Kantonales Geldspielgesetz (955.31)
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Kantonales Geldspielgesetz

Kantonales Geldspielgesetz (KGS) vom 1. November 2021 (Stand 14. Januar 2022) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4, Art. 41 Abs. 1, Art. 81 Abs. 3,

Art. 85 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom

29. September 2017 1 ) sowie Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Ap - penzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , beschliesst: I. Allgemeines (1.)

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Geld - spiele sicher. Es regelt die Kleinspiele sowie die zu entrichtenden Gebühren.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat bestimmt eine kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehör - de nach Art. 32 ff. BGS. Diese ist zuständig für die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen sowie die Erhebung der Gebühren. Sie ist zudem zuständig für die Einverständniserteilung nach Art. 34 Abs. 4 BGS.
2 Der Regierungsrat bestimmt eine Fachstelle im Sinne von Art. 81 Abs. 3 BGS und eine zuständige Stelle für die Massnahmen zur Prävention von ex - zessivem Geldspiel nach Art. 85 Abs. 1 BGS.
1) Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51 )
2) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
II. Kleinspiele (2.) A. Kleinlotterien (2.1)

Art. 3 Tombolas

a) Begriff
1 Eine Tombola ist eine Verlosung von Sachpreisen, die bei einem Unterhal - tungsanlass veranstaltet wird, bei der die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgt und bei der die maximale Summe aller Einsätze maximal 50'000 Franken beträgt.

Art. 4 b) Bewilligungspflichtige Tombolas

1 Für die Durchführung einer Tombola braucht es eine Bewilligung der kanto - nalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde, wenn die maximale Summe aller Ein - sätze 20'000 Franken übersteigt. Die Bewilligung ist schriftlich zu beantra - gen.
2 Die Bewilligung wird nur an Veranstalterinnen mit Sitz im Kanton erteilt. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Bewilligung nach Art. 33 ff. BGS. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erfor - derlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durch - führung der Veranstaltung keine Gewähr geboten wird.
3 Keine Bewilligung erhalten Veranstalterinnen, deren Zweck oder tatsächli - che Tätigkeit zur Hauptsache in der Durchführung von Tombolas besteht.
4 Die Veranstalterin einer bewilligungspflichtigen Tombola untersteht der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 38 Abs. 1 BGS.

Art. 5 c) Bewilligungsfreie Tombolas

1 Die Durchführung einer Tombola, deren maximale Summe aller Einsätze
20'000 Franken nicht überschreitet, ist bewilligungsfrei.
2 Sie ist der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde einen Monat im Vor - aus anzuzeigen.
3 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Sum - me aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

Art. 6 Lottoveranstaltungen

1 Als selbständig gilt eine Lottoveranstaltung, wenn sie nicht im Rahmen ei - nes Unterhaltungsanlasses durchgeführt wird. Selbständige Lottoveranstal - tungen sind bewilligungspflichtig gemäss Art. 32 ff. BGS.
2 Unselbständig ist eine Lottoveranstaltung, die im Rahmen eines Unterhal - tungsanlasses durchgeführt wird. Unselbständige Lottoveranstaltungen rich - ten sich sinngemäss nach den privilegierten Bestimmungen von Art. 4 und

Art. 5.

3 Gewinne von Lottoveranstaltungen bestehen ausschliesslich aus Sachprei - sen.

Art. 7 Selbständige Lottoveranstaltungen

1 Die Bewilligung ist schriftlich bei der kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe - hörde zu beantragen.
2 Die Bewilligung wird nur an Veranstalterinnen mit Sitz im Kanton erteilt. Die Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt werden oder wenn für die korrekte Durchführung der Veranstaltung keine Gewähr geboten ist.
3 Der Verkauf der Einsatzkarten, die Ermittlung der Gewinner und die Aus - richtung der Gewinne dürfen nur an der Veranstaltung selbst erfolgen.

Art. 8 Übrige Kleinlotterien

1 Für Kleinlotterien, die keine Tombola oder Lottoveranstaltung sind, gelten besondere Bewilligungsvoraussetzungen.
2 Neben den Voraussetzungen nach Art. 32 ff. BGS gelten folgende Bewilli - gungsvoraussetzungen: a) der Reingewinn dient zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlas - ses mit mindestens regionaler Bedeutung oder wird für einen gemeinnützigen Zweck mit mindestens regionaler Bedeutung ver - wendet; b) die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt.
B. Lokale Sportwetten (2.2)
Art. 9
1 Neben den Voraussetzungen nach Art. 32 ff. BGS gelten für lokale Sport - wetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen: a) der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens
70 Prozent der Summe aller Einsätze für diese Wette; b) der Einsatz der Teilnehmerin oder des Teilnehmers beträgt höchs - tens 20 Franken je Wette; c) es wird je Sportereignis nur eine lokale Sportwette durchgeführt; d) das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.
2 Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportanlass oder auf einen Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen. C. Kleine Pokerturniere (2.3)

Art. 10 Altersgrenze

1 Personen unter 18 Jahren sind zu kleinen Pokerturnieren nicht zugelassen.

Art. 11 Erkennen von Spielsucht

1 Wer regelmässig kleine Pokerturniere durchführt oder gewerbsmässig Räumlichkeiten für kleine Pokerturniere zur Verfügung stellt, verfügt über Personal, das im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen geschult ist.
2 Die Veranstalterin sorgt dafür, dass eine geschulte Person nach Abs. 1 während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort anwesend ist.
III. Gebühren (3.)
Art. 12
1 Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshand - lungen richten sich nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssa - chen 1 ) . IV. Strafbestimmungen (4.)
Art. 13
1 Wer gegen die Bestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 3, Art. 9, Art. 10 oder Art. 11 verstösst, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft.
2 Ausgenommen sind strafbare Handlungen nach Art. 130 f. BGS.
1) bGS 233.2
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