Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energien... (730.001)
Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energien... (730.001)
Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung
1) und der
2) , Zuständigkeit Koordination mit Baubewilligungs- verfahren
§ 3 Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen leiten die nach
ihren Bestimmungen genehmigten Anschlussgesuche an das Bau- departement weiter.
§ 4 Zuständige Behörde in Streitfällen (Art. 7 Abs. 5 ENB) ist der Re-
gierungsrat.
§ 5 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft
3) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 730.0.
2) SR 730.01.
3) In Kraft getreten am 20. März 1992 (Amtsblatt 1992, S. 333). Verfahren Anschlussbedin -gungen für Selbstversorger Inkrafttreten