Dekret über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg
Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1996 über den Natur- und Heimatschutz; gestützt auf die Artikel 45 und 46 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung; gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal; gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe; gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967; gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000; gestützt auf das Verkehrsgesetz vom 20. September 1994; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen; gestützt auf das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen; gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 19. Mai 2009; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Die Verwendung eines Betrags von 39 805 000 Franken aus dem Konjunkturfonds für die Wirtschaft des Kantons Freiburg, der mit Dekret vom 6. Mai 2009 zur Staatsrechnung des Kantons Freiburg für das Jahr
2008 und zur Schaffung eines Konjunkturfonds errichtet wurde, wird genehmigt.
2 Der bewilligte Kredit von 5 000 000 Franken für die Massnahme «Glasfaser für das ganze Kantonsgebiet» wird in einem besonderen Dekret freigegeben.
3 Die Reserve von 5 195 000 Franken wird dem Staatsrat zur Verfügung gestellt, damit er die Kredite nach diesem Dekret ergänzen oder weitere Massnahmen finanzieren kann. Die notwendige gesetzliche Grundlage bleibt aber vorbehalten.
4 Die nach vorliegendem Dekret eröffneten Kredite werden Ende 2013 aufgelöst, soweit sie nicht ausgeschöpft wurden.
2. KAPITEL Gebundene Ausgaben
Art. 2
1 Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von insgesamt 31 055 000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Stützung der Wirtschaft eröffnet. Diese Kredite sind gebundene Ausgaben im Sinne des Gesetzes über den Finanzhaushalt.
2 Ein Teil der Kredite wird in Ergänzung zu dem vom Grossen Rat beschlossenen Staatsvorschlag 2009 bewilligt.
3 Die Kredite werden wie folgt gewährt: Kostenstelle Kredit Fr. Nachweis
3542.1/366.005 3 500 000 Massnahme zur Finanzierung von überbetrieblichen Kursen nach dem Gesetz vom
13. Dezember 2007 über die Berufsbildung
Kredit Kostenstelle Nachweis Fr.
3775/Position noch festzulegen
500 000 Massnahme zur Finanzierung von zusätzlichen Lehrstellen in der Kantonsverwaltung nach dem Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal
3775/Position noch festzulegen
3 000 000 Massnahme zur Finanzierung von zusätzlichen Praktikumsstellen in der Kantonsverwaltung nach dem Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal und der Verordnung vom 18. Januar 2005 über Massnahmen für mehr Praktikumsplätze in der Kantonsverwaltung für die Integration von jungen Stellensuchenden in die Arbeitswelt
3510/319.007 260 000 Massnahme zur Finanzierung einer Unterstützung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten nach dem Gesetz vom 13. November 1996 über die Beschäftigung und die Arbeitslosenhilfe. Dieser Kredit wird mit einem Betrag von 500 000 Franken aus dem ordentlichen Budget 2009 des AMA ergänzt
3510/319.007 400 000 Massnahme zur Finanzierung einer zentralen Anlaufstelle
3820/314.300 5 500 000 Massnahme zum Unterhalt der Kantonsstrassen nach dem Strassengesetz vom 15. Dezember
1967
3850/314.100 2 465 000 Massnahme zum Unterhalt von Gebäuden und für neue Bauten
3570/562.022
3570/565.022
3570/572.010
3570/575.010
1 000 000 Massnahme für Gebäudesanierungen (Stiftung Klimarappen) nach dem Energiegesetz vom 9. Juni 2000
3570/318.000 200 000 Massnahme für Gebäudesanierungen (Gebäudeenergieausweise) nach dem Energiegesetz vom 9. Juni 2000
Kredit Kostenstelle Nachweis Fr.
