Verordnungen anzuwenden. Er ist für deren Anwendung gleich wie seine Dienstchefs strafrechtlich verantwortlich und besitzt alle Vollmachten, die sich aus dieser Verantwortlichkeit ergeben.
4 Im Falle einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandan- ten ist der Streitfall, nachdem er im Verwaltungsrat verhandelt wurde, den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zu überweisen. Art. 21 Stellung Abwesenheit des Flughafenkommandanten und der Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst
1 Im Falle der Abwesenheit wird der Flughafenkommandant durch seinen ersten Mitarbeiter französi- scher Staatsangehörigkeit ersetzt, der die Tätigkeit eines stellvertretenden Flughafenkommandanten ausübt, und die Dienstchefs für Funk- und Wetterdienst werden durch Beamte französischer Staatsan- gehörigkeit ersetzt. Art. 22 Personal des Flughafens
1 Das Personal des Flughafens setzt sich ausser den Bediensteten des Sanitäts-, Zoll- und Polizeidienstes zusammen: a) aus den unmittelbar vom Flughafen angestellten Bediensteten; b) aus den Bediensteten der Regierungen, der Körperschaften, der Anstalten des öffentlichen Rechts Frankreichs und der Schweiz. Diese Bediensteten werden gemäss den Vorschriften, die in ihren Behörden und Körperschaften gelten, dem Flughafen zur Verfügung gestellt und kön- nen jederzeit wieder ihren Verwaltungen zurückgegeben werden, ohne dass diese Massnahme disziplinarischen Charakter hätte; c) aus dem Personal der Direktion, das die Dienste besorgt, deren Leitung sich die französische Regierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a - c des Staatsvertrages vorbehält. Diese Bediensteten ge- hören zur staatlichen Verwaltung. Ihr Verhältnis zum Flughafen ist geregelt in den Art. 13, 19 und 20.
2 Die Besoldungen, Löhne und Entschädigungen der unter lit. a und b erwähnten Bediensteten werden durch den Flughafen bezahlt. Die Besoldungen des unter lit. c erwähnten Direktionspersonals werden von der französischen Regierung bezahlt, wobei der Betrag vom Flughafen zurückzuvergüten ist. Zu- sätzliche Entschädigungen und Belohnungen jeder Art, die durch den Flughafen gewährt werden, sind
nach Art. 13 Abs. 2 vorgängig den französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Kapitel V: Kontrolle Art. 23 Kontrolle der Finanzgebarung
1 Jede der beiden Regierungen ernennt einen Finanzinspektor, welcher beauftragt ist, die Geschäftsfüh- rung und die finanzielle Lage des Flughafens, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, Bilanz und Rechnung des Verwaltungsrates und den Jahresbericht des Direktors zu überwachen.
2 Die Finanzinspektoren können mit beratender Stimme den Verhandlungen des Verwaltungsrates, des Direktionskomitees und der Kommissionen und Komitees beiwohnen, die der Verwaltungsrat ernennt. Sie sind dazu wie die Mitglieder der Verwaltung einzuladen. Sie sind berechtigt, zu verlangen, dass der Rat über eine bestimmte Frage verhandelt.
3 Sie haben das Recht, in weitgehendstem Umfange an Ort und Stelle in die Akten Einsicht zu nehmen. Sie sind überdies berechtigt, unter den in Art. 7 erwähnten Bedingungen die Auflösung des Verwal- tungsrates zu beantragen. Art. 24 Kontrolle der technischen Geschäftsführung
1 Die zuständigen schweizerischen Behörden können jederzeit die der französischen Regierung unter- stellten technischen Dienste inspizieren und kontrollieren lassen nach Einholung der Zustimmung des Ministers für öffentliche Arbeiten und Verkehr.
2 Um den Zustand des Flughafens und seiner Einrichtungen feststellen zu können, haben die bezeichne- ten Inspektoren die weitgehendsten und allgemeinsten Vollmachten zur Nachforschung in den Akten und an Ort und Stelle. Kapitel VI: Finanzielles Art. 25 Allgemeine Bestimmungen
1 Für die vom Flughafen abgeschlossenen Verträge gelten die Gesetze und die Handelsbräuche. Die Geld- und Sachgeschäfte sind gemäss den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung einzutra- gen; die Entgegennahme von Zahlungen und die Zahlungen erfolgen nach Handelsbrauch. Das Ergebnis wird festgestellt durch Inventar, Verkehrsbilanz und Jahresbilanz. Art. 26 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endigt am 31. Dezember.
2 Als Ausnahme von dieser Regel umfasst das erste Geschäftsjahr die Zeit von der endgültigen Errich- tung des Flughafens bis zum 31. Dezember 1949. Art. 27 Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
1 Der Verwaltungsrat stellt jedes Jahr vor dem 1. Oktober den Entwurf des Voranschlages für die Ein- nahmen und Ausgaben des nächsten Geschäftsjahres auf.
2 Die Voranschläge der ordentlichen und der ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind in zwei getrennten Teilen zu erstellen und ihrerseits in Abschnitte zu gliedern, die nur Geschäfte gleicher Art umfassen.
3 In den Voranschlag sind die Ausgaben für Unterhalt und Instandstellungen aufzunehmen.
4 Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben ist den beiden Regierungen zur Genehmigung vorzu- legen.
5 Wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht ge- nehmigt ist, kann der Direktor im Rahmen des vom Verwaltungsrat beschlossenen Voranschlages und vorbehältlich der Einsprache einer der Regierungen Verpflichtungen für seine Verwaltungsausgaben eingehen.
6 Im Laufe des Geschäftsjahres können zur Berichtigung des ursprünglichen Voranschlages Nachtrags- voranschläge aufgestellt werden in den gleichen Formen und unter denselben Genehmigungsvorschrif- ten wie der ursprüngliche Voranschlag. Art. 28 Ordentliche Einnahmen und Ausgaben
1 Zu den ordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich: a) unter den Einnahmen: – Abgaben und Gebühren jeder Art, die im ordentlichen Verfahren festgesetzt wurden, – die Liegenschaftserträge, – das Ergebnis des Betriebes und der Einrichtungen, die vom Flughafen unmittelbar verwaltet oder verpachtet werden, – die Beiträge, die für den Unterhalt und den Betrieb des Flughafens und seiner Zugänge ausbe- zahlt werden, – Entnahmen aus dem Reservefonds, – weitere gelegentliche Einnahmen; b) unter den Ausgaben: – Steuern und Abgaben, – Anleihendienst, – Besoldungen, Löhne und Entschädigungen an das Personal, – Betriebsausgaben, – Auslagen für den Unterhalt und die Instandstellung. Ein allfälliger Fehlbetrag wird unter die beiden Regierungen im Verhältnis zum Umfang des Verkehrs gemäss Art. 5 des Staatsvertrages verteilt. Art. 29 Ausserordentliche Einnahmen und Ausgaben
1 Zu den ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben gehören namentlich: a) unter den Einnahmen: – Beiträge der Staaten, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Handelskammern und andern Unternehmungen des öffentlichen Rechts sowie von privatwirtschaftlichen Gruppen und einzel- nen, die in Form einer Kapitalzahlung oder von jährlichen Teilzahlungen geleistet wurden und die ausschliesslich für die Kosten des ersten Ausbaues bestimmt sind, – die Anleihen, – Entnahmen aus dem Reservefonds, – weitere gelegentliche Einnahmen; b) unter den Ausgaben: – die Ausgaben des ersten Ausbaues, die Ausgaben für die Verbesserung und die Erweiterung des Flughafens und seiner Zugangswege, eingeschlossen die entsprechenden Aufwendungen für das Personal. Art. 30 Stellung des Direktors auf finanziellem Gebiet
1 Der Direktor sorgt für die Anweisung der Einnahmen und Ausgaben. Er geht die Verpflichtungen ein und sorgt für deren Ausführung. Er kann hierfür unter eigener Verantwortung seine Unterschriftsberechtigung einem oder mehreren Be- diensteten delegieren, die vorgängig vom Verwaltungsrat für diese Aufgabe zugelassen worden sind. Er führt Buch über die Ausgabenverpflichtungen und über die Anweisung der Einnahmen und Ausga- ben, die er dem Rechnungsführer überweist.
