Gesetz über die Organisation des Kantonsgerichts (131.1.1)
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Gesetz über die Organisation des Kantonsgerichts

1 Gesetz vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 10. Juli 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zuständigkeit
1 Das Kantonsgericht ist die oberste Behörde in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Es beurteilt als letzte kantonale Instanz verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht durch Gesetz in die endgültige Zuständigkeit einer anderen Behörde gelegt werden. Art. 2 Unabhängigkeit In der Ausübung seiner Befugnisse ist das Kantonsgericht unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Art. 3 Sitz und Tätigkeitsgebiet
1 Die Tätigkeit des Kantonsgerichts erstreckt sich auf den Kanton.
2 Es hat seinen Sitz in Freiburg.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann es an jedem andern Ort tagen.
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2. KAPITEL Zusammensetzung des Gerichts Art. 4 Zusammensetzung
1 Das Kantonsgericht besteht aus 12 bis 16 Richterinnen und Richtern und mindestens gleich vielen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
2 Das Amt des Kantonsrichters kann in einer 50 %-Stelle ausgeübt werden; es dürfen aber höchstens zwei Vollzeitstellen auf 50 %-Stellen aufgeteilt werden.
3 Die beiden Amtssprachen sind unter den Mitgliedern des Gerichts angemessen vertreten. Art. 5 Präsidium Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts wird vom Grossen Rat für ein Jahr gewählt. Sie oder er kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden. Art. 6 Vizepräsidium Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsi dent des Kantonsgerichts wird vom Kantonsgericht unter den Richterinnen und Richtern für ein Jahr ernannt. Art. 7 Generalsekretärin ode r Generalsekretär
1 Das Kantonsgericht hat eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär. Diese Person muss Inhaberin eines Lizentiats oder Masters der Rechte sein.
2 Diese Person kann als Gerichtsschrei berin oder Gerichtsschreiber tätig sein. Art. 8 Gerichtsschreiberei
1 Das Kantonsgericht verfügt über Geri chtsschreiber-Berichterstatterinnen und Gerichtsschreiber-Berichtersta tter und über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Diese Pe rsonen müssen Inhaberinnen eines Lizentiats oder Masters der Rechte sein.
2 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts werden von diesem angestellt.
3 Art. 9 Weibelinnen und Weibel Das Kantonsgericht hat eine oder mehrere Weibelinnen und Weibel.
3. KAPITEL Organisation und Tätigkeit des Gerichts Art. 10 Gesamtgericht
1 Das Gesamtgericht wird aus alle n ordentlichen Kant onsrichterinnen und Kantonsrichtern gebildet. Es be handelt die organisatorischen und administrativen Fragen des Gerichts und übt die Bef ugnisse aus, die ihm als Anstellungs- und Aufsichtsbehörde übertragen sind.
2 Das Gesamtgericht kann nur be i Mitwirkung von zwei Dritteln der Richterinnen und Richter tagen oder auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Art. 11 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus: a) der Präsidentin oder dem Präsidenten; b) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c) den drei Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten.
2 Die Generalsekretärin oder der Gene ralsekretär hat beratende Stimme.
3 Die Verwaltungskommission ist vera ntwortlich für die Verwaltung des Gerichts. Sie ist beauftragt: a) die Verwaltungsangelegenheiten zu erledigen, für die nicht das Gesamtgericht oder die Präsidentin oder der Präsident zuständig sind; b) das von der Generalsekretärin ode r vom Generalsekretär aufgestellte Budget zu genehmigen und di e Rechnung zu kontrollieren; c) ein Pflichtenheft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsschreiberei zu erstellen; d) über die Angelegenheiten zu entscheiden, die ihr das Gesamtgericht zugewiesen hat. Art. 12 Abteilungen und Abteilungspräsidium
1 Das Kantonsgericht setzt sich aus einer Zivil-, einer Straf- und einer verwaltungsrechtlichen Abteilung zusammen.
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2 Das Gesamtgericht bestimmt für ein Jahr die Präsidentinnen und Präsidenten und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner drei Abteilungen.
3 Für die Ausübung der richterlichen Tätigkeit ist jede Abteilung in Gerichtshöfe aufgeteilt. Art. 13 Gerichtshöfe
1 Das Gesamtgericht legt in einem Reglement die Anzahl, die Bezeichnung und die Befugnisse der verschiedenen Gerichtshöfe je nach Bedarf fest.
2 Die verwaltungsrechtliche Ab teilung umfasst namentlich: a) einen Steuergerichtshof; b) einen Sozialversicherungsgerichtshof.
3 Das Gesamtgericht bestimmt für ein Jahr die Präsidentinnen und Präsidenten und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter aller Gerichtshöfe, deren Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie sind in ihrer Funktion wieder wählbar. Die Zusammensetzung der Gerichtshöfe wird veröffentlicht.
