Covid-19-Verordnung über kantonale Schutzmassnahmen
Covid-19-Verordnung über kantonale Schutzmassnahmen vom 30. November 2021 (Stand 21. Dezember 2021) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 1 ) ,
Art. 23 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 2 ) und
Art. 60 des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 3 ) ,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung sieht kantonale Schutzmassnahmen vor, welche die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ergän - zen.
2 Die Massnahmen bezwecken, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern, Übertragungsketten zu unterbrechen und einer Überlastung des Gesundheitswesens vorzubeugen.
Art. 2 Maskenpflicht an Veranstaltungen
1 Jede Person muss an Veranstaltungen im Freien, an Märkten sowie an Fach- und Publikumsmessen im Freien eine Gesichtsmaske tragen. Wird der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) be - schränkt, kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden. *
2 Von der Pflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen: a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
1) SR 818.101
2) SR 818.101.26
3) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) * Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün - den, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen kön - nen; für den Nachweis gilt Art. 5 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verord - nung besondere Lage 1 ) ; c) auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner; d) Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten gemäss Art. 20 Covid-19-Verordnung besondere Lage
2 ) ausüben; e) Gäste, während der Konsumation von Speisen und Getränken; f) Mitarbeitende ohne Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Be - suchern; g) Personen an privaten Veranstaltungen.
Art. 3 Maskenpflicht an Bahnhöfen und Haltestellen
1 An Bahnhöfen und Haltestellen sowie in anderen Warte- und Zugangsbe - reichen des öffentlichen Verkehrs ist das Tragen einer Gesichtsmaske obli - gatorisch.
2 Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b.
Art. 4 Besuche in Gesundheits- und Sozialinstitutionen
1 Personen ab 16 Jahren benötigen für Besuche in folgenden Institutionen ein gültiges Zertifikat gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage 3 ) : a) Spitäler und Kliniken; b) Alters- und Pflegeheime; c) Wohnheime für Menschen mit Behinderung.
2 Die Institutionen kontrollieren die Einhaltung der Zertifikatspflicht. Sie gilt im Innen- und Aussenbereich ihrer Einrichtungen.
3 In Ausnahmefällen können die Institutionen von der Einhaltung der Zertifi - katspflicht absehen und den Zutritt aufgrund eines negativen Antigen- Schnelltests gewähren, namentlich bei Geburten, in der Betreuung von Men - schen mit Behinderung oder in Krisen- und Palliativsituationen.
1) SR 818.101.26
2) SR 818.101.26
3) SR 818.101.26
4 Personen, die eine Institution nach Abs. 1 besuchen, haben im Innen- und Aussenbereich der Einrichtungen eine Gesichtsmaske zu tragen. Die Mas - kenpflicht gilt nicht für Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b und während der Konsumation von Speisen und Getränken.
Art. 5 Mitarbeitende der Gesundheits- und Sozialinstitutionen
1 Mitarbeitende von Institutionen nach Art. 4 Abs. 1 sowie von Spitex-Organi - sationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen direkten Kontakt zu anderen Personen ha - ben.
2 Der Nachweis, dass eine Person negativ getestet ist, kann erbracht werden durch: a) PCR-Test; b) Antigen-Schnelltest; c) gepoolter Speichel-PCR-Test im Betrieb.
3 Für die Mitarbeitenden gilt die Maskenpflicht nach Art. 25 Abs. 2 der Covid-
19-Verordnung besondere Lage 2 ) . *
Art. 6 Übergangsbestimmung
1 Die Gesundheits- und Sozialinstitutionen vollziehen die Massnahmen nach
Art. 4 und 5 ab dem 6. Dezember 2021.
2) SR 818.101.26
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
07.12.2021 07.12.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 1446 / 10.12.2021
21.12.2021 21.12.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 1449 / 24.12.2021
21.12.2021 21.12.2021 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 1449 / 24.12.2021
21.12.2021 21.12.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 1449 / 24.12.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 07.12.2021 07.12.2021 geändert 1446 / 10.12.2021
Art. 2 Abs. 1 21.12.2021 21.12.2021 geändert 1449 / 24.12.2021
Art. 2 Abs. 2, b) 21.12.2021 21.12.2021 geändert 1449 / 24.12.2021
Art. 5 Abs. 3 21.12.2021 21.12.2021 geändert 1449 / 24.12.2021
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