Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen durch das Handelsregister... (221.101)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen durch das Handelsregister... (221.101)
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen durch das Handelsregisteramt/Notariat
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4)
4) Fr. 500.-- Fr. 10’000.-- Fr. 10'000.-- Beurkundungs- gebühren
1/2016
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) Auflösung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.--
3. Bürgschaften
2‰ des Haftungsbetrages mindestens Fr. 100.-- höchstens Fr. 500.--
4. Wechselproteste
2‰ der Wechselsumme mindestens Fr. 100.-- höchstens Fr. 500.--
5. Übrige Beurkundungsgebühren Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--
§ 2
5)
§ 3 Die Urkundsperson berechnet die Gebühren innerhalb des Rah-
mens nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung, dem Schwierigkeitsgrad und dem Vermögenswert des zu beurkunden- den Geschäfts.
§ 4
1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um das Dop- pelte der ordentlichen Gebühr, erhöht werden:
4) a) aussergewöhnlichem Arbeits- oder Zeitaufwand, b) Beurkundungen ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder ausserhalb der Bürozeiten, c) wiederholten Verhandlungen, d) Gründungen mit Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen.
2 Besondere Barauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 5
1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel, ermässigt werden, wenn a) das ganz oder teilweise vorbereitete Beurkundungsgeschäft nicht zum Abschluss gelangt, Bemessungs- grundsatz Gebühren- erhöhung, Bar- auslagen Gebührener- mässigung, Stundung und Erlass
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3) und in die Kostenvor- schuss, Haftung
1/2016 Bezug Schluss- bestimmung