4 Bei der Zusammensetzung der Gerichtshöfe trägt das Gesamtgericht den Kompetenzen der Richterinnen und der Richter und der Vertretung der Amtssprachen Rechnung.
5 Jede Richterin und jeder Richter kann aufgefordert werden, in einem anderen Gerichtshof zu tagen. Art. 14 Tätigkeit
1 Die Gerichtshöfe sind ordentliche rweise mit drei Richterinnen und Richtern besetzt.
2 In den im Reglement des Kantons gerichts vorgesehenen Fällen können sie mit fünf Richterinnen und Richtern tagen. Art. 15 Präsidialentscheid Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichtshofes fällt die Entscheide, für die sie oder er laut Gesetz zuständig ist. Art. 16 Entscheide
1 Die Gerichtshöfe und das Gesamt gericht können nur gültig tagen und Entscheide fällen, wenn sie gesetzmässig bestellt sind. Die Entscheide werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefällt.
2 In den Gerichtshöfen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
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3 Im Gesamtgericht entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten. Art. 17 Verwaltungsjustiz Die Organisation der Verwaltungsjustiz wird durch die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Spezialgesetzgebung geregelt. Art. 18 Ausstand
1 In Zivil- und Strafsachen müssen die Mitglieder und die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschr eiber des Gerichts in den Fällen nach Gerichtsorganisationsgesetz von Amtes wegen oder auf Antrag hin in den Ausstand treten.
2 In Verwaltungssachen wird der Ausstand nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt. Art. 19 Einheitliche Rechtsprechung
1 Das Kantonsgericht sorgt für ei ne einheitliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe, insbesondere in der Anwendung des Verfahrensrechts.
2 Nötigenfalls fällt das Gesamtgerich t einen Grundsatzentscheid, der für alle Gerichtshöfe verbindlich ist. Art. 20 Öffentlichkeit der Urteile
1 Das Kantonsgericht sorgt in geeigneter Form für die Öffentlichkeit seiner Urteile.
2 Es veröffentlicht insbesondere di e wesentlichen Entscheide seiner Gerichtshöfe und die Grundsatzentscheide des Gesamtgerichts.
3 Es achtet dabei auf den Schutz de r Persönlichkeit der Parteien und der übrigen am Verfahren beteiligten Personen. Art. 21 Reglement des Gerichts
1 Soweit nicht im Gesetz geregelt, bestimmt das Kantonsgericht auf dem Reglementsweg seine interne Organisation und die Art der Beschlussfassung.
2 Das Reglement kann gewisse Aufgaben und Entscheidbefugnisse der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Verwaltungskommission oder einer anderen Kommission, einer Richterin oder einem Richter oder dem Generalsekretariat übertragen.
3 Die organisatorischen und finanzie llen Befugnisse des Grossen Rates und des Staatsrates sind vorbehalten.
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4. KAPITEL Schlussbestimmungen Art. 22 Übergangsrecht
1 Im Falle einer Stellenaufhe bung wegen Verminderung der Anzahl Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter wird das Dienstverhältnis der betreffenden Richterin oder des betre ffenden Richters frühestens auf Ende der Amtsperiode gekündigt.
2 Für die Berufskantonsrichterinnen und Berufskantonsrichter beträgt die Entschädigung wegen Stellenaufhebung ein Jahresgehalt. Sie ist nicht koordiniert mit den Leistungen gestüt zt auf die Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die Gehälter und die be rufliche Vorsorge der Staatsräte, der Oberamtmänner und der Kantonsrichter. Art. 23 Zusammensetzung des Gerichts
1 Während einer fünfjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht das Kantonsgericht aus: a) 12 bis 16 Richterinnen und Richtern und mindestens gleich vielen Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern; b) 4 Beisitzerinnen und Beisitzern am Steuergerichtshof und 2 Beisitzerinnen und Beisitzern am Sozialversicherungsgerichtshof sowie
6 Ersatzbeisitzerinnen und Ersatzbeisitzern.
2 Der Staatsrat kann die Übergangsfrist nach Absatz 1 um höchstens zwei Jahre verkürzen. Art. 24 Änderung bisherigen Rechts a) Grosser Rat Das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1) wird wie folgt geändert:
... Art. 25 b) Gerichtsorganisation Das Gesetz vom 22. November 1949 übe r die Gerichtsorganisation (SGF
131.0.1) wird wie folgt geändert:
... Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben:
7 a) das Reglement für das Kant onsgericht vom 13. Dezember 1982 betreffend seine interne Organisati on und die Art der Beschlussfassung (SGF 131.1.11); b) das Gesetz vom 24. April 1990 über die Organisation des Verwatungsgerichts (VGOG) (SGF 151.1); c) das Reglement des Verwaltungsge richts vom 26. Februar 1992 (SGF
151.11). Art. 27 Inkrafttreten und Referendum
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
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