Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energien... (730.001)
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Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung

1) und der
2) , Zuständigkeit Koordination mit Baubewilligungs- verfahren

§ 3 Die öffentlichen Energieversorgungsunternehmen leiten die nach

ihren Bestimmungen genehmigten Anschlussgesuche an das Bau- departement weiter.

§ 4 Zuständige Behörde in Streitfällen (Art. 7 Abs. 5 ENB) ist der Re-

gierungsrat.

§ 5 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in

Kraft
3) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SR 730.0.
2) SR 730.01.
3) In Kraft getreten am 20. März 1992 (Amtsblatt 1992, S. 333). Verfahren Anschlussbedin -gungen für Selbstversorger Inkrafttreten
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