Art. 31 Rechnungsführer
1 Der Rechnungsführer wird ernannt durch Verfügung des Finanzministers und des Ministers für öffent- liche Arbeiten, Verkehr und Touristik, nachdem der Verwaltungsrat sich dazu geäussert und der Schwei- zerische Bundesrat seine Zustimmung gegeben hat.
2 Er sorgt für das Rechnungswesen des Flughafens und verfügt über das notwendige Personal.
3 Er ist dem Direktor unterstellt. Er ist indessen persönlich und finanziell verantwortlich für seine Amts- führung.
4 Er ist unter persönlicher Verantwortlichkeit mit dem Eintreiben der Geldforderungen beauftragt, mit der Zahlung der vom Direktor ausgestellten Anweisungen, mit der Führung der Kasse und der Verwal- tung des Wertschriftenbestandes. Er ist allein berechtigt zur Verwaltung der Fonds oder Wertschriften und ist für deren Erhaltung verantwortlich.
5 Der Rechnungsführer leistet eine Sicherheit, deren Art und Höhe von den beiden Regierungen festge- setzt wird. Art. 32 Verkehrsbilanz
1 Es werden Debitoren- und Kreditoren-Abrechnungskonti eröffnet, um beim Abschluss des Geschäfts- jahres den Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben in jedem Jahr feststellen zu können.
2 Aus der Verkehrsbilanz müssen zu Beginn des Geschäftsjahres und für jedes Konto gesondert ersicht- lich sein: Anfangssaldi, Jahresverkehr mit Einschluss der Ordnungsbuchungen und Schlusssaldi.
3 In der Verkehrsbilanz sind die ausgeglichenen Konti aufzuführen. Art. 33
1 Jährlich ist vor dem 1. Juni eine Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben und die Bilanz des vergangenen Geschäftsjahres zu erstellen. Die Gesamtrechnung der Einnahmen und Ausgaben besteht aus zwei Teilen: einer Betriebsrechnung, die mit dem ordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt; einer Baurechnung, die mit dem ausserordentlichen Teil des Voranschlages übereinstimmt. Zur Begründung der letzteren wird ein Status der aufgenommenen Anleihen des Flughafens bei- gegeben.
2 Die Gesamtrechnung und die Bilanz des Flughafens werden zusammen mit dem Inventar und einem Bericht über die Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres unmittelbar den beiden Regierungen zu- gestellt, die über die Genehmigung der Rechnung, die Verwendung der Gewinne und die endgültige Bilanz innert den drei auf den Empfang dieser Unterlagen folgenden Monaten entscheiden. Art. 34 Verwendung von Betriebseinnahmen
1 Der Ertrag aus Abgaben und Betriebseinnahmen, die der Flughafen einnimmt, ist wie folgt zu verwen- den:
1. zur Deckung der Betriebs- und Unterhaltskosten sowie der Kosten für die Verzinsung und Til-
gung der Anleihen;
2. zur Bildung eines Reservefonds gemäss den Vorschriften des folgenden Artikels.
Art. 35 Reservefonds
1 durch die beiden Regierungen nach Anhörung des Verwaltungsrates festgesetzt wird.
2 Die Anlage der Reserven wird durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren bestimmt.
3 Wenn der Reservefonds den vorgesehenen Höchstbetrag erreicht hat, kann im Einvernehmen mit den beiden Regierungen entweder der Reservefonds weiter erhöht oder der Flughafen verbessert oder nach Massgabe von Art. 5 des Staatsvertrages den beiden Regierungen ein Betrag ausbezahlt werden. Art. 36 Auflösung
1 Im Falle der Auflösung aufgrund gütlicher Verständigung oder aufgrund einer Kündigung des Staats- vertrages ernennen die Regierungen einen oder mehrere Liquidatoren, deren Befugnisse sie festlegen, und einen Liquidations-Rechnungsführer mit den gleichen Befugnissen wie der Rechnungsführer des Flughafens. Mit der Ernennung der Liquidatoren erlöschen die Befugnisse des Verwaltungsrates, des Direktors und des Rechnungsführers, an deren Stelle die Liquidatoren treten. Zur Genehmigung der Rechnung und Entlastung der Liquidatoren sind die zuständigen französischen und schweizerischen Behörden ermächtigt. Nach Bezahlung der Schulden und Erledigung der Verpflichtungen des Flughafens wird der nach der Auflösung verbleibende Reingewinn samt dem Reservefonds zwischen den beiden Regierungen verteilt im Verhältnis zum durchschnittlichen Verkehr des Flughafens von und nach Frankreich und von und nach der Schweiz in den letzten fünf Jahren. Art. 37 Zahlmeister für Vorschüsse und Eintreibungen
1 Für die Zahlung der Löhne des vorübergehend angestellten Personals kann der Direktor Zahlmeister für Vorschüsse (régisseur de recettes) ernennen.
2 Vorschüsse können Personen gewährt werden, die für Rechnung des Flughafens auswärtige Aufträge auszuführen haben. Der Verwaltungsrat setzt im Einverständnis mit den Finanzinspektoren den Höchstbetrag, das Verfahren für die Begründung und die Verwendung der Vorschüsse sowie die Art und Höhe der von den Zahl- meistern zu verlangenden Sicherheiten fest. Der Direktor kann Zahlmeister ernennen für die Eintreibung derjenigen ausstehenden Gelder, die durch Beschluss des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren aufzuzählen sind. Durch diesen Beschluss werden auch die Bedingungen festgesetzt, nach welchen die Zahlmeister diese Gelder einzutreiben und an die Kasse des Rechnungsführers abzuliefern haben, sowie gegebenenfalls die Art und Höhe der von den Zahlmeistern zu verlangenden Sicherheiten. Art. 38 Ein- und Auszahlungen
1 Die Ein- und Auszahlungen können auf jede im Handel gebräuchliche Art und Weise ausgeführt wer- den, so namentlich durch Bankgiro, Check, Wechsel, Postanweisung oder Postcheck, durch Übergabe von Wertpapieren und durch Diskontierung von Wertpapieren.
