Verordnung über die Übergangsregelung für das Personal des Freiburger Spitalnetzes (822.0.17)
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Verordnung über die Übergangsregelung für das Personal des Freiburger Spitalnetzes

Verordnung vom 6. Februar 2007 über die Übergangsregelung für das Personal des Freiburger Spitalnetzes Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 über das Freiburger Spitalnetz (FSNG); gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung setzt die Übergangsregelung fest, die während des Jahres
2007 für das Personal der Standorte des Freiburger Spitalnetzes (FSN) gilt.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das gesamte Pe rsonal der FSN-Standorte, das am 1. Januar 2007 im Amt ist, und für das Personal der FSN-Standorte, das während des Jahres 2007 angestellt wird, somit für die folgenden Personalkategorien: a) administratives, technisches und hauswirtschaftliches Personal; b) medizinisch-therapeutisches und medizinisch-technisches Personal; c) Pflegepersonal; d) ärztliches Personal.
2. KAPITEL Dienstverhältnis und Arbeitsbedingungen

Art. 3

1 Ab 1. Januar 2007 gilt das Personal der FSN-Standorte als Personal des FSN.
2 Unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und bis zum 31. Dezember 2007 ist das Personal, das am 1. Januar 2007 im Amt ist, sowie das Personal, das im Jahr 2007 angestellt wird, den spezifischen Bestimmungen unterstellt, die am 31. Dezember 2006 galten.
3. KAPITEL Organisation der Personalbewirtschaftung

Art. 4 Weisungen des Verwaltungsrats und der Generaldirektion

Der Verwaltungsrat und die Generaldirektion können Weisungen für die Personalbewirtschaftung erlassen.

Art. 5 Verantwortung für die Personalbewirtschaftung

Unter Vorbehalt der Weisungen nach Artikel 4 sind die Verantwortlichen der Standorte für die Bewirtschaftung des ihnen zugewiesenen Personals zuständig. Das 4. Kapitel dieser Verordnung ist überdies vorbehalten.

Art. 6 Koordination

Der Personalverwaltungsdienst des FSN-Standorts Freiburg (Standort Freiburg) übernimmt die Koordinationsaufgaben in der Bewirtschaftung der Personalressourcen des FSN gegenüber der Generaldirektion des FSN sowie gegenüber dem Amt für Personal und Organisation (POA).

Art. 7 Beratung, Unterstützung und Kontrolle

1 Das POA erteilt auf Verlangen des FSN die nötige Beratung und Unterstützung. Es versieht ausserdem di e Kontrollaufgaben, für die es nach StPG zuständig ist.
2 Bis das FSN jedoch alle nötigen Daten in die zentralisierte Software für die Stellenbewirtschaftung übermitte lt hat, übernimmt das POA weder die Berechnung noch die Kontrolle des Stellenbudgets des FSN.
4. KAPITEL Entscheidungskompetenzen

Art. 8 Anstellung und Beförderung

a) Zuständigkeit der Generaldirektorin oder des Generaldirektors und der Standorte
1 Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor ist für die Anstellung und die Beförderung des Personals zuständig.
2 Sie oder er kann diese Kompetenz an die Verantwortlichen der Standorte übertragen für die Anstellung oder Beförderung von: a) administrativem, technischem un d hauswirtschaftlichem Personal bis zur Gehaltsklasse 24; b) Pflegepersonal, medizinisch-therapeutischem und medizinisch- technischem Personal; c) Assistenzärztinnen und -ärzten; d) Oberärztinnen und -ärzten und ständigen Ärztinnen und Ärzten nach der für diese Personalkategorie geltenden Gehaltsskala.

Art. 9 b) Zuständigkeit des Verwaltungsrats

1 Auf Antrag der Standorte und in enger Zusammenarbeit mit der Generaldirektion ist der Verwaltungsrat zuständig für die Anstellung oder Beförderung von: a) administrativem, technischem und hauswirtschaftlichem Personal ab der Gehaltsklasse 25; b) Leitenden Ärztinnen und Ärzten, stellvertretenden Chefärztinnen und -ärzten und Chefärztinnen und -ärzten.
2 Die übrigen Anstellungskompetenzen des Verwaltungsrats nach dem FSNG bleiben vorbehalten.

Art. 10 c) Zuständigkeit des Personalve rwaltungsdienstes des Standorts

Freiburg und des POA
1 Für die Festsetzung des Anfangsgehalts bei der Anstellung oder Beförderung von administrativem, technischem und hauswirtschaftlichem Personal bis zur Gehaltsklasse 24 so wie von Pflegepersonal, medizinisch- therapeutischem und medizinisch-technischem Personal ab der Gehaltsklasse 18 muss vorgängig die Stellungnahme des Personalverwaltungsdienstes des Standorts Freiburg eingeholt werden.
2 Für die Festsetzung des Anfangsgehalts von administrativem, technischem und hauswirtschaftlichem Personal ab der Gehaltsklasse 25 muss vorgängig die Stellungnahme des POA eingeholt werden.

Art. 11 Verfahren bei Anfechtungen

1 Die Entscheide der Verantwortliche n der Standorte über Personal, das ihnen zugewiesen ist, sowie die Entscheide der Generaldirektorin oder des Generaldirektors können mit Beschwerde beim Verwaltungsrat angefochten werden.
2 Die Entscheide des Verwaltungsrats können mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Es gelten die Artikel 132 Abs. 2 und 3 und
133 StPG.
5. KAPITEL Sozialversicherungen

Art. 12

1 Bis zum 31. Dezember 2007 bleibt das Personal den von den Standorten abgeschlossenen Sozialversic herungen angeschlossen.
2 Diese Versicherungen werden auf den 31. Dezember 2007 gekündigt.
6. KAPITEL Verfahren des Übergangs zum StPG und StPR

Art. 13 Vertragsänderungen

1 Die Vertragsbedingungen des im Jahr 2007 im Amt stehenden Personals werden mit Wirkung auf den 31. Dezember 2007 gekündigt. Die Betroffenen werden spätestens bis 30. September 2007 über die Kündigung informiert.
2 Innert der gleichen Frist wird das Personal über die neuen ab dem 1. Januar 2008 geltenden Vertragsbedingungen informiert.

Art. 14 Lohngarantie

Unter Vorbehalt von Artikel 15 wird das Nominalgehalt bis zum 31. Dezember 2012 garantiert.

Art. 15 Abschaffung einer Stelle

Die Artikel 47 StPG sowie 33 und 34 StPR gelten in den folgenden Fällen:
a) bei Abschaffung einer Stelle, die n ach StPG garantiert oder seit sieben aufeinander folgenden Jahren besetzt ist; b) bei dauerhafter und wesentlicher Änderung des Pflichtenheftes der Inhaberin oder des Inhabers einer Stelle nach Buchstabe a.
7. KAPITEL Inkrafttreten

Art. 16

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
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