Verordnung über die Vorbeugung und die Entschädigung von Wildschweinschäden (922.113)
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Verordnung über die Vorbeugung und die Entschädigung von Wildschweinschäden

Verordnung vom 5. April 2007 über die Vorbeugung und die Entschädigung von Wildschweinschäden Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft gestützt auf Artikel 46 des Reglements vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR) ; beschliesst:

Art. 1

Diese Verordnung ergänzt und präzisiert die Bestimmungen von Kapitel 5 des Reglements vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihr er Lebensräume (JaR) für Fälle, in denen es um die Vorbeugung und die Entschädigung von Wildschweinschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wiesen geht.

Art. 2

1 Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) legt aufgrund der ständigen Präsenz von Wil dschweinen Risikozonen fest.
2 Das Amt kann jederzeit neue Risikozonen festlegen oder bestehende aufheben.
3 Landwirte, die in Risikozonen Flächen bewirtschaften, werden darüber vom Amt insbesondere durch öffentlichen Anschlag in den betroffenen Gemeinden informiert.

Art. 3

Innerhalb der Risikozonen ist es Sache der Landwirte, Massnahmen zur Vorbeugung von Wildschweinschäden zu treffen, d.h. um Maisfelder, Kartoffelfelder und Felder, wo im Vorjahr Mais angebaut wurde, elektrische Zäune zu errichten und zu u nterhalten und angemessene Abwehrmittel anzubringen.

Art. 4

1 Innerhalb der Risikozonen werden Beiträge an die Kosten für das Schutzmaterial gewährt, wenn es sich um unentbehrliche, rationelle und den örtlichen Bedingungen angepasste Massnahmen handelt.
2 Die Beiträge entsprechen 10 bis 50 % der Kosten für das Schutzmaterial.
3 Das Amt legt fest, für welche Art von Schutzmaterial Beiträge ausgerichtet werden. Es bestimmt auch die maximalen Kosten, die für Schutzelemente berücksichtigt werden können.
4 Landw irte, die vorbeugende Massnahmen treffen und in den Genuss von Beiträgen kommen möchten, müssen vorgängig mit einem Wildhüter - Fischereiaufseher der Region Kontakt aufnehmen.
5 Das subventionierte Schutzmaterial muss entsprechend den Weisungen des Amts ver wendet werden.
6 Sobald die Schutzeinrichtungen angebracht sind, müssen die Landwirte die s dem Wildhüter -Fischereiaufseher der Region melden .

Art. 5

1 Finanzielle Beiträge für das Anbringen und den Unterhalt elektrischer Zäune werden grundsätzlich nur für R isikozonen gewährt.
2 In besonderen Fällen und wenn es die Umstände rechtfertigen, können sie auch für landwirtschaftliche Flächen ausserhalb von Risikozonen gewährt werden.
3 Legt das Amt Pauschalen für die finanziellen Beiträge fest, so kann es die Länge der Zäune in Kulturfläche umrechnen.

Art. 6

Die Schätzung der Schäden erfolgt gemäss den vom Schweizerischen Bauernverband festgelegten Grundsätzen und Ansätze n (letzte Ausgabe der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden).

Art. 7

1 Die von Wildschweinen verursachten Schäden werden gemäss den Bestimmungen von Kapitel 5 JaR entschädigt.
2 Wurden in Risikozonen jedoch Schäden an Kulturen verursacht, für die keine oder unangemessene vorbeugende Massnahmen getroffen wurden, werden die Entschädigungen um mindestens 30 % gekürzt.
3 Die Verweigerung oder die Kürzung der Entschädigung gemäss Artikel
45 JaR bleibt vorbehalten.

Art. 8

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Ap ril 2007 in Kraft gesetzt .
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