2 Die Checks und alle andern bankmässigen Wertpapiere werden vom Rechnungsführer ausgestellt. Sie tragen die gemeinsamen Unterschriften des Rechnungsführers und des Direktors, vorbehältlich einer vom Verwaltungsrat bestellten Vertretung.
3 Im Falle der Verrechnung müssen in den Büchern die zur Verrechnung gelangenden Einnahmen und Ausgaben einzeln aufgeführt werden.
4 Die Beschlagnahme oder Verarrestierung von Beträgen, die der Flughafen schuldet, die Anzeige einer Abtretung solcher Summen und andere Anzeigen, die eine Zahlung verhindern sollen, müssen beim Rechnungsführer erfolgen. Art. 39 Verweigerung der Zahlung
1 und den Finanzinspektoren ohne Verzug mitzuteilen.
2 Wenn der Direktor schriftlich und unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit verlangt, dass trotzdem bezahlt wird, dann hat der Rechnungsführer diesem Auftrag zu entsprechen. In diesem Fall heftet er den Zahlungsauftrag des Direktors der Zahlungsurkunde bei.
3 Ein solcher Auftrag darf indessen nicht erteilt werden, wenn die Finanzinspektoren den Sichtvermerk verweigern, sowie im Falle, dass die Gültigkeit einer Quittung bestritten wird. Wenn im Vergleich mit dem Voranschlag die flüssigen Mittel fehlen oder nicht genügen, sind solche Aufträge im Falle von Kapitalinvestitionen nicht zulässig.
4 Der Direktor gibt dem Verwaltungsrat von den erteilten Zahlungsaufträgen Kenntnis. Der Rechnungs- führer verständigt darüber die Finanzinspektoren durch ein Schreiben, von dem er dem Direktor durch Abschrift Kenntnis gibt. Art. 40 Geschäftsbeginn der öffentlich-rechtlichen Unternehmung
1 Die öffentlich-rechtliche Unternehmung Flughafen Basel-Mülhausen beginnt rechtsgültig zu handeln mit dem Datum, das für den Beginn des Rechnungsjahres im ersten Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben, der den beiden Regierungen zur Genehmigung unterbreitet wurde, festgesetzt ist.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Anhang II: Pflichtenheft Titel I: Ausführung der Arbeiten, Massenplan Art. 1 Bestand der Arbeiten
1 Die Arbeiten für den ersten Ausbau sind umschrieben im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag, die den Anhang III des Staatsvertrages bilden.
2 Im Rahmen des genehmigten Massenplanes bilden diese Arbeiten den Gegenstand sich folgender Bauetappen, deren Pläne den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden zur Genehmi- gung zu unterbreiten sind.
3 Die Arbeits- und Baupläne sind von den am Betrieb und an der Kontrolle des Flughafens beteiligten Dienststellen zu begutachten. Art. 2 Baugrund, Pläne, Erweiterungen
1 Der zu erwerbende Baugrund, die zu erstellenden Bauten und Einrichtungen für den Betrieb des Flug- hafens werden den beiden Regierungen durch Beschluss des Verwaltungsrates beantragt, gemäss den Bestimmungen von Art. 13 Abs. 2 der Statuten. Art. 3 Vermarkung
1 Nach Erwerb der neuen für den Betrieb des Flughafens nötigen Grundstücke durch die französische Regierung und innert der ihm zu setzenden Frist sorgt der Flughafen auf seine Kosten für die kontradik- torische Vermarkung und für die Planaufnahme aller Grundstücke, die zur Gesamtheit der Unterneh- mung gehören.
2 Auf Kosten des Flughafens wird eine gehörig beglaubigte Ausfertigung des Vermarkungsprotokolls und des Planes erstellt und im Archiv der französischen Regierung hinterlegt. Damit werden die neuen Grundstücke dem öffentlichen Eigentum einverleibt.
3 Jede Erweiterung wird zusätzlich vermarkt und ins öffentliche Eigentum überführt. Art. 4 Erleichterungen für die nicht kaufmännischen Dienste
1 Der Flughafen gewährt für die Tätigkeit folgender nicht im kaufmännischen Betrieb enthaltenen Dienste alle notwendigen Erleichterungen: Funkdienst, Fernschreiber- und Wetterdienst, Flug- und Pistendienst, Verkehrskontrolle, Sanitätsdienst, Zoll- und Polizeidienst.
2 Er muss insbesondere die nötigen Räumlichkeiten und die Wohnungen für das Personal, dessen stän- dige Anwesenheit im Flughafen unerlässlich ist, unentgeltlich zur Verfügung der Verwaltung stellen, die diese Dienste sicherzustellen hat.
3 Die Pläne der Räumlichkeiten und Wohnungen sind von diesen Verwaltungen zu genehmigen. Art. 5 Zollbefreiung für Materialien und Geräte
1 Im Hinblick auf die Lasten, die dem Flughafen aus dem Bau, Betrieb und Unterhalt erwachsen, gewährt ihm die französische Regierung Befreiung von allen Zöllen und Einfuhrgebühren für die Materialien und die Geräte, die bestimmt sind für die Verwirklichung des Pflichtenheftes, des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages und aller gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten beschlossenen Änderungen über Bau,
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Betrieb und Unterhalt des Flughafens. Diese Materialien und Geräte sind in jedem Fall beim französi- schen Zoll zu deklarieren.
2 Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abtretung an Dritte der gemäss dem vorstehenden Ab- satz zollfrei zugelassenen Gegenstände sind die am Datum der Abtretung geltenden französischen Zölle und Gebühren sofort nach Erledigung der für die Kontrolle des Aussenhandels und des Geldwechsels vorgesehenen Formalitäten zu bezahlen.
3 Die allfällige Wiederausfuhr gemäss Art. 17 des Staatsvertrages erfolgt frei von allen Zöllen und Ab- gaben. Art. 6 Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen
1 Die bestehenden und die vom Flughafen erstellten Anlagen hat er ständig in gutem Zustand zu erhalten, so dass sie immer vollständig für den bestimmungsgemässen Gebrauch genügen.
2 Alle Kosten für den Unterhalt der neuen und der bestehenden Einrichtungen gehen zu Lasten des Flug- hafens. Art. 7 Verantwortlichkeit gegenüber Dritten
1 Der Flughafen ist Dritten gegenüber verantwortlich für jeglichen Schaden, der aus ungenügender Fes- tigkeit oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen herrührt.
2 Trotz der Genehmigung der Entwürfe durch die Regierungen bleibt die ganze Verantwortlichkeit beim Flughafen, und die Genehmigung kann unter keinen Umständen die Verantwortlichkeit der Regierungen begründen. Art. 8 Schadenersatz an Dritte
1 Alle Schadenersatzansprüche Dritter aus der Bereitstellung, dem Unterhalt oder dem Betrieb der be- willigten Anlagen gehen zu Lasten des Flughafens, vorbehältlich des Rückgriffs auf den Urheber. Aus- genommen sind Schadenersatzansprüche, die geltend gemacht werden könnten aufgrund des Bestehens des Flughafens überhaupt. Diese letzteren gehen gemäss Art. 5 des Staatsvertrages zu Lasten der beiden Regierungen. Art. 9 Ungenügen der Anlagen oder Einrichtungen
1 Wenn die im Baubeschrieb und Kostenvoranschlag aufgeführten Anlagen oder Einrichtungen vollstän- dig verwirklicht sind und sie sich als ungenügend erweisen sollten, werden die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen oder Einrichtungen in einem Nachtrag zu diesem Pflichtenheft umschrieben, der gemäss den in Art. 19 des Staatsvertrages vorgesehenen Bedingungen zu errichten ist. Titel II: Betrieb Art. 10 Ausführung der Zoll- und Polizeiformalitäten
1 Der Flughafen unterstützt und erleichtert die Aufgabe der französischen und schweizerischen Verwal- tung, welche die Befugnisse der Beamten und Öffnungsstunden ihrer Diensträume im Flughafen in Übereinstimmung bringen müssen.
2 Der Durchgang von Reisenden und Gütern vom Dienstraum des einen Landes zu dem des andern Lan- des erfolgt unter der Aufsicht der Bediensteten der französischen und schweizerischen Verwaltung. Die Verrichtungen im einen und im andern dieser beiden Diensträume sollten sich weit möglichst ohne Zeit- verlust folgen.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Art. 11 Unterverträge
1 Der Flughafen kann unter den in Art. 13 der Statuten vorgesehenen Bedingungen französischen und schweizerischen Unternehmungen den ganzen oder teilweisen Betrieb der Einrichtungen oder Anlagen des Flughafens und die Erhebung der entsprechenden Abgaben anvertrauen, aber er bleibt trotzdem persönlich verantwortlich sowohl gegenüber der französischen als der schweizerischen Regierung, als auch gegenüber den Dritten für die Erfüllung aller Verpflichtungen, die ihm der Staatsvertrag, die Sta- tuten oder das vorliegende Pflichtenheft auferlegen. Art. 12 Angegliederte Gewerbe
1 Die angegliederten vom Flughafen oder seinen Untermietern im Flughafen eingerichteten Gewerbe sind dem französischen Recht unterworfen. Art. 13 Versicherungen
1 Der Flughafen schliesst mit einer oder mehreren französischen oder schweizerischen Versicherungs- gesellschaften Verträge ab, in deren Genuss sich die Benützer des Flughafens, vor allem diejenigen der Geräte, gegen Bezahlung der Prämie setzen können. Der Wortlaut dieser Verträge ist zur Verfügung der Benützer zu halten.
2 Die Versicherungskosten sind in den Benützungsgebühren nicht eingeschlossen. Art. 14 Steuern und Fiskalabgaben
1 Die Bedingungen, unter denen der Flughafen, die Luftverkehrsgesellschaften und die mit Arbeiten für den Ausbau des Flughafens betrauten Unternehmen mit französischen Steuern und Fiskalabgaben be- lastet werden können, werden in einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen festgelegt.
1)
2 Das schweizerische Personal, das auf französischem Gebiete wohnt, ist keiner Steuer oder Abgabe unterworfen, von welchen die übrigen Einwohner des Ortes befreit sind; überdies sind die schweizeri- schen Bediensteten und ihre Familienglieder keiner französischen Polizeiabgabe unterworfen. Art. 14bis
2) Stellung der im schweizerischen Sektor des Flughafens beschäftigten Arbeitskräfte
1 Die beiden Regierungen werden gemeinsam die Bedingungen festlegen, unter denen gewisse Abwei- chungen von den französischen Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer sowie über die soziale Sicherheit erfolgen können. Art. 15 Betriebsstatistik
1 Der Flughafen hat allmonatlich und alljährlich der französischen und der schweizerischen Regierung einen statistischen Rechenschaftsbericht des Betriebes zu erstatten, gemäss einer von den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden gemeinsam beschlossenen Vorlage. Art. 16 Betriebsstörungen
1 die von vorübergehenden Ordnungs- oder Polizeimassnahmen der französischen Regierung herrühren oder von Arbeiten von allgemeinem Interesse, die auf ihre Weisung auf dem öffentlichen Grund und Boden ausgeführt werden.
2 Solche Massnahmen begründen auf keinen Fall eine Verantwortlichkeit der französischen Regierung gegenüber Dritten. Die französische Regierung wird immerhin die Kosten des Unterhaltes des Flugha- fens entsprechend den völligen Betriebsunterbrüchen von einer gewissen Dauer übernehmen.
1) Art. 14 Abs. 1: Neufassung durch Verwaltungsratsbeschluss vom 13. 6. 1960; in Kraft seit 8. 11. 1960.
2) Art. 14bis eingefügt durch Verwaltungsratsbeschluss vom 13. 6. 1960; in Kraft seit 8. 11. 1960.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Art. 17 Beschwerdebuch
1 In den Diensträumen der Direktion des Flughafens soll ein Buch aufliegen, in das einerseits Beschwer- den der Personen, die sich über den Flughafen oder über das Personal, gleichgültig welcher Kategorie, zu beklagen haben, und anderseits Wünsche der Benützer eingetragen werden.
2 Der Flughafen hat regelmässig den zuständigen französischen und schweizerischen Behörden die in dieses Beschwerdebuch eingetragenen Bemerkungen mitzuteilen. Titel III: Abgaben und Gebühren Art. 18 Ansätze
1 Unter der ausdrücklichen Bedingung, dass der Flughafen alle ihm durch den Staatsvertrag, die Statuten oder dieses Pflichtenheft auferlegten Verpflichtungen erfüllt, ist er berechtigt, Abgaben zu erheben und die Ansätze dieser Abgaben festzusetzen. Die Art und Höhe dieser Abgaben werden durch Beschluss des Verwaltungsrates bestimmt. Dieser Beschluss unterliegt der Genehmigung der zuständigen franzö- sischen und schweizerischen Behörden gemäss den in Art. 13 vorgesehenen Bedingungen. Art. 19 Vermietung von Grundstücken
1 Die Grundstücke (unverbaute Liegenschaften, Bauten und Einrichtungen) können an Luftverkehrsun- ternehmungen und an Benützer des Flughafens vermietet werden. Solche Mietverträge müssen eine Be- stimmung enthalten, wonach sie für den Fall der Auflösung des Flughafens durch diese Tatsache als aufgehoben gelten. Art. 20 Verpflichtungen der Mieter
1 Die Mieter können auf den gemieteten Liegenschaften nur mit Ermächtigung des Flughafens Bauten errichten oder die bestehenden Bauten und Einrichtungen verändern, wenn die Bedeutung der geplanten Arbeiten es rechtfertigt. Vorgängig ist nach den in Art. 13 Abs. 2 der Statuten vorgesehenen Bedingun- gen ein Beschluss des Verwaltungsrates notwendig sowie das Einverständnis der Dienststellen, die beim Betrieb und bei der Kontrolle des Flughafens mitwirken. Art. 21 Kontrolle über die Abgabenerhebungen
1 Die gültigen Ansätze werden öffentlich durch Anschläge bekanntgegeben, die in sehr auffälliger Weise an besonders hierfür bestimmten Stellen anzubringen sind.
