Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Tourismus (113.3)
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Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Tourismus

Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Tourismus vom 9. Juni 2020 (Stand 9. Juni 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, in Erwägung der Verordnung 2 des Schweizerischen Bundesrates in der Fassung vom 16. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro - navirus (COVID-19) 1 ) sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) und Art. 13 Abs. 2 des Touris - musgesetzes 3 ) , verordnet 4 ) :

Art. 1 Zweck

1 Zur Entlastung der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weite - rer Tourismusbetriebe wird die für das Jahr 2019 geschuldete Tourismusab - gabe reduziert.
2 Die Ansätze der Tourismusverordnung 5 ) werden zu diesem Zweck rückwir - kend für das Jahr 2019 gemäss den nachstehenden Bestimmungen ange - passt.

Art. 2 Hotelbetriebe (Art. 11 Abs. 2 TV)

1 Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe: a) mit maximal 15 Gästezimmern 100 Franken b) mit 16 bis 30 Gästezimmern 125 Franken c) mit mehr als 30 Gästezimmern 150 Franken
1) COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24 )
2) bGS 111.1
3) TG (bGS 955.21 )
4) Nachträglich durch den Kantonsrat am 7. Dezember 2020 genehmigt.
5) TV (bGS 955.213 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Übrige Beherbergungsbetriebe (Art. 12 TV)

1 Die Pauschale für die übrigen Beherbergungsbetriebe bemisst sich nach folgenden Ansätzen: a) Parahotellerie 50 Franken pro Zimmer b) Campingplätze 50 Franken pro Standplatz c) übrige Übernachtungsmöglichkeiten 4 Franken pro Schlafplatz

Art. 4 Restaurationsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 TV)

1 Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben: a) bis 80 m² 100 Franken b) mehr als 80 m² 175 Franken

Art. 5 Betriebe mit touristischen Aktivitäten (Art. 14 Abs. 2 TV)

1 Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben: a) Jahresumsatz bis 100'000 Franken 175 Franken b) Jahresumsatz über 100'000 Franken 350 Franken
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