Verordnung über die Erleichterung von Zirkularbeschlüssen der Gerichte während Covid-19-Massnahmen
                            Verordnung  über die Erleichterung von  Zirkularbeschlüssen der Gerichte während  Covid-19-Massnahmen  vom 9. März 2021 (Stand 17. März 2021)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  in Erwägung der  Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfah  -  rensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020  1  )   und  gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1995  2  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zur Bewältigung der besonderen Lage wird die Organisation der kantona  -  len Gerichte gemäss den nachstehenden Bestimmungen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zirkularbeschlüsse
                            1  In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 des Justizgesetzes  3  )   können die Gerichte  in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine  Verhandlung vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmung ist anwendbar, solange der ordentliche Betrieb der Ge  -  richte durch Massnahmen des Bundes und des Kantones zur Bewältigung  der   COVID-19-Epidemie   beeinträchtigt   wird,   längstens   aber   bis   zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht (SR  272.81  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  145.31  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses