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Verordnung über die Einbindung des Kantons Freiburg in die Überwachungszone für die Blauzungenkrankheit und die vorbeugenden Massnahmen

Verordnung vom 17. Oktober 2007 über die Einbindung des Kant ons Freiburg in die Überwachungszone für die Bl auzungenkrankheit und die vorbeugenden Massnahmen Der Kantonstierarzt gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG); gestützt auf die Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV); gestützt auf die technischen Weisungen des BVET über die Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall von Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen, Ziegen oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Wiederkäuern BVET vom 2. Juli 2007; gestützt auf Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); gestützt auf Artikel 12 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VER); in Erwägung: Bisher war in der Schweiz nur der Kanton Schaffhausen Teil einer Überwachszone. Mit dem Vorrücken der Fälle gegen die Landesgrenze und im Hinblick auf die flächenmässige Kleinheit unseres Landes wurde nun die ganze Schweiz zur Überwachungszone erklärt. Für den Moment wird der Tierverkehr innerhalb der Schweiz nicht eingeschränkt. Wenn jedoch ein Fall von Blauzungenkrankheit im Land selbst auftritt, wird um den Ausbruchherd eine 20-Kilometer-Zone ausgeschieden – mit Einschränkungen der Tierbewegungen aus der betreffenden Zone heraus. Mit dem Vorrücken der Fälle gegen die Schweiz ist höchste Wachsamkeit geboten. beschliesst:

Art. 1 Überwachungszone

1 Das ganze Gebiet des Kantons Freiburg wird zur Überwachungszone für die Blauzungenkrankheit erklärt.
2 Das ganze Gebiet des Kantons Freiburg wird somit in die nationale Überwachungszone eingebunden, die die ganze Schweiz umfasst.

Art. 2 Tierverkehr

1 Wiederkäuer dürfen nicht aus der nationalen Überwachungszone verbracht werden. Ausgenommen ist der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
2 Ausnahmen können gestatten werden für den direkten Transport zu einer Schlachtanlage ausserhalb der nationalen Überwachungszone für die direkte Schlachtung, unter der Bedingung, dass der Bestand einer vorgängigen klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt unterzogen wird und die Transportfahrzeuge mit Insektiziden behandelt werden.
3 Zudem kann die Verbringung lebender Wiederkäuer aus der nationalen Überwachungszone bewilligt werden, fa lls die betreffenden Tiere während mindestens 28 Tagen vor Mückenbefall geschützt wurden und eine serologische Untersuchung negativ ausgefallen ist oder falls die Tiere während mindestens 14 Tagen vor Mückenbefall geschützt wurden und sowohl eine serologische als auch eine Untersuchung auf Virusgenom negativ ausgefallen sind.
4 Der Verkehr von Wiederkäuern innerhalb der nationalen Überwachungszone sowie das Verbringen von Wiederkäuern aus ausländischen Zonen, die keinen Einschränkungen bezüglich Blauzungenkrankheit unterstehen, in die nationale Überwachungszone sind nicht eingeschränkt.

Art. 3 Verkehr von Samen, Eizellen und Embryonen

1 Samen, Eizellen und Embryonen von Wiederkäuern dürfen nicht aus der nationalen Überwachungszone verbracht werden.
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn die Spendertiere während mindestens 60 Tagen vor Beginn und während der Materialgewinnung vor Mückenbefall geschützt wurden und während der Gewinnungsperiode mindestens alle 60 Tage sowie zwischen dem 21. und 60. Tag nach der letzten Gewinnung serologisch negativ getestet wurden oder vor und nach sowie mindestens alle 28 Tage während der Gewinnungsperiode mit negativem Resultat auf Virusgenom untersucht wurden.
3 Der Verkehr von Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der nationalen Überwachungszone sowie das Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen in die nationale Überwachungszone sind nicht eingeschränkt.

Art. 4 Bewilligungs- und Ausnahmegesuche

Bewilligungs- und Ausnahmegesuche müssen vor dem Verbringen an den Kantonstierarzt gerichtet werden.

Art. 5 Verstösse

Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Artikel 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2007 in Kraft.

Art. 7 Veröffentlichung

Diese Verordnung wird wie folgt veröffentlicht: a) Hinterlegung einer Kopie des Erlasses auf den Oberämtern und bei den Gemeinden; b) öffentlicher Anschlag; c) Versand einer Kopie des Erlasses an die Amtstierärzte und die Verantwortlichen; d) Erscheinen im Amtsblatt und in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg; e) Mitteilung an die Medien.
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