Gesetz über die Landwirtschaft (920.1)
CH - AR

Gesetz über die Landwirtschaft

Gesetz über die Landwirtschaft vom 7. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2016) Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 1 ) , Art. 118 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirt - schaft und die Erhaltung des Bauernstandes 2 ) , Art. 90 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht 3 ) , Art. 53 des Bundes - gesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht 4 ) , Art. 56 des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft 5 ) und Art. 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 6 ) , beschliessen:
1. Abschnitt: Allgemeines (1.)

Art. 1 Zweck und Ziele

1 Dieses Gesetz dient der Erhaltung und der Förderung der Landwirtschaft. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und schafft die Grundlagen für eigenständige kantonale Massnahmen.
2 Es begünstigt eine auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft, welche die natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang mit Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig nutzt.
1) aGS I/1 (heute: KV; bGS 111.1
2) Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1 )
3) BGBB (SR 211.412.11 )
4) LPG (SR 221.213.2 )
5) SR 914.1
6) TSG (SR 916.40 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Der Kanton fördert die Ausbildung, die Eigeninitiative und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familie. Er bewahrt regionale Beson - derheiten, unterstützt Strukturverbesserungen sowie den Aufbau und die Er - haltung gesunder Nutztierbestände.

Art. 2 Kommission für Landwirtschaft

1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Landwirtschaft mit mindes - tens sieben Mitgliedern.
2 Die Kommission berät das Departement Bau und Volkswirtschaft in Grund - satzfragen und bei der Umsetzung der kantonalen Landwirtschaftspolitik. *
2. Abschnitt: Zuständigkeit (2.)

Art. 3 a) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat legt die Grundzüge der kantonalen Landwirtschaftspoli - tik fest.

Art. 4 b) Zuständige Departemente *

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes vorbehältlich Absatz 2. *
2 Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt das Veterinärwe - sen. *

Art. 5 c) Landwirtschaftsamt

1 Das Landwirtschaftsamt vollzieht das Landwirtschaftsrecht des Bundes und dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
2 Es ist namentlich zuständig für a) * die landwirtschaftliche Beratung; b) den Vollzug der Direktzahlungen und anderer Beiträge, c) die qualitative Förderung der Viehzucht und der Pflanzenproduktion; d) die Unterstützung von Strukturverbesserungen; e) Information und Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 6 d) Veterinäramt

1 Das Veterinäramt vollzieht das Tierschutzgesetz ) , das Tierseuchengesetz 2 ) und das Viehhandelskonkordat
3 )
.

Art. 7 e) Besondere Kommissionen

1 Das bäuerliche Bodenrecht, das landwirtschaftliche Pachtrecht und das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfen werden von spezi - ellen Kommissionen vollzogen.

Art. 8 f) Gemeinden

1 Die Gemeinden a) stellen die Infrastruktur für Viehschauen zur Verfügung; b) stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle 4 ) bereit; c) erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten; d) wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz mit.
2 Durch Verordnung können ihnen weitere Aufgaben übertragen werden.
3 Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben mit Zustimmung des zustän - digen Departements auf Zweckverbände oder Private übertragen. *
1) TSchG (SR 455 ); vgl. Kantonale Tierschutzverordnung (bGS 422.2 )
2) Vgl. Kantonale Tierseuchenverordnung (bGS 925.32 )
3) bGS 925.51
4) Zum Begriff vgl. Art. 3 V über die Entsorgung tierischer Abfälle, SR 916.441.22
3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung (3.) I. Bildung und Beratung (3.1.)

Art. 9 Berufsbildung

1 Der Kanton sorgt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten in den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei - ten. *
2–3 ... *

Art. 10 Beratung

1 Der Kanton sorgt für eine landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaft - liche Beratung. 2 ) Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2 Für die Beratung kann eine nach Zeit- und Sachaufwand bemessene Ge - bühr erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. II. Strukturverbesserung (3.2.)

Art. 11 Beiträge an Strukturverbesserungen

1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungen. Der Regierungsrat kann mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich der Landwirt - schaft abschliessen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforder - lich. *
2 Er kann weitere Strukturverbesserungen unterstützen. Die Kantonsbeiträge können von Beiträgen der Standortgemeinde abhängig gemacht werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12 Investitionskredite und Betriebshilfen

1 Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Kreditkasse.
2) Vgl. Art. 11 LwG
2 Sie gewährt Darlehen und übernimmt Bürgschaften für Investitionen und Betriebshilfen 1 ) . Der Kanton stellt ihr im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, welche zur Auslösung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.

