Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendl... (811.112)
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Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche vom 8. März 1994 (Stand 1. April 2021) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 32 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 1 ) sowie auf Art. 12 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz, * verordnet: I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten (1.)

Art. 1 Aufgabe; Organisation

1 Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der Gesundheitserziehung und -vorsorge.
2
... *
3 Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schul - ärztlichen Dienstes verantwortlich.

Art. 2 Untersuchungen

1 Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatori - schen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen.
2 Spätestens in der ersten Primarklasse findet eine Augenkontrolle durch Spezialisten statt.
1) Siehe heute Art. 42 Schulverordnung (bGS 411.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga ge - gen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt.
4 Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklä - rungen oder therapeutische Massnahmen.

Art. 3 Schulärztlicher Ausweis

1 Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetra - gen.
2 Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes zugestellt.

Art. 4 Impfungen

1 Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlini - en des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Sozia - les vorgenommen. *
2 Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu orientieren.

Art. 5 Ansteckende Krankheiten

1 Bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten treffen die Schulärztinnen und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kan - tonsarzt.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt nötigenfalls Weisungen zur Organisation des Schulbetriebs. *

Art. 6 Freie Arztwahl

1 Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.
II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten (2.)

Art. 7 Organisation

1 Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.
2 Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahn - untersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen.
3 Die Gemeinden orientieren das Departement Gesundheit und Sozia - les über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes. * III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und Heimen für Kinder und Jugendliche (3.)

Art. 8 Organisation

1 Privatschulen und Heime organisieren den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst selbst.
2 Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit und Soziales, das im Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann. *
3 Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss. IV. Finanzielles (4.)

Art. 9 Tarif

1 Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärzt - lichen Dienst. 1 ) *
1) Gemäss Beschluss vom 14. Mai 2013 (Abl. 2013; S. 572) legt der Regierungsrat die Tarife, gültig ab 1. Januar 2013, für die Eintrittsuntersuchungen auf pauschal Fr. 50.- pro Kind und bei Austrittsuntersuchungen auf pauschal Fr. 30.- pro Kind fest.

Art. 10 Kostenträger

1 Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärzt - lichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2).
2 Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Au - genkontrolle gehen zulasten der Schulträger. V. Aufsicht (5.)

Art. 11 Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte

1 Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; es orientiert gegebe - nenfalls das Departement Bildung und Kultur. *
2 Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Ge - sundheit und Soziales und der Schulkommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. * VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2 Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen
2 )
.
2) bGS 411.4 (aGS IV/639)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
08.03.1994 08.03.1994 Art. 9 Abs. 1 geändert 477
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
30.03.2021 01.04.2021 Ingress geändert 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 1 Abs. 2 aufgehoben 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 1429 / 01.04.2021
30.03.2021 01.04.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 1429 / 01.04.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Ingress 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021

Art. 1 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 aufgehoben 1429 / 01.04.2021

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 Abs. 2 30.03.2021 01.04.2021 eingefügt 1429 / 01.04.2021

Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 8 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 1 08.03.1994 08.03.1994 geändert 477

Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 1 30.03.2021 01.04.2021 geändert 1429 / 01.04.2021

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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