2 Ein Stück dieser Anschläge wird beim Sitz des Flughafens hinterlegt.
3 Der Flughafen ist verantwortlich für die Erhaltung dieser Anschläge und ersetzt sie jedesmal, wenn dies geboten ist.
4 Der Stand der Abgabenerhebungen ergibt sich aus ihrer Eintragung, deren Einzelheiten durch den Di- rektor im Einvernehmen mit den Finanzinspektoren festgesetzt werden.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Notenwechsel vom 25. Februar 1971 über den Nachtrag 2
3 ) zum Anhang II (Pflichtenheft) des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949 In Kraft getreten am 25. Februar 1971 Übersetzung des französischen Originaltextes Paris, den 25. Februar 1971 Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Schweizerische Botschaft Paris Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, auf ihre Note vom heutigen Tag Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat: « Der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen beschloss einstimmig am 23. September 1968 der französischen und der schweizerischen Regierung einen Nachtrag zum Pflichtenheft des schweize- risch- französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 4) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel- Mülhausen zu beantragen. Dieser Antrag stützt sich auf den Art. 19 des Staatsvertrages, der für die Änderung des Pflichtenheftes massgebend ist, sowie auf den Art. 9 dieses Pflichtenheftes, der das Vor- gehen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Demzu- folge sollten die beiden Regierungen folgende Vorkehrungen ergreifen:
1. Um dem Flughafen zu ermöglichen, der Verkehrsentwicklung zu genügen und sich den tech-
nischen Anforderungen der neuen Luftfahrzeuge und der Luftverkehrsverfahren anzupassen, sind das Flughafengelände sowie die Bauten und Anlagen zu erweitern.
2. Die durch diese Erweiterung bedingten Kosten werden entsprechend dem Art. 2 des Staatsver-
trages verteilt. Die zu verwirklichenden Arbeiten sind als Arbeiten des Erstausbaus zu betrach- ten.
3. Der den Anhang III zum Staatsvertrag bildende Baubeschrieb und Kostenvoranschlag ist im
gegenseitigen Einverständnis zwischen den beiden Regierungen unter Berücksichtigung des zum Erwerb vorgesehenen Geländes und der zusätzlich zu erstellenden Bauten und Anlagen sukzessive zu ändern. Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Bestäti- gung des Einverständnisses der französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Mi- nisteriums für Auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nachtrag Nr. 2
5) zum Pflichtenheft des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle Einverständnis der französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekanntzugeben. Es benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. »
3) Als Nachtrag 1 ist die Änderung des Pflichtenheftes vom 13. 6. 1960 (Art. 14 Ziff. 1, Art. 14 bis ) aufzufassen (S. 32).
4) SR 0.748.131.934.92.
5) Siehe Fussnote 3.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Notenaustausch vom 12./29. Februar 1996 über den Nachtrag 3 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim In Kraft getreten am 29. Februar 1996 Übersetzung des französischen Originaltextes Bern, den 29. Februar 1996 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Französische Botschaft Bern Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Französischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, auf ihre Note vom 12. Februar 1996 Bezug zu nehmen, die folgen- den Wortlaut hat: « Die Französische Botschaft bezeugt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei- ten ihre Hochachtung und beehrt sich, auf Geheiss ihrer Regierung, diesem folgendes mitzuteilen: Mit Beschluss vom 25. Januar 1996 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hin- blick auf die weitere Entwicklung dieses Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli
1949
6) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf Art. 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Art. 9 des letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstset- zung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Bei dieser Gelegenheit erachten die Regierungen Frankreichs und der Schweiz, dass beide Länder die Verpflichtungen vollständig erfüllt haben, die sie mit dem Anhang III zum Staatsvertrag, wie er durch den Notenwechsel vom 25. Februar 1971 geändert worden ist, vertraglich eingegangen sind. Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1. Aufgrund der Verkehrsaussichten ist es erforderlich, den Ausbau des Flughafens und seiner
Einrichtungen fortzuführen. Demzufolge wird die höchstmögliche Ausdehnung des Flugha- fens auf ungefähr 850 Hektaren erhöht, dies namentlich, um eine Ausdehnung der flugbetrieb- lichen Tätigkeiten und den Bau einer neuen Piste von ungefähr 2‘600 Meter Länge, parallel zur Hauptpiste, zu ermöglichen.
