Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche
                            Verordnung  über die Gesundheitsvorsorge in Schulen  und Heimen für Kinder und Jugendliche  vom 8. März 1994 (Stand 1. April 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  32 des Schulgesetzes vom 26. April 1981  1  )   sowie auf Art.  12  der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz,  *  verordnet:  I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufgabe; Organisation
                            1  Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der  Gesundheitserziehung und -vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schul  -  ärztlichen Dienstes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Untersuchungen
                            1  Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatori  -  schen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren  allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätestens   in   der   ersten   Primarklasse   findet   eine  Augenkontrolle   durch  Spezialisten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe heute Art. 42 Schulverordnung (bGS  411.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für  Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit  mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga ge  -  gen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklä  -  rungen oder therapeutische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schulärztlicher Ausweis
                            1  Die   schulärztlichen   Untersuchungen   werden   in   einem  Ausweis   eingetra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Ausweis   ist   vertraulich   zu   behandeln.   Er   wird   fünf   Jahre   nach  Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der  Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Impfungen
                            1  Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlini  -  en des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit und Sozia  -  les  vorgenommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Impfungen  sind freiwillig;  die  Eltern sind  darüber  rechtzeitig  schriftlich  zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ansteckende Krankheiten
                            1  Bei   ansteckenden   Krankheiten   und   Parasiten   treffen   die   Schulärztinnen  und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kan  -  tonsarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   Bildung   und   Kultur   erlässt   nötigenfalls   Weisungen   zur  Organisation des Schulbetriebs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Freie Arztwahl
                            1  Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art.  2  Abs.  1 haben  die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und  Kindergärten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation
                            1  Die   Gemeinden   wählen   einen   oder   mehrere   Schulzahnärztinnen   oder  Schulzahnärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahn  -  untersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gemeinden   orientieren   das   Departement   Gesundheit   und   Sozia  -  les  über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes.  *  III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und  Heimen für Kinder und Jugendliche  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organisation
                            1  Privatschulen   und   Heime   organisieren   den   ärztlichen   und   zahnärztlichen  Dienst selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit und Soziales, das im  Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den  öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss.  IV. Finanzielles  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Tarif
                            1  Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärzt  -  lichen Dienst.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gemäss Beschluss vom 14. Mai 2013 (Abl. 2013; S. 572) legt der Regierungsrat die  Tarife, gültig ab 1. Januar 2013, für die Eintrittsuntersuchungen auf pauschal Fr. 50.-  pro Kind und bei Austrittsuntersuchungen auf pauschal Fr. 30.- pro Kind fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kostenträger
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärzt  -  lichen   Untersuchungen   (Art.  2  Abs.  1)   sowie   50  Prozent   der   Kosten   der  Zahnprophylaxe (Art.  7  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Au  -  genkontrolle gehen zulasten der Schulträger.  V. Aufsicht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte
                            1  Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt die ärztlichen und  zahnärztlichen   Dienste   in  den   Schulen   und   Heimen;  es   orientiert   gegebe  -  nenfalls das Departement Bildung und Kultur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Ge  -  sundheit und Soziales  und der Schulkommission jährlich einen Bericht über  ihre Tätigkeit.  *  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen  Dienst in den Schulen und Heimen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 411.4 (aGS IV/639)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.1994  08.03.1994  Art. 9 Abs. 1  geändert  477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2021  01.04.2021  Ingress  geändert  1429 / 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2021  01.04.2021  Art. 1 Abs. 2  aufgehoben  1429 / 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2021  01.04.2021  Art. 5 Abs. 2  eingefügt  1429 / 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.03.2021  01.04.2021  Art. 11 Abs. 1  geändert  1429 / 01.04.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.  Ingress  30.03.2021  01.04.2021  geändert  1429 / 01.04.2021