Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränk... (723.104)
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Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV) vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 1 ) und Art. 21–24 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 26. März 2012 2 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren sowie den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun - gen (Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und welche Zusatzinformationen Inhalt des Katasters sind.

Art. 2 Katasterführung

1 Das Amt für Raum und Wald ist die für den Kataster verantwortliche Stelle.
2 Stellen nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG nach durchgeführter Prüfung in den Ka - taster auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und stellt den Inhalt des Katasters als Auszug via Katasterportal zur Verfügung.
3 Es erlässt die für die Katasterführung erforderlichen Weisungen.
1) ÖREBKV (SR 510.622.4 )
2) kGeoIG (bGS 723.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Inhalt

1 Inhalt des Katasters sind: a) die durch den Bund als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten
1 ) ; b) die im Anhang 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung 2 ) be - zeichneten Geobasisdaten.

Art. 4 Zusatzinformationen

1 Die Anhänge 1 und 2 der kantonalen Geoinformationsverordnung bezeich - nen die Geobasisdaten, zu denen Informationen über laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Kataster dargestellt wer - den.
2 Das Amt für Raum und Wald kann weitere Zusatzinformationen bezeich - nen.

Art. 5 Aufnahmeverfahren

1 Die zuständige Stelle nach Art. 8 Abs. 1 kGeoIG stellt dem Amt für Raum und Wald die erhobenen und nachgeführten Daten nach Art. 3 und 4 in elek - tronischer Form zur Verfügung.
2 Gleichzeitig bestätigt sie dem Amt für Raum und Wald, dass die Daten die Anforderungen nach Art. 5 Abs. 2 ÖREBKV erfüllen.
3 Die Daten sind spätestens 14 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zur Verfü - gung zu stellen. Die Daten über laufende Änderungen spätestens mit dem Beginn der öffentlichen Auflage. Liegen besondere Umstände vor, kann das Amt für Raum und Wald auf Gesuch hin eine angemessene Fristverlänge - rung gewähren.
4 Das Amt für Raum und Wald prüft die Daten. Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt es diese beheben, bevor es die Daten in den Kataster auf - nimmt.

Art. 6 Zugang und Auszug

1 Der Inhalt des Katasters wird elektronisch durch das Katasterportal zu - gänglich gemacht.
1) Anhang 1 Geoinformationsverordnung (SR 510.620 )
2) kGeoIV (bGS 723.101 )
2 Der Katasterauszug enthält die Informationen nach Art. 10 Abs. 2 ÖREBKV. Das Amt für Raum und Wald kann zusätzliche Informationen fest - legen, die Inhalt des Katasterauszugs sind.
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