Art. 13 Agrarfonds

1 Der Kanton kann einen Agrarfonds einrichten. Dieser wird aus Mitteln ge - spiesen, die im Rahmen der Betriebshilfe frei verfügbar sind oder vom Kantonsrat zusätzlich bewilligt werden.
2 Der Agrarfonds kann zinslose oder zinsverbilligte Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben bewilligen, für welche der Bund keine Mittel zur Verfügung stellt.
4. Abschnitt: Selbsthilfe und Überbrückungsmassnahmen (4.)

Art. 14 Unterstützung der Selbsthilfe; Nothilfe

1 Der Kanton kann landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen unterstützen. Er beschränkt sich dabei in der Regel auf Starthilfen und Überbrückungs - massnahmen.
2 In ausserordentlichen Lagen kann der Kantonsrat Subventionen für befris - tete Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft sprechen.
5. Abschnitt: Produktion (5.) I. Allgemeines (5.1.)

Art. 15 Rücksicht auf die Umwelt

1 Der Kanton fördert eine naturnahe, tier- und umweltgerechte Landwirt - schaft.
2 Er kann bei erschwerten Produktionsbedingungen Beiträge leisten, wenn die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und anders nicht sicher - gestellt ist.
1) Vgl. BG über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
3 Der Kanton richtet Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bun - des 1 ) aus. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungs - wege. *

Art. 16 Qualitätssicherung

1 Der Kanton sorgt für die Qualitätssicherung von Milch und Milchproduk - ten 2 ) .
2 Er kann Massnahmen zur Sicherung der Qualität von weiteren landwirt - schaftlichen Produkten treffen.
3 Er kann die Kennzeichnung regionaler Produkte fördern.

Art. 17 Tier- und Pflanzenkrankheiten

1 Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tier- und Pflanzenkrankheiten erlassen.
2 Er kann darin ein Pflanzverbot und die Entfernung von Wirtspflanzen vor - sehen, die eine Pflanzenkrankheit übertragen. II. Viehwirtschaft (5.2.)

Art. 18 Tierzucht

1 ... *
2 Der Kanton kann Beiträge gewähren, namentlich für gezielte Zuchtmass - nahmen und an die Durchführung von Viehschauen und -ausstellungen. * III. Alpwirtschaft (5.3.)

Art. 19 Bewirtschaftung

1 Die Alpen sind nach ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
1) V über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (ÖQV; SR 910.14 )
2) Vgl. Milchbeschluss vom 29. September 1953 (SR 916.350) und Beschluss der Bun - desversammlung vom 18. Oktober 1995 über die Qualitätssicherung in der Milch - wirtschaft (QSMV; SR 916.351.0 ).
2 Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.

Art. 20 Alpfahrtsvorschriften

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt Alpfahrtsvorschriften, welche die zulässige Düngung, die Bestossung und andere Einzelheiten der Bewirtschaftung festlegen. Die Vorschriften regeln zudem die Massnahmen gegen Tierseuchen. *
2 Der Auftrieb einzelner Tierarten kann beschränkt oder verboten werden.

Art. 21 Privatrecht

a) Vorpachtrecht
1 )
1 Ein kantonales Vorpachtrecht an Alpen besitzt in nachstehender Rangfol - ge: a) wer angrenzend selbst Alpen bewirtschaftet und im Kanton oder ei - ner angrenzenden Gemeinde wohnt; b) wer selbst Land bewirtschaftet und in der gleichen oder einer angren - zenden Gemeinde wohnt.
2 Das Vorpachtrecht steht nur Personen zu, die für eine sachgerechte Be - wirtschaftung Gewähr bieten.
3 Beanspruchen mehrere das Vorpachtrecht, so entscheidet der Verpachter über die Vergabe.

Art. 22 b) Vorkaufsrecht 2 )

1 Ein kantonales Vorkaufsrecht an den Alpen steht in nachstehender Rang - folge zu: a) der Gemeinde, in deren Bann die Alp mehrheitlich liegt; b) den Alpgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mit Sitz im Kanton.

