Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne (RiE 730.150)
CH - BS

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

Bebauungspläne: Vorbemerkung Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne Inhalt Vor wort I Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse) III Erlasse 5 ff Vor wort Mit Beschluss vom 17. November 1999 verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt das Bau - und Planungsgesetz (BPG), das das Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939 ersetzte. Gemäss §§ 103 ff. die ses nun geltenden Gesetzes liegt die Zuständigkeit für die Ortsplanung bei den Gemei n- den. Somit werden nunmehr Bebauungspläne für die Gebiete der Gemeinden Bettingen und Riehen von den Gemeinden er lassen. Dieser Umstand hat die Redaktion der Systematischen Geset - zessammlung veranlasst, die bisher nur in der Systematischen Geset zessammlung des Kantons Basel - Stadt publizierten Bebauungspläne, welche Gebiete der Gemeinden Bettingen und Riehen betreffen, nun e benfalls in der Sammlung der Gemeindeerlasse zu publizieren. Dabei werden die Erlasse mit den gleichen Registernummern des Hochbau - und Planungsamtes versehen, die auch in der Systemat i- schen Gesetzes sammlung zu finden sind. Ausdrücklich sei darauf hingewi esen, dass nach wie vor in der Systematischen Gesetzessammlung sämtliche Bau vorschriften respektive Bebauungspläne des Kantons Basel - Stadt ver öffentlicht sind. Bezüglich der Entstehungsgeschichte des Abschnitts «Spezielle Bauvorschriften / Bebauungsplä ne» sei auf die Vorbemerkung zu SG 730.150 in der Systematischen Gesetzessammlung verwiesen. Fo l- gendes ist zu beachten: - Die einzelnen Erlasse sind chronologisch nach dem Beschlussdatum bzw. nach den Registernum - mern des Hochbau - und Planungsamtes geord net. Diese Nummerierung kann nicht lückenlos sein, denn ab gedruckt werden nur die in Wirksamkeit stehenden, nicht die aufge hobenen Erlasse. - Bei Erlassen mit gemischtem Inhalt, das heisst bei Erlassen, die auch Zonenänderungen sowie Bau - und Strassen linienregelungen enthal ten, werden gemäss § 4 Abs. 2 der Publikationsverordnung in der Regel alle Textteile weggelassen, die sich auf Zonenänderungen sowie auf Bau - und Strassenli - nien beziehen; auf dadurch entste hende Lücken im Text, die meistens als solche erkennbar sind, wird weder durch Fussnoten noch durch Punktierungen hingewiesen. Ab gedruckt sind grundsätzlich nur die Abschnitte, welche spezielle Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne oder damit zusammenhän - gende Regelungen (etwa über die Bildun g von Allmendparzellen) enthalten. Der volle Wortlaut ei - nes Erlasses und der jeweils dazuge hörende Plan können beim Hochbau - und Planungsamt unter der Nummer des Erlasses verlangt und eingesehen werden. - Anstelle der offiziellen Erlasstitel, die nich t immer sehr aussagekräf tig sind, werden in den Über - schriften der Erlasse Strassennamen und Ortsbezeichnungen angeführt, die eine möglichst präzise Umschrei bung eines von speziellen Bauvorschriften bzw. Bebauungsplänen erfassten Gebietes dar - stellen sollen. Diese Stichwörter sind den au thentischen Titeln, den Texten und den Plänen entnom - men. - Dem Abschnitt 730.150 vorangestellt sind ein Inhaltsverzeichnis sowie ein alphabetisches Strassen - und Gebietsregister; ersteres be steht aus den Originalt iteln der Erlasse. - Im Alphabetischen Register sind gebietsweise die gleichen Strassen und Ortsnamen verzeichnet wie in den Überschriften der Erlasse. Anhand dieser Stichwörter und der Erlassnummern lassen sich so - wohl die Vorschriften als auch die von ihnen erfassten Gebiete ermit teln. Abgesehen von den Plan - darstellungen stellt ein solches Regi ster die einzige Möglichkeit dar, die vielen gleichartigen Erlasse eini germassen zu erschliessen.
Bebauungspläne: Vorbemerkung - Per 1. Januar 1994 erfolgte die organisatorische Zusammenfassung des Amtes für Kantons - und Stadtplanung mit der Funktion des Kan tonsbaumeisters im neu geschaffenen Amt mit dem Namen Hoch bau - und Planungsamt . Dies hat zur Folge, dass sich in den vor die sem Datum erlassenen spe - ziellen Bauvorschriften die bisherige Amtsbezeichnung Amt für Kantons - und Stadtplanung findet, in den nach dem 1. Januar 1994 verabschiedeten Erlassen dagegen die nun mehr geltende Bezeich - nung Hochbau - und Planungsamt. - Mit dem am 17. November 1999 verabschiedeten und am 1. Januar 2001 wirksam gewordenen Bau - und Planungsgesetz, das an Stelle des Hochbautengesetzes von 1939 trat, wurde die bisherige Be - zeich nung, «Spezielle Bauvorschriften» ersetzt durch «Bebauungspläne». Alle vor diesem Datum verabschiedeten Erlasse enthalten somit noch die alte Bezeichnung, wogegen in den nach dem

