Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
                            Interkantonale Vereinbarung  betreffend die gemeinsame Durchführung  von Geldspielen  (IKV 2020)  vom 20. Mai 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone,  im Bestreben, die mit der IKV 1937  1  )   errichtete Zusammenarbeit auch unter  dem   geänderten   Bundesrecht   (Bundesgesetz   über   die   Geldspiele,  SR  935.51) weiter zu führen,  gestützt auf  - Art. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)  - das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017, (SR 935.51)  - das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK)  vereinbaren  2  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
                            1  Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinba  -  rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Inter  -  kantonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos" bezeichnet).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Swisslos   veranstaltet   Geldspiele   im  Auftrag   der   Vereinbarungskantone,  nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats  sowie der vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstal  -  terin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Verein  -  barungskantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Mai 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Kantonsrat genehmigt am 7.  Dezember 2020 (Abl. Nr. 52 vom 11.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020); Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 9. Februar 2021 (Abl. Nr. 8 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Februar 2021)  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
                            1  Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskan  -  tonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den  Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur För  -  derung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportför -
                            derung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden  Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Ver  -  teilschlüssel abzuliefern:  a)  Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70'000,  der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der  letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.  b)  Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach  Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung  ermittelte Bevölkerungszahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs  -  kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Ge  -  biet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
                            1  Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Ge  -  neralversammlung der Swisslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
                            1  Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei  -  nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf  höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Min  -  destsumme von Fr. 100'000.– steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevöl  -  kerungszahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste  Kalenderjahr ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungs  -  kanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei de  -  ren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die er  -  haltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swiss  -  los bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Änderung der Vereinbarung
                            1  Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzu  -  reichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln  aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zuge  -  stimmt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfach  -  ten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der  Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wort  -  laut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
                            1  Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils  auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung  der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit  Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf  seinem Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
                            1  Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Be  -  stimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der  IKV 1937 beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu  erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmun  -  gen der IKV 1937 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            1  Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttre  -  ten dieser Vereinbarung an.  Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und  des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie  -  gesetz zu Handen der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.  Deutschschweiz und Kanton Tessin)  Dr. Andrea Bettiga, Landammann  Präsident FDKL