Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (900.200)
Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss (900.200)
Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss
1) Öffentliche Ruhetage Hohe Feiertage Öffentliche Ruhe
2 An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten: a) Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art; b) öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art; c) Variétévorstellungen.
4)
Art. 4
1 An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt: a) die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Ver- richtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumut- bar ist; b) Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Un- fällen und ähnlichen Vorkommnissen; c) landwirtschaftliche Arbeiten, die für die Tierhaltung erforderlich oder von der Witterung abhängig sind; d) unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten; e) der Betrieb der öffentlichen Dienste.
2 Das Volkswirtschaftsdepartement
2) kann im Einverständnis mit der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weiterge- hende Ausnahmen gestatten.
Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbe-
sondere in der Gesetzgebung über das Gastwirtschaftsgewerbe, die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten. II. Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des Detailhandels
Art. 6 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäf-
te des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes ausserhalb der ordentlichen Ladenöffnungszeiten offengehalten werden.
Art. 7
4)
1 Die Verkaufsgeschäfte dürfen an Werktagen im Sommer von 5 Uhr bis 22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
2 Am Abend vor einem öffentlichen Ruhetag sind die Verkaufsge- schäfte um 18 Uhr zu schliessen. Ausnahmen Vorbehalt weiterer Vorschriften Geltungsbereic h Offenhalten an Werktagen
4)
5)
.
6)
6)
4)
7) weitere
2)
. Die unmittelbare Aufsicht über die Einhaltung der Vor-
8) bestraft. In besonders
1)
. Diese entscheidet endgültig, ob ein schwerer Fall vor- Offenhalten an öffentlichen Ruhetagen Befugnisse der Gemeinden Vollzug Stra f - bestimmungen
Art. 14
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
3) ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzes- sammlung aufzunehmen.
2 Das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Laden- schluss (Ruhetagsgesetz) vom 28. Januar 1920 wird aufgehoben. Fussnoten:
1) SHR 822.101, § 13.
2) Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
3) In Kraft getreten am 26. Februar 1978 (Amtsblatt 1978, S. 155).
4) Fassung gemäss G vom 22. März 1999, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1999, S. 909).
5) Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ar- beitsgesetz) vom 13. März 1964 (SR 822.11) und Verordnung II zum Arbeitsgesetz vom 14. Januar 1966 (SR 822.112).
6) Aufgehoben durch G vom 22. März 1999, in Kraft getreten am 1. Juli
1999 (Amtsblatt 1999, S. 909).
7) SR 822.11.
8) Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545). Schluss- bestimmungen