Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen
                            Verordnung  zur Interkantonalen Vereinbarung für Soziale  Einrichtungen  vom 11. Dezember 2007 (Stand 14. Januar 2022)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen  1  )   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.vom 30. April
                            1995  2  )  ,  verordnet:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung für  Soziale Einrichtungen (IVSE).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine besondere Regelung besteht, finden die Bestimmungen der  IVSE sinngemäss auch Anwendung für die Aufnahme von Personen mit be  -  sonderen   Betreuungs-   und   Förderungsbedürfnissen   in   geeigneten   Einrich  -  tungen im innerkantonalen Verhältnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verbindungsstelle
                            1  Das Amt für Soziales führt eine Verbindungsstelle nach  Art.  10  IVSE.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Anwendungsbereich   von   Art.  1  Abs.  2   melden   die   Einrichtungen   die  Aufnahme von Personen der Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  IVSE (bGS  852.5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Anerkennung und Aufsicht  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anerkennung
                            a) Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als   Appenzell   Ausserrhoder   Einrichtungen   nach   IVSE   können   anerkannt  werden:  a)  Kinder- und Jugendheime, Justizheime, heilpädagogische Gross-  und Pflegefamilien sowie Sonderschulen mit Internat;  b)  *  ...  c)  Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich;  d)  Einrichtungen der externen Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anerkennung   von   Einrichtungen   für   erwachsene,   invalide   Personen  oder   Einheiten   solcher   Einrichtungen   richtet   sich   nach   dem   Behindertenfi  -  nanzierungsgesetz  1  )   und seinen Ausführungsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zuständigkeit
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales  ist zuständig für den Entscheid  über  die Anerkennung.  Für  Einrichtungen  gemäss  Art.  3  lit.  a  und  d erfolgt  der Entscheid  über  die  Anerkennung  auf  Antrag des  für  die fachliche  Auf  -  sicht zuständigen Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Voraussetzungen und Widerruf
                            1  Einrichtungen,   die   über   eine   rechtsgültige   Betriebsbewilligung   verfügen,  können anerkannt werden, wenn sie  a)  einem Bedarf entsprechen und gemeinnützig sind,  b)  fachgerecht im Sinne von Art.  6 und wirtschaftlich im Sinne von Art.  7  geführt werden, und  c)  eine angemessene Leistungsabgeltung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für  die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BeFiG (bGS  852.61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufsicht
                            a) Fachlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die fachliche Aufsicht richtet sich nach den spezialrechtlichen Bestimmun  -  gen.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen gemäss Art.  33  Abs.  2  IVSE  gelten als Mindeststandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Wirtschaftlich
                            1  Die wirtschaftliche Aufsicht übt aus:  a)  *  Das Departement Gesundheit und Soziales über die Einrichtungen  nach Art.  3  lit.  a  –  c mit Ausnahme des Teils Sonderschule der  Sonderschulen mit Internat;  b)  *  das Departement Bildung und Kultur über die Einrichtungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 lit. d sowie über den Teil Sonderschule der Sonderschulen mit
                            Internat; Art.  4 bleibt vorbehalten. Das Departement Bildung und Kul  -  tur informiert das Departement Gesundheit und Soziales über die Er  -  gebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem zuständigen Departement sind insbesondere einzureichen:  a)  Voranschlag und Jahresrechnung;  b)  Angaben zur Berechnung der Leistungsabgeltung;  c)  Investitionsvorhaben;  d)  Beschlüsse über unvorhergesehene Ausgaben;  e)  Stellenplan;  f)  Verzeichnis der Angestellten mit Angaben zu Stellenumfang und Be  -  soldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voranschlag,   Stellenplan,   Besoldungsansätze   und   Berechnung   der   Leis  -  tungsabgeltung sind in der Regel bis spätestens Ende des Vorjahres einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt   die   Leistungsabgeltung   nach   der   Methode   P   (Pauschalen)   der  IVSE, gelten die Vorgaben der Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Insbesondere PAVO (SR  221.222.338  ), Gesundheitsgesetz  (bGS  811.1  ), Heimver  -  ordnung (bGS  811.113  ), Schulgesetz (bGS  411.0  ), Schulverordnung (bGS  411.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anrechenbare Kosten
                            1  Die zuständigen Departemente  gemäss Art.  7  Abs.  1 legen die anrechen  -  baren Kosten fest.  III. Erteilung einer Kostenübernahmegarantie bei  ausserkantonaler Platzierung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zahlungspflichtige Stelle
                            1  Die Kosten der Leistungsabgeltung übernimmt als zahlungspflichtige Stelle  gemäss Art.  19  IVSE:  a)  Im Bereich A gemäss IVSE (Stationäre Einrichtungen für Kinder und  Jugendliche):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Jugendanwaltschaft, soweit der Aufenthalt von ihr ange  -  ordnet worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  das Amt für Volksschule und Sport für Sonderschulen mit In  -  ternat, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewil  -  ligt worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  die betroffene Gemeinde, soweit der Aufenthalt aus kindes-  oder erwachsenenschutzrechtlichen Gründen angeordnet ist;  b)  *  im Bereich B gemäss IVSE (Einrichtungen für erwachsene Personen  mit Behinderung) das Amt für Soziales;  c)  im Bereich C gemäss IVSE (Stationäre Therapie- und Rehabilitati  -  onsangebote im Suchtbereich) die betreffende Gemeinde;  d)  im Bereich D gemäss IVSE (Sonderschulen) das Amt für Volksschule  und Sport, soweit der Aufenthalt von ihm angeordnet oder bewilligt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfahren
                            1  Sämtliche Gesuche sind der Verbindungsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verbindungsstelle prüft die Gesuche. Die gesuchstellenden Einrichtun  -  gen und die betroffenen Personen haben die erforderlichen Unterlagen zur  Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Verbindungsstelle nicht selber entscheidet (Art.  11  Abs.  2), leitet  sie die Gesuche an die zuständige Stelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid
                            1  Die Verbindungsstelle entscheidet über Gesuche um Kostenübernahmega  -  rantien gemäss Art.  19  IVSE. Vorbehalten bleibt Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird   die   Zahlungspflicht   einer   anderen   kantonalen   Stelle   (Art.  9)   geltend  gemacht, entscheidet diese Stelle über die Kostenübernahmegarantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe der Kostenübernahmegarantie verpflichtet die zahlungspflichti  -  ge   Stelle.   Soweit   eine   Gemeinde   zahlungspflichtige   Stelle   ist,   wird   sie   zur  Stellungnahme eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet oder mit Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einzelfragen
                            1  Die Kostenübernahmegarantie  wird  in der  Regel  für die  Aufenthaltsdauer  erteilt. Dauert eine vor dem Eintritt der Volljährigkeit begonnene Ausbildung  der Sekundarstufe II länger, gilt die Kostenübernahmegarantie grundsätzlich  bis zum Abschluss dieser Ausbildung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich Sonderschulung wird die Kostenübernahmegarantie in der Re  -  gel befristet und kann maximal bis zum 20. Altersjahr erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Kostenübernahmegarantie   für   Kinder-   und   Jugendheime   kann   erteilt  werden:  a)  *  Bei der Unterbringung, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbe  -  hörde die Unterbringung beschlossen hat;  b)  ausnahmsweise bei der Unterbringung durch die Eltern, wenn die zu  -  ständige Behörde der Wohnsitzgemeinde Richtigkeit, Notwendigkeit  sowie Dringlichkeit bestätigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kostenbeteiligung   beim   Aufenthalt   in   Behinderteneinrichtungen   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 IVSE umfasst:
                            a)  Anrechenbare Einnahmen nach den Vorschriften über die Ergän  -  zungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenversicherung. Die Renten aus gesetzlich vorgeschriebenen  Versicherungen werden in der Regel zu 80  % angerechnet;  b)  Ergänzungsleistungen, soweit sie für die Deckung der Heimkosten  bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verweigerung einer Kostenübernahmegarantie
                            1  Die   Kostenübernahmegarantie   kann   insbesondere   verweigert   werden,  wenn:  a)  Zwischen Leistung und Leistungsabgeltung ein erkennbares Missver  -  hältnis besteht;  b)  die Taxordnung nicht den tatsächlichen Betriebskosten angepasst ist.  IV. Einholung einer Kostenübernahmegarantie bei Personen mit  ausserkantonalem Wohnsitz  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   aufnehmende   Einrichtung   im   Kanton   Appenzell   Ausserrhoden   reicht  der Verbindungsstelle vor der Aufnahme ein Gesuch um Kostenübernahme  -  garantie ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat alle für die Beurteilung notwendigen Angaben zu enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbindungsstelle prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und Richtigkeit,  lädt ein allfällig zuständiges Departement gemäss Art.  7 zur Stellungnahme  ein   und   leitet   das   Gesuch   an   die   Verbindungsstelle   des   Wohnsitzkantons  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme der betreffenden Person darf erst nach Erteilen der Kosten  -  übernahmegarantie erfolgen, ansonsten trägt die Einrichtung das Inkassori  -  siko. Vorbehalten bleibt Art.  26  Abs.  2  IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Einrichtung   meldet   der   Verbindungsstelle   Wohnsitzwechsel   und   Aus  -  tritte   von   aufgenommenen   Personen.   Die   Verbindungsstelle   informiert   ein  allfällig zuständiges Departement gemäss Art.  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Beiträge der Unterhaltspflichtigen, Rückzahlung und  Verjährung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
                            1  Der   Beitrag   der   oder   des   Unterhaltspflichtigen   nach   Art.  22  IVSE   beträgt  Fr.  25.– je Tag. Für die Sonderschulen mit Internat sowie für Einrichtungen  der   externen   Sonderschulung   gelten   spezielle   Vorschriften.   Diese   werden  durch das Departement Bildung und Kultur  erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  der  Sozialhilfe  übernommene  Beiträge  der   Unterhaltspflichtigen  wer  -  den  nach  dem  Bundesgesetz  über  die  Zuständigkeit   für  die  Unterstützung  Bedürftiger  1  )    weiterverrechnet.   Abweichende   Vereinbarungen   über   gegen  -  seitige Rückerstattungspflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rückzahlung und Verjährung
                            1  Zu Unrecht bezogene Beiträge sind samt Zins zu 5  % zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit Kennt  -  nisnahme, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Zah  -  lung.  VI. Inkrafttreten  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ZUG (SR  851.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 9 Abs. 1, a), 3.  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 12 Abs. 1  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 12 Abs. 3, a)  geändert  1241 / 2012, S. 1504
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1, a)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1, b)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2022  14.01.2022  Art. 1 Abs. 2  geändert  1451 / 14.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2022  14.01.2022  Art. 3 Abs. 1, b)  aufgehoben  1451 / 14.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2022  14.01.2022  Art. 3 Abs. 2  eingefügt  1451 / 14.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.