Gesetz über das Halten von Hunden
1 Zweck Zuständigkeiten Aufgaben der Gemeinden
1/2010 Aufgaben des Kantons
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 a) erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen, b) nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten entgegen, c) kontrolliert auf Grund von Risikobeurteilungen die Hundehal- tung, d) nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der Halter
1) weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kennzeichnen zu lassen, e) trifft die notwendigen Anordnung en gemäss Art. 19, wenn keine Haftpflichtversicherung gemäss Art. 7 vorliegt, f) trifft die notwendigen Anor dnungen gemäss Art. 19, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeaus- bildung gemäss Art. 8 zu absolvieren, g) trifft weitere Massnahmen gemäss Art. 18 - 20.
Art. 5 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und
kommunalen Stellen, die Strafunt ersuchungsbehörden und die Ge- richte geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor- derlichen Daten bekannt und informieren sich gegenseitig über die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.
Art. 6
1 Der Kanton unterstützt Kampag nen und Projekte, die einem si- cheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hun- den in der Öffentlichkeit dienen.
2 Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung zur Verfügung.
3 Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit Hunden erhalten.
4 Er kann geeigneten Organisationen für den Unterhalt von Findel- und Verzichtstieren Beiträge ausri chten und dazu Leistungsverträ- ge abschliessen. II. Voraussetzungen für das Halten von Hunden
Art. 7
1 Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversi- cherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Fran- ken verfügen. Information Prävention / Findel- und Verzichtstiere Haftpflicht- versicherung
3
2) den Nachweis erbringen, dass er die te). Die Rassentypenliste wird erstellt und den aktuellen Be- Ausbildung Haltungs- bewilligung
1/2010
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 III. Hundehaltung
Art. 10
1 Hunde sind tiergerecht
3) zu halten und so zu führen und zu be- aufsichtigen, dass sie a) weder Mensch noch Tier gefähr den, belästigen oder in der be- stimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugängli- chen Raumes beeinträchtigen, b) die Umwelt nicht gefährden.
2 In Wäldern und in deren unmittelbarer Nähe sind Hunde bei Fuss zu halten.
3 Es ist verboten, Hunde a) auf Menschen und Tiere zu hetzen, b) absichtlich zu reizen, c) im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.
4 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebot stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt.
Art. 11 Es ist verboten, Hunde mitzuführen und freizulassen:
a) in Badeanstalten, b) auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, c) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wur- den.
Art. 12
1 Hunde sind anzuleinen: a) auf öffentlichen Kinderspielplätzen, b) auf Friedhöfen c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden, d) an verkehrsreichen Strassen, e) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestel- len, f) im Wald und in dessen unmittelbarer Nähe während der Setz- und Brutzeit, g) in unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden, h) an Orten, die vom Gemeinderat entsprechend signalisiert wur- den. Allgemeine Pflichten Zutrittsverbot Leinenpflicht
5 gilt über die dort genannten Beseitigung von Hundekot Lärm- belästigung Ausnahmen Streunende Hunde
1/2010 Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die zuständige kantonale Behörde nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.
Art. 18
1 Bei Meldungen nimmt die zuständige kantonale Behörde a) die Überprüfung des Sachverhalts vor, b) die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter vor, c) soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung vor.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, insbesondere über a) die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss Art.
7 - 9, b) die Herkunft des Hundes, c) die Haltung, d) die Erziehung und das Verhalten des Hundes.
Art. 19
1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnah- men. Sie kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen: a) Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens, b) Verhaltenstherapie mit dem Hund, c) Kastration, d) Besuch von Kursen zur Hundeerziehung, e) Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes, f) Leinenpflicht, g) Maulkorbpflicht, h) Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund, i) Zuchtverbot, j) Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte, k) Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde, l) Hundehaltungsverbot, m) Einschläfern des Hundes.
2 Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der an- geordneten Massnahmen. Abklärungen Massnahmen
7 isiko für Mensch und Tier dar- de kann nötigenfalls ergänzende Sofort- massnahmen Registrierung
1/2010 Meldungen an die Gemeinde Grundsatz
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Hundezüchter bezahlen eine Pauschalabgabe, die vom Gemein- derat im Rahmen der Abgabe für dr ei bis fünf Hunde festgelegt wird.
4 Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpu nkt neu im Kanton gehalten, er- mässigen sich die Abgaben und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.
5 Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Bei- trag von höchstens Fr. 50.- je Kale nderjahr. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe fest.
6 Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Abgabe und den Kantonsbei- trag veränderten Geldwertverhältnissen anzupassen.
Art. 24
7)
1 Hundehalterinnen und Hundehalter sind von der Abgabe befreit für a) Hunde, die noch nicht drei Monate alt sind, b) Diensthunde der Armee, der Zoll- und der Polizeiorgane, c) Katastrophen- und Blindenhunde, d) Hunde, die in einem Jagdrevier des Kantons als Nachsuche- hunde eingetragen sind, e) Hunde, für welche die Jahresabgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist.
2 Die zuständige kantonale Behör de kann auf Antrag weitere Halte- rinnen oder Halter von der Abgabe befreien. VII. Strafbestimmungen
Art. 25
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Verordnungen werden mit Busse bis Fr. 10'000.- be- straft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
2 Die Ahndung obliegt dem zuständigen Departement. Abgaben- befreiung Strafen
9 nordnungen die Schaffhauser Poli- eses Gesetzes nachweislich ei- Gesetzes Wohnsitz im Kanton ten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei e bei Inkrafttreten dieses Ge-
5)
. blatt zu veröffentlichen
6) und in die kanto- Vollzug Übergangs- bestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
1/2010
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) Art. 56 OR, SR 220.
2) SR 455.1.
3) SR 455.
4) SR 210.
5) In Kraft getreten am 1. April 2009 (Amtsblatt 2009, S. 390).
6) Amtsblatt 2008, S. 1597.
7) Art. 23 und 24 treten auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Bis da- hin gelten Art. 3 bis 6 und 8 des bisherigen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983 weiter.
Feedback