Art. 23 c) Zerstückelungsverbot

1 Alpen dürfen nicht in Einheiten unter zwanzig Hektaren aufgeteilt werden.
1) Vgl. Art. 6 LPG
2) Vgl. Art. 56 BGBB
6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle (6.)

Art. 24 Tiergesundheitskasse

1. Aufgabe
1 Die Tiergesundheitskasse a) entschädigt den Verlust landwirtschaftlicher Nutztiere
3 ) ; b) finanziert die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen; c) trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern.
2 Sie unterstützt die Tiergesundheitsdienste, präventive Massnahmen gegen Tierseuchen und Forschungsprojekte über Tiergesundheit und Tierhaltung.

Art. 25 2. Organisation und Finanzierung

1 Die Kasse wird als Separatfonds vom Veterinäramt geführt. Sie wird finan - ziert durch a) Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter; b) Beiträge des Kantons und der Gemeinden; c) veterinärpolizeiliche Gebühren.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Vermögensziel der Kasse. Er setzt die Halterbeiträge nach Tiergattungen fest und bemisst sie an Hand des ver - sicherten Risikos und der Entsorgungskosten. Die Beiträge für die Hunde sind in der Hundesteuer enthalten.
3 Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden entsprechen je der Summe der Halterbeiträge. Die einzelnen Gemeindebeiträge bemessen sich nach den Einwohnerzahlen.

Art. 26 Notschlachtanlagen und Sammelstellen

1 Die Gemeinden stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tieri - sche Abfälle bereit.
2 Sie können für die Benützung der Notschlachtanlagen Gebühren erheben.

Art. 27 Entsorgung tierischer Abfälle

1 Der Kanton organisiert die Entsorgung der gesammelten tierischen Abfälle.
3) Vgl. Art. 32 ff. TSG
2 Die Entsorgung von Tierkörpern geht dabei zulasten der Tiergesundheits - kasse.
3 Für die Entsorgung der übrigen tierischen Abfälle werden von den Einlie - fernden Gebühren erhoben, die nach der Art und Menge der Abfälle bemes - sen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
7. Abschnitt: Diverses (7.)

Art. 28 Normalarbeitsvertrag

1 Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftli - che Angestellte. 1 )

Art. 29 Rückerstattung von Beiträgen

1 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind dem Kanton zurückzuerstatten.
2 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag an eine Strukturverbes - serung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedin - gungen nicht eingehalten, kann der Kanton die Beiträge zurückverlangen. Der Anspruch verjährt zwanzig Jahre nach der Auszahlung der Beiträge.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen (8.)

Art. 30 Ergänzendes Recht

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2 Er kann das Gesetz an neues, übergeordnetes Recht anpassen.

Art. 31 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

1 Dieses Gesetz wird gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt. 2 )
1) Vgl. bGS 222.216
2) Die entsprechenden Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert. Die Art.1–10, 14–17 und 28–30 sind seit 9. Juni 1998 in Kraft (RRB vom 9. Juni 1998; Abl. 1998, S. 483).
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a) das Gesetz vom 28. April 1957
2 ) über die Beitragsleistung an die Ver - besserung landwirtschaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsge - setz); b) das Gesetz vom 24. April 1955 3 ) über die kantonale Tierseuchenkas - se.
2) bGS 922.2 (aGS II/291)
3) bGS 925.35 (aGS II/273)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.2002 01.01.2003 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 781 / 2002, S. 822
24.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2, a) geändert 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 1 geändert 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 9 Abs. 3 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981
24.09.2007 01.01.2008 Art. 11 Abs. 1 geändert 1021 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 1 aufgehoben 1021 / 2007, S. 995
24.09.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 2 geändert 1021 / 2007, S. 995
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 2, a) 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1054 / 2007, S. 981

Art. 8 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1054 / 2007, S. 981

Art. 9 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981

Art. 9 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1054 / 2007, S. 981

Art. 11 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1021 / 2007, S. 995

Art. 15 Abs. 3 09.09.2002 01.01.2003 eingefügt 781 / 2002, S. 822

Art. 18 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1021 / 2007, S. 995

Art. 18 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 geändert 1021 / 2007, S. 995

Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Markierungen
Leseansicht