Verordnung über die Erleichterung von Zirkularbeschlüssen der Gerichte während Covid-1... (113.2)
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Verordnung über die Erleichterung von Zirkularbeschlüssen der Gerichte während Covid-19-Massnahmen

Verordnung über die Erleichterung von Zirkularbeschlüssen der Gerichte während Covid-19-Massnahmen vom 9. März 2021 (Stand 17. März 2021) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, in Erwägung der Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfah - rensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 1 ) und gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 2 ) verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Zur Bewältigung der besonderen Lage wird die Organisation der kantona - len Gerichte gemäss den nachstehenden Bestimmungen angepasst.

Art. 2 Zirkularbeschlüsse

1 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Justizgesetzes 3 ) können die Gerichte in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt.
2 Diese Bestimmung ist anwendbar, solange der ordentliche Betrieb der Ge - richte durch Massnahmen des Bundes und des Kantones zur Bewältigung der COVID-19-Epidemie beeinträchtigt wird, längstens aber bis zum
16. März 2022.
1) Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR 272.81 )
2) bGS 111.1
3) bGS 145.31 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
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