2. Es ist Sache des Flughafens, die nötigen Mittel für die Realisierung dieses Vorhabens aufzu-
bringen, unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949, und unbeachtet der Möglichkeit der beiden Staaten oder ihrer Gebietskör- perschaften, sich daran zu beteiligen. Die Französische Botschaft wäre dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten für die Bestätigung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den Nach- trag Nr. 3 zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. » Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Französischen Bot- schaft mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat. Das Eidgenös- sische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Französische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
6) SR 0.748.131.934.92.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Notenaustausch vom 19. November 1997 / 16. Januar 1998 über den Nachtrag 4 zum Anhang II (Pflichtenheft) des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim In Kraft getreten am 16. Januar 1998 Übersetzung des französischen Originaltextes Paris, den 16. Januar 1998 Schweizerische Botschaft Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Paris Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem französischen Aussenministerium ihre Hochachtung und beehrt sich, auf dessen Note vom 19. November 1997 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat: « Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hoch- achtung und beehrt sich, bezugnehmend auf den französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli
1949
7) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim, folgendes mitzuteilen: Mit Beschluss vom 1. Juli 1997 hat der Verwaltungsrat des Flughafens Basel-Mülhausen, im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Flughafens, den Regierungen Frankreichs und der Schweiz beantragt, einen Nachtrag zum Pflichtenheft des französisch-schweizerischen Staatsvertrags vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen zu errichten. Dieser Vorschlag stützt sich auf
Artikel 19 des Staatsvertrages, welcher die Änderung des Pflichtenheftes betrifft, und auf Artikel 9 des
letztgenannten, welcher die Erweiterungen und die Bedingungen für die Erstellung und Indienstsetzung zusätzlicher Anlagen und Einrichtungen regelt. Demnach ist es für die beiden Regierungen angezeigt, das Folgende zu bestimmen:
1. Unter Berücksichtigung einerseits der Tatsache, dass die Arbeiten des ersten Ausbaus, festge-
halten im Nachtrag 3 zum Pflichtenheft, welcher mit Notenwechsel vom 12. und 29. Februar
1996 genehmigt worden ist, beendigt sind und andererseits aufgrund der Verkehrsaussichten des Flughafens, ist es erforderlich, die Finanzierungsregeln der Anlagen und Einrichtungen zu präzisieren;
2. Wenn es sich bei der Genehmigung für wesentliche Änderungen an Projekten von bestehenden
Anlagen und Einrichtungen sowie von neuen Anlagen und Einrichtungen, deren Wert höher ist als 35 Millionen französischer Franken (Stand am 1. Januar 1997 mit Wertberichtigung gemäss nationalem Index INSEE der Baukosten), so wie es sich aus Artikel 13 Ziffer 2 der Statuten des Flughafens ergibt, zeigt, dass der Flughafen nicht in der Lage ist, die geplanten Ausgaben zu finanzieren, so übernehmen Frankreich und die Schweiz die zusätzliche Finan- zierung gemäss den Bedingungen der nachstehenden Ziffer 3;
3. In diesem Fall leisten Frankreich und die Schweiz zu gleichen Teilen. Der Beitrag der beiden
Staaten wird für jeden Staat für einen Zeitraum von drei Jahren festgelegt oder für einen an- deren Zeitraum, welcher gemeinsam durch die zuständigen französischen und schweizeri- schen Behörden bestimmt wird. Die Auszahlung der Beiträge ist abhängig von der tatsächli- chen Ausführung der Investitionen;
4. Die in der vorstehenden Ziffer 3 erwähnten Beiträge sind Subventionen, Zinsvergünstigungen
oder jede andere nicht rückzahlbare finanzielle Leistung. Sie stammen vom französischen
7) SR 0.748.131.934.92.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang II Staat und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Allfällige Beiträge von anderen Kör- perschaften und öffentlich-rechtlichen Unternehmen sowie der Handelskammern werden an die Leistungen des betreffenden Staates angerechnet;
5. Für die Anwendung der vorstehenden Ziffern 3 und 4 gilt:
a) die Ausgaben für den zugunsten des Flughafens getätigten Grundstückerwerb werden an den französischen Beitrag angerechnet. Ein allfälliger Mehrbetrag wird dem nachfolgenden französischen Beitrag gutgeschrieben, b) die vor dem 1. Januar 1997 beschlossenen Beiträge werden nicht berücksichtigt;
6. Der vorliegende Nachtrag kann unter folgenden Bedingungen gekündigt werden:
a) die Partei, welche beabsichtigt, den Nachtrag zu kündigen, teilt ihre Absicht der anderen Partei mindestens zwei Jahre vor dem Termin mit, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, b) damit die Kündigung wirksam wird, muss diese innert einem Jahr von der Mitteilung an gerechnet bestätigt werden, c) die Kündigung entfaltet ihre volle Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem die kündi- gende Partei ihre Verpflichtungen aus einem laufenden Finanzierungsprogramm voll ständig erfüllt hat. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft für die Bestäti- gung des Einverständnisses der Schweizerischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort der Schweizerischen Botschaft bilden alsdann den Nachtrag Nr. 4 zum Pflichtenheft des französisch- schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mül- hausen. Es wird alsdann Sache des Verwaltungsrates des Flughafens Basel-Mülhausen sein, über den Beginn der geplanten Arbeiten zu entscheiden. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diesen Anlass, die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. » Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitzutei- len, dass der Schweizerische Bundesrat das Obgenannte gutgeheissen hat. Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, das Ministerium für auswärtigen Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
1 Anhang III: Arbeiten des ersten Ausbaues, Baubeschrieb und Kostenvor- anschlag Baubeschrieb Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Gliederung des Flughafens sowie den Umfang der Arbeiten des ersten Ausbaues, die gemäss Art. 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind. I. Bestand der Arbeiten Der Flughafen soll mindestens den französischen Normen für die Klasse B entsprechen. Er enthält zwei Pisten. Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 335 Grad und wird besonders für die Blindlandungen dienen. Die zweite bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260 Grad und stimmt wesent- lich mit der Richtung der häufigsten und stärksten Winde überein. Die Pisten weisen eine Breite von 60 m und Längen von 2’000 m für die erstgenannte und 1’600 m für die zweitgenannte auf. Sie werden eingesäumt von Rasenstreifen von 120 m Breite für die Blindlandepiste und von 70 m Breite für die andere Piste. Diese Pisten sind durch Rollwege mit der Zone der Bauten und Einrichtungen verbunden. Diese Roll- wege sind 25 m breit. Ausser den Pisten für die Handelsluftfahrt und parallel zu diesen können Startstreifen für Leichtflug- zeuge angelegt werden, wobei zu jeder Piste je ein Streifen hinzukommen kann. Sie werden westlich der in Richtung 335° liegenden, beziehungsweise südlich der in Richtung 260° liegenden Piste erstellt und liegen parallel zu diesen Pisten. II. Einrichtungen Die Hochbauten liegen im nordöstlichen und südöstlichen Winkel der Pisten. Sie umfassen mindestens ein Abfertigungsgebäude mit Nebengebäuden von ungefähr 2’000 m
2 überdeckter Fläche. Im Abferti- gungsgebäude sind die Räumlichkeiten für die allgemeinen Dienste sowie den Zoll- und Polizeidienst des Flughafens vorgesehen. Die Nebengebäude des Abfertigungsgebäudes sind bestimmt für Garagen und Wohnungen für denjeni- gen Teil des Personals, das im Interesse des Dienstes an Ort und Stelle wohnen muss. Die Hallen werden ungefähr 9’000 m
2 überdeckter Fläche haben. Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen unter anderem eine Station für Peildienst, eine Blindlande- anlage sowie eine Sendestation, die auf einem in Burgfelden gelegenen Grundstück von 1,5 ha vorge- sehen ist. III. Strassenverbindungen Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden, welche die Grenze zwischen St. Ludwig und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen die Zufahrt zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet.
1) Ersetzt durch einen neuen Anhang III (Notenwechsel vom 25. 2. 1971; siehe S. 6).