1. Januar 2001 verabschiedeten Erlassen der Begriff «Bebauungsplan» zu finden ist.

Die Redaktion der Gesetzessamm lung
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen Inhaltsverzeichnis (Originaltitel der Erlasse) Nr. Seite
7 GRB betreffend die Festsetzung von speziellen Bauvor schriften für die Bebauung des Vorplatzes vor dem Got tesacker am Hörnli. Vom 23. Oktober 1930 ........................ 5
28 GRB betreffend Genehmigung des Strassennetzes, Än derung der Zoneneinteilung und Erlass spezieller Bau vorschriften im Gebiet Im Hirshal m der Gemeinde Rie hen. Vom 24. April 1947 ................................ ................................ ................................ .......... 6
32 GRB betreffend Genehmigung einer Verbindungsstras se zum Stettenfeld. Änderung der Zoneneinteilung und Er lass spezieller Bauvorschriften im Gebiet zwischen der Wiesentalbahn, der Landesgrenze, der Lörracherstrasse und der neuen Ver bindung s- strasse (Riehen). Vom 2. Oktober 1947 ................................ ................................ ............. 7
54 GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung für das Gebiet zwischen Basel und Riehen und Erlass von spe ziellen Bauvorschriften für das Gebiet «Im Hirshalm» und das Areal zwischen Allmendstrasse, Grenzacher strasse und Landauerstrasse. Vom

11. November 1954 ................................ ................................ ................................ ........... 8