3570/562.022
3570/565.022
3570/572.010
3570/575.010
5 000 000 Massnahme zur Finanzierung von Photovoltaikanlagen nach dem Energiegesetz vom 9. Juni 2000
3570/318.000 200 000 Massnahme für die Förderung des Programms Energiestadt nach dem Energiegesetz vom 9. Juni 2000
3570/564.007
3570/564.009
3 090 000 Massnahmen zur Finanzierung der Vorbereitungsarbeiten der S-Bahn Freiburg nach dem Verkehrsgesetz vom 20. September 1994
3570/564.007
3570/564.009
1 010 000 Massnahme zur Erneuerung und Sanierung der Infrastruktur nach dem Verkehrsgesetz vom 20. September 1994
3570/564.007
3570/564.009
490 000 Massnahme zur Übernahme der Planungskosten für die Haltestelle St. Leonhard nach dem Verkehrsgesetz vom 20. September 1994
3800/365.200 1 650 000 Massnahme für Biotope und Artenschutz nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
3445/362.000
3445/362.200
3445/501.006
890 000 Massnahme zum Unterhalt des Waldes nach dem Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen
3425/565.006
3425/575.006
3425/670.006
400 000 Massnahme zur Strukturhilfe für die Landwirtschaft und für die gewerblichen Kleinbetriebe im Sinne des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft und der Verordnung des Bundes über die Strukturverbesserungen .
3425/365.019
3425/380.002
3425/480.002
3425/562.009
3425/565.002
3425/565.006
1 500 000 Massnahme zur Revitalisierung der Alpwirtschaft
3. KAPITEL Neue Ausgaben ABSCHNITT 1 Berufliche Eingliederung für Jugendliche mit einer abgeschlossenen Ausbildung
Art. 3
Betriebe, die einen oder mehrere Arbeitsplätze für Jugendliche schaffen, die ihre Ausbildung seit weniger als zwölf Monaten abgeschlossen haben, können während sechs Monaten kantonale Einarbeitungszuschüsse erhalten.
Art. 4
1 Die Zuschüsse werden nur gewährt, wenn der Arbeitsvertrag über mindestens ein Jahr läuft und zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 31. Dezember 2011 beginnt.
2 Keine Zuschüsse werden Betrieben gewährt, die ähnliche Zuschüsse gestützt auf die Bundesgesetzgebung erhalten.
Art. 5
1 Die Einarbeitungszuschüsse betragen maximal 1000 Franken pro Monat und pro Vertrag.
2 Diese Zuschüsse werden bis zu einem Gesamtbetrag von 1 800 000 Franken durch den kantonalen Beschäftigungsfonds übernommen.
Art. 6
Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Zuschussgewährung. ABSCHNITT 2 Erwerbsausfallversicherung für Stellensuchende
Art. 7
Stellensuchende Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengelder haben oder im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme einen Lohn beziehen, können einen Beitrag an die Prämien einer privaten Versicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit beantragen.
Art. 8
Anspruch auf einen Beitrag an die Prämien einer Versicherung gegen Erwerbsausfall bei Krankheit haben Personen: a) die mindestens 45 Jahre alt sind; b) deren Einkommen und Vermögen die festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten; c) die im Kanton Freiburg wohnhaft sind; d) die eine Versicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit abgeschlossen haben, wobei der versicherte Betrag mindestens 50 % des versicherten Verdienstes nach AVIG oder des Lohns im Rahmen einer beruflichen Eingliederungsmassnahme beträgt.
Art. 9
1 Die Beiträge an die Prämien werden spätestens bis im Juli 2011 durch Mittel in der Höhe von maximal 300 000 Franken übernommen, davon werden 250 000 Franken aus dem Konjunkturfonds und 50 000 Franken aus dem ordentlichen Budget des Amts für den Arbeitsmarkt bezogen.
2 Diese Massnahme wird aufgehoben, wenn in der Zwischenzeit eine andere gesetzliche Bestimmung über einen vergleichbaren Beitrag angenommen wird.
Art. 10
Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Beitragsgewährung. ABSCHNITT 3 Weiterbildung in Betrieben mit Kurzarbeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Kurzarbeitsentschädigung KAE)
Art. 11
Betriebe, die seit dem 1. Januar 2009 während mindestens drei Monaten KAE bezogen haben, können beantragen, dass die Kosten einer Weiterbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Arbeitsausfalls ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Kurzarbeit um mindestens drei weitere Monate verlängert wird.
Art. 12
Für folgende Weiterbildungsangebote werden die Kosten übernommen:
a) individuelle Kurse, sofern di e Mitarbeiterin ode r der Mitarbeiter mindestens ein Dienstjahr im Betrieb nachweisen kann; b) kollektive Kurse, die im Betrieb selber oder in einer Bildungsstruktur angeboten werden und die für alle Mitarbeitenden des Betriebs offenstehen.