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
2 Diese Autostrasse wird in einem mindestens 20 m breiten Gebietsstreifen verlaufen. Dieser wird gemäss den vom französischen und schweizerischen Zolldienst als notwendig erachteten Anordnungen beidsei- tig mit Abschrankungen versehen, welche die Zollgrenze darstellen. Der Flughafen wird mit dem französischen Strassennetz durch eine Autostrasse verbunden sein, die sich an die Departementsstrasse 12 bis anschliesst und später bis zum Strassenkreuz von Bartenheim verlän- gert werden soll. Diese Strasse wird in einem 20 m breiten Gebietsstreifen liegen und eine Fahrbahn von 7 m aufweisen. Vom Flughafen zu erstellen ist die Verbindungsstrasse Flughafen-Schweiz bis zur Grenze sowie die Strasse, die den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet bis zur Departementsstrasse
12 bis IV. Ausdehnung Der beigeheftete Übersichtsplan 2) bezeichnet die grösste Flächenausdehnung, welche der Flughafen erhalten kann. Diese Flächenausdehnung wurde festgelegt unter der Annahme, dass die Pisten auf 2’700 m beziehungs- weise 1’900 m verlängert werden (Klasse A). Überdies ist vorgesehen, an Stelle der Startstreifen für Leichtflugzeuge in Richtung 335° eine zweite Hauptpiste von 2’100 m Länge zu erstellen. Die höchstens zu enteignende Grundfläche beträgt 405 ha, wovon ungefähr 290 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Blotzheim, 110 ha auf dem Gebiete der Gemeinde Häsingen, 4 ha auf dem Gebiete der Ge- meinde Burgfelden und 1 ha auf dem Gebiete der Gemeinde St. Ludwig liegen
3) I. Landerwerb pro memoria 4 ) II. Tiefbauarbeiten (Bodenorganisation, Lande- und Start- bahnen, Rollwege, Abstellplätze usw.)
850’000’000 III. Hochbauarbeiten (Abfertigungsgebäude, Hallen usw.) 200’000’000 IV. Elektrizität und Telephon 20’000’000 V. Funk- und Blindlandeeinrichtungen 150’000’000 VI. Verlegung einer Hochspannungsleitung 50’000’000 VII. Zufahrtsstrassen zur Verbindung des Flughafens mit dem schweizerischen und dem französischen Stras- sennetz
130’000’000 Insgesamt 1’400’000’000
2)
3) bzw. durch den Notenwechsel vom 25. 2. 1971 über den neuen Anhang III (siehe S. 6).
4) Zu Lasten des französischen Staates (Fussnote ist Bestandteil dieses Anhangs III).
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
3 Notenwechsel vom 15. Mai 1965 zum Anhang III: Änderung des Kostenvoranschlages Die Schweizerische Botschaft in Frankreich und das französische Ministerium für Auswärtige Angele- genheiten haben am 15. Mai 1965 in Paris einen Notenwechsel über die Änderung des Kostenvoran- schlages für die im Anhang III des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim angeführten Arbeiten vollzogen. Der Text der schweizerischen Note lautet wie folgt: Übersetzung aus dem französischen Originaltext Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Emp- fang seiner Note vom 15. Mai zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: « Der Kostenvoranschlag für die im Anhang III zum französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom
4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen angeführten Arbeiten, der 1948
auf 1’400’000’000 französische Franken festgesetzt wurde, genügt infolge der Entwicklung der Wirt- schaftslage, der Technik und des Verkehrs offensichtlich nicht, um gegenwärtig das Ausbauprogramm für den Flughafen durchzuführen. Nach Art. 9 des dem Staatsvertrag beigefügten Pflichtenheftes kann ein gemäss den Bedingungen von Art. 19 des Staatsvertrages errichteter Nachtrag zum Pflichtenheft die neuen Bedingungen für die Er- stellung und Indienstsetzung von Anlagen und Einrichtungen des Flughafens umschreiben, wenn das ursprüngliche Programm nicht mehr genügt. Wie der Schweizerischen Botschaft bekannt ist, erlaubt Art. 19 des Staatsvertrages eine Änderung der Anhänge des Vertrages durch Einverständnis beider Regierungen, mit Beschlüssen des Verwaltungsra- tes, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder gefasst worden sind. Das neue Ausbauprogramm wurde von den technischen Diensten und den vom Verwaltungsrat bezeich- neten Spezialkommissionen gründlich überprüft und von diesem Rat an seiner Sitzung vom 23. Septem- ber 1963 in Anwesenheit von zwei Dritteln der im Amte stehenden Mitglieder einstimmig angenommen. Auf Antrag des Verwaltungsrates wurde dieses Programm vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und vom Schweizerischen Bundesrat sowie von den zuständigen französischen Behörden ordnungsge- mäss genehmigt. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich deshalb, der Schweizerischen Botschaft vorzuschlagen, dass der Kostenvoranschlag in Anhang III zum Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 durch folgende aufgrund der Abrechnung über die am 31. Dezember 1956 ausgeführten Bauten und Einrich- tungen und des Voranschlages vom 1. August 1960 vorgenommene Schätzung ersetzt wird:
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
4 Schweizer Franken I. Landerwerb pro memoria 5) II. Tiefbauarbeiten 36’321’000 III. Elektrische Anlagen 8’035’000 IV. Radioelektrische Anlagen 4’515’000 V. Gebäude für Flughafenverwaltung 22’150’000 VI. Gebäude für Luftfahrtgesellschaften 14’697’000 VII. Entfernung von Hindernissen für die Luftfahrt 1’474’000 Insgesamt 87’192’000 Dieser Gesamtbetrag der veranschlagten Ausgaben kann einer Erhöhung infolge Anstiege der Baukos- ten seit 1. August 1960 unterworfen sein. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten wäre der Schweizerischen Botschaft verbunden, wenn sie ihm die Zustimmung der schweizerischen Regierung zu diesem neuen Voranschlag bestätigen wollte. Die vorliegende Note und die Antwort der Schweizerischen Botschaft dazu werden den in Art. 9 des dem Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 beigefügten Pflichtenheftes vorgesehenen Nachtrag begründen. » Die Botschaft beehrt sich, dem Ministerium die Zustimmung der schweizerischen Regierung zum vor- stehenden zu bestätigen. Sie benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. Paris, den 15. Mai 1965.
5) Zu Lasten des französischen Staates (Fussnote ist Bestandteil dieses Notenwechsels).
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
5 Notenwechsel vom 25. Februar 1971 über den neuen Anhang III (Baubeschrieb und Kostenvoranschlag) des schweizerisch-französischen Staatsvertrages über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim vom 4. Juli 1949 In Kraft getreten am 25. Februar 1971 Übersetzung des französischen Originaltextes Paris, den 25. Februar 1971 Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Schweizerische Botschaft Paris Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten begrüsst die Schweizerische Botschaft und beehrt sich, Ihre Note vom heutigen Tag zu bestätigen. Sie hat folgenden Wortlaut: « Durch den Notenwechsel vom 25. Februar 1971 zwischen der Schweizerischen Botschaft und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ist in der Form eines Nachtrages Nr. 2 zum Pflichtenheft im Anhang des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen ein Vertrag abgeschlossen worden, der nicht nur die Erweiterung des Flughafens, seiner Bauten und Einrichtungen gestattet, sondern auch die Vornahme der entsprechenden Änderungen des Baubeschriebes und Kostenvoranschlages des ersten Ausbaues. Demzufolge beantragt die Schweizerische Botschaft dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, den Wortlaut des den Anhang III des erwähnten Staatsvertrages bildenden Baubeschriebs und Kostenvoranschlags durch fol- genden Wortlaut zu ersetzen: Baubeschrieb Der vorliegende Baubeschrieb umschreibt die allgemeine Anordnung des Flughafens sowie die Arbeiten des ersten Ausbaues, die gemäss Art. 2 des Staatsvertrages zu verwirklichen sind. I. Die Bodenorganisation Der Flughafen soll mindestens den Vorschriften der Klasse A der französischen Norm entsprechen. Er wird über zwei Pisten verfügen. Die erste bildet mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 355° und wird zur Instrumen- tenpiste ausgebaut.