56 GRB betreffend Änderung der Zoneneinteilung und Festsetzung von speziellen Bauvorschriften für die nördli che Seite der Bettingerstrasse zwischen der Buchhalde und der Gemeindegrenze Riehen / Bettingen. Vom 28. April 1955 ................................ . 9
69 RRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften «In den Weilmatten» und «In den Mühlematten» in Riehen. Vom 4. Februar 1958 ................................ ............................... 10
82a RRB betreffend Bauvorschriften für das Gebiet «Im Schlipf»in Rieh en. Vom 15. Januar 1963 ................................ ................................ ................................ ........ 11
93 GRB betreffend Festsetzung von Bau - , Strassen - und Fussweglinien für die Obe r- dorfstrasse, die Sternengasse, den Gänshaldenweg, den Schützenrainweg, den Chri - schonaweg, das Bückliwegli und das Gänshaldenwegli in Riehen sowie Erlass sp e- zieller Bauvorschriften für das Gebiet zwischen der Schlossgasse un d dem Gänshalden weg. Vom 21. Mai 1964 ................................ ................................ ................. 13
99 GRB betreffend Festlegung von Bau - und Strassenlinien für den Steingrubenweg und die Strasse Auf der Bischoff höhe in Riehen; Festsetzung der Zoneneinteilung und Er lass spezieller Bauvorschrifte n. Vom 30. Juni 1967 ................................ .............. 14
111 GRB betreffend Festsetz ung eines Überbauungsplanes für das Areal zwischen Hu n- gerbachhalde, Auf der Bi schoffhöhe, Steingrubenweg und Ler chengsangweg in Riehen. Vom 29. Juni 1972 ................................ ................................ ............................... 15
126 GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet Römerfeldstrasse / Sc häferstrasse in Riehen. Vom 26. März 1987 ................................ ................................ . 16
127 GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften für das Gebiet um die Morystrasse (Wasserstelzenweg, Vierjuch artenweg, Kornfeld strasse, Tiefweg). Vom 26. März 1987 ................................ ................................ ................................ .......... 17
141 GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplans, Erlass spezieller Bauvo r- schriften für da s Areal «Im Glögglihof», Riehen, zwischen Äussere Baselstrasse, Bet tingerstrasse, Burgstrasse und Rebenstrasse. Vom 10. Februar 1993 ......................... 18
152 GRB betreffend Festsetzung eines Überbauungsplanes und Erlass spezieller Bauvo r- schriften für das Areal «Gehrhalde» in Riehen. Vom 12. März 1997 .............................. 19
153 GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschrifte n für das Areal «Zur Hoffnung» in Riehen. Vom 12. März 1997 ................................ ................................ ............................. 20
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen Nr. Seite
15 8 GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften im Ge biet zwischen Rössligasse, Baselstrasse und Inzlinger strasse, Riehen (Planungszone Gartengasse). Vom 10. Mai 2000 ................................ ................................ ................................ ............ 21
159 GRB betreffend Erlass spezieller Bauvorschriften beim Hellring Riehen (Abschnitt der Parzel le 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen). Vom 6. Dezember 2000 23
161 Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplanes im Gebiet Bäumlihofareal 1 ) . Vom 24. Oktober 2001 ................................ ............................ 24
163 Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans «Hu p- fer - Areal», R üchligweg. Vom 24. April 2002 ................................ ................................ .. 26
166 Beschluss des Gemeinderats Riehen betreffend Erlass eines Bebauungsplans an der Rudolf Wackernagel Strasse. Vom 29. April 2003 ................................ ........................... 27
179 Beschluss des Gemeinderates betreffend Erlass des Be bauungsplans Liegensch aften Lörracherstrasse 153 - 163. Vom 17. April 2007 ................................ ............................... 29
181 Beschluss des Einwohnerra ts Riehen betreffend Bebau ungsplan Bosenhaldenweg, Steingrubenweg . Vom 23. Mai 2007 ................................ ................................ ................. 30
199 Beschluss des Einwohnerrates Riehen betreffend Areal an der S - Bahn - Haltestelle Niederholz . Vom 2. November 2011 ................................ ................................ ................. 32
201 Beschluss des Einwohnerrats Riehen betreffend die Zonenänderung und den Beba u- ungsplan für d ie Parzelle RD 770 und 2095 am Kohlistieg, am Rüchli g weg, an der Rauracherstra sse (Planfestsetzungsbeschluss). V om 29. November 2012 ....................... 34
219 Beschluss des Gemeinderates Riehen i. S. Bebauungsplan für die Parzellen RB 1099 und 1092 a n der Lörracherstrasse 139 (Planfestsetzungsbeschluss) . Vom 4. März 2014 ................................ ................................ ................................ ............ 36
224 Beschluss des Einwohnerrates Riehen betreffend Nutzungsplanung des Gebietes Stettenfeld . Vom 27. November 2014 ................................ ................................ .............. 38
2 27 Planfestsetzungsbeschluss des Gemeinderates Riehen zum Bebauungsplan Liege n- schaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 (Riehen Sektion D, Parzellen Nr. 0121 / 0120) . Vom 7. Februar 2017 ................................ ................................ ................................ ........ 40
231 Beschlü ss e des Einwohne r rates Riehen betreffend s pezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz - und Kleingärten. Im Brühl, Auf Hutzle n und in den Wenkenmat ten. Vom 27. Novem ber 2014 ................................ ................................ ................................ .. und 24. September 2015 42
1 ) Titel gekürzt.
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
7 Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz GRB vom 23. Oktober 1930 Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vo r- platz des Gottesackers am Hörnli begren zenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften: I. Die Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der v om Regierungsrat genehmigten Sch e- mapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1 : 200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vom 23. Mai 1930 zu ge stalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste sowie die Dachneigungen müssen den Schemaplänen entsprechen. Stehende Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden verb o- ten. Die Dachgesimse sind in Profil und Ausladung einheit lich zu gestalten und es ist ein ein heitliches Material zur Dachdec kung zu verwenden. II. Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss und zwei Stockwerken bestehen. Die Fenster - und Türöf f- nungen des Erdgeschosses kön nen der Zweckbestimmung der hier liegenden Räume angepasst we r- den. Die Fenster der Stockwerke müssen auf gleicher Höhe lie gen und im Lichten gleich hoch sein. Ihre Breited imensionen sind frei. III. Über die Wahl der sichtbaren Baumaterialien und die farbige Ge staltung der Fassaden werden keine bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Ge bäude ein ruhiger und einheitliche r sei. Dem zuständigen Departe ment sind besondere detaillierte Vorlagen über die Fassadengestal tung in bezug auf Form, Material un d Farbe zu unterbreiten.
1 ) IV. Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Regierungsrat zur Genehmigun g vorzulegen. V. Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dürfen Veränderungen an den Fassaden bei Anlass von Renova tionsarbeiten nur mit Genehmigung des zuständigen D eparte ments vorgeno m- men werden.
2 ) Di e jeweiligen Liegenschaftseig en tümer sind deshalb verpflichtet, in solchen Fällen dem Bauinspek torat ein Baubegehren einzureichen. VI. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulasse n, sofern dadurch die Gesamtkon zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
3 ) Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 ) Ziff . III: Vorausgehender Satz in der Fassung der V erordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
2 ) Ziff . V: Vorausgehender Satz in der Fassung der V erordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
3 ) Ziff. VI in der Fassung der V erordnung vom 2 1. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
28 Riehen Im Hirshalm / Niederhol zstrasse / Äussere Baselstrasse / Bäumlihof strasse / In den Neu - matten / Rauracherstrasse / Keltenweg GRB vom 24. April 1947
4 )

