Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen (550.13)
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Verordnung über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen

1 Verordnung vom 19. Dezember 2006 über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (B WIS), mit den Änderungen vom
24. März 2006 (Gewaltpropaganda/Gew alt bei Sportveranstaltungen); gestützt auf die Bundesverordnung vom 27. Juni 2001 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (VWIS), mit den Änderungen vom
30. August 2006; gestützt auf die Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst: Art. 1 Allgemeines
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über Massnahmen zur Wa hrung der inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Gewaltpr opaganda und Gewalt bei Sportveranstaltungen.
2 Sie bestimmt insbesondere die für die Anordnung und den Vollzug der im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen zuständigen Behörden. Art. 2 Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial (Art. 13a BWIS)
1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die Anordnung der Sicherstellung von Propagandamaterial.
2 Sie übermittelt das sichergestellte Ma terial dem Bundesa mt für Polizei.
2 Art. 3 Bearbeitung von Informationen (Art. 24a BWIS)
1 Die Kantonspolizei meld et dem Bundesamt für Polizei jedes gewalttätige Verhalten anlässlich von Sportveranstaltungen, die im Kanton organisiert worden sind. Sie liefert dieser Behörde hierzu alle notwendigen Beweise (vgl. Art. 21b VWIS).
2 Die kantonale Behörde, die eine Massnahme angeordnet oder widerrufen hat, teilt ihren Entscheid dem Bundesamt für Polizei mit, sobald dieser definitiv und vollstreckbar ist; dasse lbe gilt bei Widerhandlungen gegen die angeordnete Massnahme. Sie informiert gegebenenfalls zu Beginn oder bei Beendigung des Verfahrens die zu ständige Behörde des anderen betroffenen Kantons (Wohnsitzkanton oder Kanton, wo die Gewalttätigkeit stattgefunden hat oder stattfinden könnte).
3 Die Kantonspolizei ist verant wortlich für die Weitergabe von persönlichen Daten an die Organisato ren von Sportveranstaltungen in der Schweiz (Art. 24a Abs.8 BWIS und Art. 21k VWIS). Art. 4 bis 6 1)
1) gültig bis zum 31.12.2009 (vgl. Art. 9 Abs. 2). Art. 7 Rechtsmittel Die Entscheide der Kantonspolizei und des Oberamtmannes können gemäss dem Gesetz über die Verwalt ungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden. Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Die Kantonspolizei bezeichnet bis zu m 30. Juni 2007 die Orte, wo grosse Sportveranstaltungen regelmässig sta ttfinden, und die zugehörigen Rayons (Art. 23a Abs. 2 VWIS).
2 Sie teilt diese Informationen de m Dienst der Bundesverwaltung für Analyse und Prävention zusammen mit einem Plan mit. Art. 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 gelten bis zum 31. Dezember
2009.
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