Art. 13
1 Die Kostenübernahme der Weiterbildung beträgt höchstens 1500 Franken je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und wird nur einmal gewährt.
2 Sie beträgt insgesamt höchstens 3 500 000 Franken und kann bis spätestens im Jahr 2013 gewährt werden.
Art. 14
Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Beiträge. ABSCHNITT 4 Struktur für das «Seed Capital»
Art. 15
1 Der Staat Freiburg schafft eine Struktur, an der er sich mit einem einmaligen Beitrag von 2 Millionen Fr anken beteiligt. Der Zweck dieser Struktur besteht darin, Unternehmen oder zukünftige Unternehmen in wissenschaftlichen oder technologischen Bereichen mit hoher Wertschöpfung finanziell zu unterstützen.
2 Zusätzlich zur Finanzierung durch die Beiträge des Staates kann die Struktur auch mit privatem Kapital, mit Schenkungen, Vermächtnissen und weitern ähnlichen Beiträgen finanziert werden.
3 Diese Unternehmensfinanzierung wird als «Seed Capital» entrichtet, also in Form von direkten Beteiligungen und verzinslichen oder zinslosen Darlehen von höchstens 200 000 Franken.
Art. 16
1 Der Staatsrat regelt die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung dieser Finanzhilfe.
2 Über die Aktivitäten dieser Struktur und die von ihr finanzierten Unternehmen wird ein ständiges, regelmässig aufdatiertes Unternehmensinventar geführt; dem Staatsrat wird jährlich darüber berichtet.
ABSCHNITT 5 Innovationsfonds
Art. 17
1 Der Staat richtet für die Freiburger Hochschulen einen Fonds ein, dessen Kapital und Erträge es ermöglichen, technologische und wissenschaftliche Innovationen zu fördern, indem namentlich der Wissenstransfer und der Schutz des geistigen Eigentums unterstützt und die Lancierung von innovativen Projekten bei den zuständigen Institutionen des Bundes gefördert werden.
2 Der Fonds wird finanziert durch: a) einen einmaligen Beitrag von 3 Millionen Franken; b) einen Teil des Ertrags aus den Aktivitäten der Hochschulen in den Bereichen nach Absatz 1; c) Spenden, Vermächtnisse und andere Mittel.
Art. 18
1 Der Staatsrat erlässt ein Reglement über die Verwaltung, die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und den Freiburger Betrieben sowie die Verwendungsbedingungen des Fonds.
2 Über die Aktivitäten im Zusammenhang mit den von diesem Fonds finanzierten Projekten wird ein ständiges, regelmässig aufdatiertes Inventar geführt; dem Staatsrat wird jährlich darüber berichtet. ABSCHNITT 6 Neue Ausgaben (Art. 3–18)
Art. 19
1 Bei der Finanzverwaltung des Kantons werden Verpflichtungskredite von insgesamt 8 750 000 Franken für die Finanzierung des Plans zur Stützung der Wirtschaft eröffnet. Diese Kredite sind neue Ausgaben im Sinne des Gesetzes über den Finanzhaushalt.
2 Ein Teil der Kredite wird in Ergänzung zu dem vom Grossen Rat beschlossenen Staatsvorschlag 2009 bewilligt.
3 Die Kredite werden wie folgt gewährt: Kostenstelle Kredit Fr. Nachweis
Kostenstelle Kredit Fr. Nachweis
3510/319.007 250 000 Massnahme zur Subventionierung der Erwerbsausfallversicherung von Stellensuchenden. Dieser Kredit wird durch einen Betrag von 50 000 Franken aus dem ordentlichen Budget 2009 des Amts für den Arbeitsmarkt ergänzt
3510/319.007 3 500 000 Massnahme zur Übernahme von Weiterbildungskosten bei Unternehmen mit KA
3505/Position noch festzulegen
2 000 000 Massnahme zur Finanzierung einer Struktur für «Seed Capital»
3505/Position noch festzulegen
3 000 000 Massnahme zur Finanzierung eines Innovationsfonds im Kanton Freiburg
4. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 20
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Dekrets fest, das bis 31. Dezember 2013 gilt.
1)
2 Die Verpflichtungskredite nach Artikel 19 dieses Dekrets unterstehen dem fakultativen Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2009 (StRB 28.7.2009).
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