Verordnung über das Strafregister
Verordnung über das Strafregister vom 1. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 365 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 1 ) , die Verordnung des Bundesrates über das Strafregis - ter vom 29. September 2006 2 ) und Art. 87 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 3 ) , verordnet:
Art. 1 Kantonale Koordinationsstelle
1 Das Amt für Justizvollzug betreibt unter Aufsicht des Departementes Inne - res und Sicherheit die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister.
Art. 2 Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle
1 Die kantonale Koordinationsstelle erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der VOSTRA-Verordnung.
2 Sie unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.
Art. 3 Angeschlossene Behörden
1 Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet nach Rücksprache mit den anschlussberechtigten Behörden, ob sie an VOSTRA angeschlos - sen werden.
2 Die kantonale Koordinationsstelle übernimmt für Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 der VO - STRA-Verordnung.
1) StGB (SR 311.0 )
2) VOSTRA-Verordnung (SR 331 )
3) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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