6) Die zweite wird mit der geographischen Nordrichtung einen Winkel von 260° bilden und dadurch we- sentlich in der Richtung der häufigsten und stärksten Winde liegen. Diese Pisten werden eine Breite von 60 m aufweisen; die erstgenannte Piste wird 4'000 m und die zweit- genannte Piste 2’000 m lang sein. Die den Pisten zugehörenden Rasenstreifen sind 300 bzw. 150 m breit. Diese Pisten sind mit 25 m breiten Rollstrassen mit der Zone der Bauten und Einrichtungen zu verbinden. Ausser den Pisten für gewerbsmässige Luftfahrt können parallel zu ihnen Abflugstreifen für Leichtflugzeuge angelegt werden, und zwar ein Streifen für jede Pistenrichtung.
6) Ziff. I Abs. 2: Gemeint ist vermutlich ein Pistenwinkel von 335°.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
6 Der zur Instrumentenpiste parallel verlaufende Abflugstreifen kann durch eine höchstens 1’800 m lange Parallelpiste ersetzt werden, um die Aufnahmefähigkeit des Pistensystems und die Absonderung der allgemeinen Luftfahrt zu steigern. II. Einrichtungen Die Einrichtungen für die Abfertigung der Fluggäste, der Fluggüter und der Luftfahrzeuge kommen in den nordöstlichen und nordwestlichen Pistenwinkel zu liegen. Sie umfassen mindestens ein Abferti- gungsgebäude für den Fluggastverkehr und ein Abfertigungsgebäude für den Frachtverkehr, deren über- deckte Fläche ungefähr 21’000 m
2 2 betragen und die über die notwendigen Nebenge- bäude verfügen, um die Büros für die allgemeinen Flughafendienste, der Zoll- und Polizeidienste unter- zubringen. Zu den Einrichtungen des Flughafens gehören auch die Garagen und die Dienstwohnungen für jenen Teil des Personals, das aus dienstlichen Gründen an Ort und Stelle wohnen muss. Die Flugzeugeinstellhallen werden eine bedeckte Fläche von ungefähr 10’000 m
2 Die Flugsicherungseinrichtungen umfassen, neben der klassischen Ausrüstung des Kontrollturmes, min- destens folgende Anlagen: - ein Überwachungsradar SRE; - ein Instrumentenlandesystem ILS für Anflüge in der Kategorie 2 und 3a; - ein Funkpeilgerät; - ein UKW-Drehfunkfeuer VOR; - die Funkfeuer, die für die Streckenführung der Luftfahrzeuge im Nahkontrollbezirk erforderlich sind. III. Strassenverbindungen Der Flughafen wird mit dem schweizerischen Strassennetz durch eine Autobahn verbunden, welche die Grenze zwischen Saint-Louis und Burgfelden überquert und schweizerischen Staatsangehörigen den Zugang zum Flughafen ohne Zollformalitäten gestattet. Diese Autostrasse wird eine Kronenbreite von mindestens 20 m aufweisen. Sie wird mit Abschrankun- gen versehen, die gemäss den von den schweizerischen und französischen Zolldiensten als notwendig erachteten Anordnungen zu erstellen sind und die die Zollgrenze bilden. Die Verbindung des Flughafens mit dem französischen Strassennetz wird einerseits durch einen An- schluss an die Autostrasse A-35 andererseits durch einen Anschluss an den CD-12bis sichergestellt. Innerhalb des Flughafenperimeters sind geeignete Strassenzüge zu erstellen, um die Verbindungen der verschiedenen schweizerischen und französischen Sektoren mit den respektiven Strassennetzen der bei- den Länder sicherzustellen. Die Verbindungsstrasse vom Flughafen bis zur Schweizer Grenze und die Strasse, welche den Flughafen mit dem französischen Strassennetz verbindet, sind Bestandteile der vom Flughafen zu übernehmenden Arbeiten. IV. Landerwerb Auf dem beigelegten, vom Flughafen Basel-Mülhausen am 6. Februar 1969 erstellten Übersichtsplan Nr. 509 ist die grösstmögliche Gebietsausdehnung, die dem Flughafen zugestanden werden kann, dar- gestellt. Die grösstmögliche, zu expropriierende Fläche hat einen Inhalt von 536 ha, wovon ungefähr 380 ha auf dem Gebiet der Gemeinde Blotzheim, 127 ha auf jenem von Häsingen und 29 ha auf jenem von Saint- Louis sind.
Flughafen Basel-Mülhausen: Staatsvertrag Anhang III
7 Notenwechsel vom
15. 5. 1965, Preisba-
sis vom 1. 8. 1960 Fr. Schätzung des Pro- jektes 1970, Preisba- sis vom 1. 3. 1970 Fr.
1. Landerwerb pro memoria pro memoria
2. Tiefbauarbeiten 36’321’000 29’535’000
7)
3. Elektrische Anlagen 8’035’000 5’315’000
7)
4. Radioelektrische Anlagen 4’515’000 1’905'000 7)
5. Gebäude für Flughafendienste 22’150’000 –
6. Gebäude für Luftfahrtunternehmungen 14’697’000 –
7. Behebung von Luftfahrthindernissen 1’474’000
–
87’192’000
8)
36’755’000
9) Die Schweizerische Botschaft wäre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten für die Bestäti- gung des Einverständnisses der französischen Regierung dankbar. Diese Note und die Antwort des Mi- nisteriums für Auswärtige Angelegenheiten bilden alsdann den neuen Anhang III des schweizerisch- französischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949. » Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft das volle Einverständnis der französischen Regierung mit dem Wortlaut der vorstehenden Note bekanntzugeben. Es benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern
.
7) Diese Posten umfassen: - Verlängerung der Nord-Süd verlaufenden Hauptpiste auf 4’000 m × 60 m, einschliesslich der Kosten für die hochintensive Anflug- und Pistenbe- - Erste Etappe für die Piste der allgemeinen Luftfahrt; Bau von 1’000 m der 45 m breiten Piste, einschliesslich Einrichtung der zugehörenden Befeu- erung. - Vergrösserung des Flugsteiges um 45’000 m
2
. - Bau des Flugsteiges für das Leichtflugzeugzentrum «West» und Bau der Zufahrtsstrasse zu diesem Leichtflugzeugzentrum. - Änderung der Flugsicherungseinrichtungen (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
8) eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
9) Zum Kurs von 1,27 ergibt diese Summe ein Zwischentotal von franz. Fr. 46’678’850.-. Dieses Zwischentotal kann als Folge der seit dem 1. 3. 1970 eingetretenen Bauteuerung noch eine Erhöhung erfahren (Fussnote ist Bestandteil des Notenwechsels).
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