Verordnung zum Kulturgesetz (441.101)
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Verordnung zum Kulturgesetz

g des Kulturgesetzes, soweit rderung, Kulturvermittlung und chts anderes bestimmt, obliegt der zuständig für die Koordination wichtigen kulturpolitischen Fragen. Beiträge aus den Bereichen und Kulturpflege; Geltungsbereich Departement Fachstelle für Kulturfragen
b) Aushandlung von Leistungsvereinbarungen und deren Control- ling; c) Information und Beratung von Kulturschaffenden und Kulturver- anstaltenden; d) Beobachtung des Kulturbetriebs im Kanton und jährliche Be- richterstattung an das Erziehungsdepartement.
3 Wo sie nicht selbst entscheidet, stellt sie der zuständigen Stelle Antrag.
§ 4
1 Die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen sowie von Ateliersti- pendien gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d und e des Kulturgesetzes wird durch ein Kuratorium beschlossen und vorgenommen.
2 Das Kuratorium besteht aus fünf bis sieben vom Regierungsrat auf Amtsdauer gewählten Mitgliedern. Es konstituiert sich selber. Die Fachstelle für Kulturfragen führt die Geschäftsstelle.
3 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, welche vom Er- ziehungsdepartement zu genehmigen ist.
4 Das Kuratorium ist in seinen Entscheidungen una bhängig. III. Beiträge
§ 5
1 Das Verfahren für Gesuche um Ausrichtung von finanziellen Bei- trägen aus dem Lotteriegewinnfonds richtet sich nach Art. 11 des Kulturgesetzes und nach der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfon ds (Lotteriegewinnfonds-Verord- nung).
2 Für finanzielle Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln gilt, ausge- nommen die Zuständigkeit zu deren Bewilligung, Abs. 1 sinnge- mäss. IV. Leistungsvereinbarungen
§ 6
1 Das Erziehungsdepartement schliesst befristete Leistungsverein- barungen ab mit: a) Kulturveranstaltenden und Trägern kultureller Institutionen, wel- chen grössere, wiederkehrende Beiträge ausgerichtet werden; Kuratorium Verfahren Zuständigkeit
n werden. dürfen der Genehmigung durch hreiben Art, Umfang und Qua- tungen durch den Leistungserbringer tes über die Verwendung des
1) und in die kantonale Ge- Inhalt Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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