Gesetz über die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes für die Jahre 2008-2011 (214.2.2)
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Gesetz über die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes für die Jahre 2008-2011

Gesetz vom 8. Oktober 2008 über die Definition des landwi rtschaftlichen Gewerbes für die Jahre 2008–2011 Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 5 Bst. a und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB); gestützt auf Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
16. Mai 2004; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (AGBGBB); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. Juni 2008; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1

Den Bestimmungen über die landwirts chaftlichen Gewerbe unterstehen die landwirtschaftlichen Gewerbe, zu deren Bewirtschaftung mindestens 0,75 Standardarbeitskräfte (SAK) nötig sind und die die übrigen in Artikel 7 BGBB festgelegten Bedingungen erfüllen.

Art. 2

1 Dieses Gesetz wird rückwirkend auf den 1. September 2008 in Kraft gesetzt und gilt bis 31. Dezember 2011.
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
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