1.

2.

3.

Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons - und Stadtpl a- nung Nr. 5551 vom 27. März 1947 grau angelegte Baugebiet zwischen Niederholzstrasse, Äusserer Baselstrasse und der Strasse Im Hirshalm die folgenden spezielle n Bau vorschriften aufgestellt: a) Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nachbargrenze gerichteten Gebäu - dewände wird auf 10 m beschränkt. b) Sämtliche Bauten müssen in Zeilen entlang der Bäumlihofstrasse, den Strassen In den Neu - matten und Im Hirshalm sowie entlang der Wettingerstrasse
5 ) (ganze Südwestseite und im Abschnitt Äus sere Baselstrasse - In den Neumatten
6 ) auch nordöstliche Strassen seite) erstellt werden. c) Gebäude und Gebäudegruppen sind in diesem Gebiet auf die Länge von drei Doppelwohnhäu - sern beschränkt. Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichen Plänen auszuführen. d) In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m Gesamthöhe aufweisen und nicht mehr als 20 % der Gartenflä che beanspruchen. Für Anbau - ten gelten die selben Beschränkungen. e)
7 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Besc hluss ist zu publizieren; er wird, weil dringlicher Natur, dem Referendum entzogen.
4 ) Siehe auch GRB Nr. 54 vom 11. 11. 1954.
5 ) Heute: Rauracherstrasse.
6 ) Heute: B ä umlihofstrasse.
7 ) Ziff. 3 lit. e in der Fassung der V erordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
32 Riehen Wiesentalbahn / Landesgrenze: BRD / Lörracherstrasse GRB vom 2. Oktober 1947
1 )

1.

2.

3.

Gemäss § 8 des Hochbautengesetzes werden für das im Plan des Amtes für Kantons - und Stadtpl a- nung Nr. 5608 vom 23. Juni 1947 grau angelegte Gebiet zwischen der Wiesentalbahn, der Landes - grenze, der Lörracherstrasse und der neuen Verbindungsstrasse zum Stettenfeld die folg enden spezie l- len Bauvorschriften aufgestellt: a) Die zulässige Höhe der gegen die Allmend und gegen die Nach bargrenze gerichteten Gebäu - dewände wird auf 10 m beschränkt. b) Sockelgeschosse sind nicht zulässig. c) Dachausbauten sind nur in sehr beschränkt em Umfange gestattet. d)
2 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamtkon zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem R eferendum.
1 ) Re duktion des Geltungsbereiches durch Ziff. 2 des GRB vom 16. 5. 1968 (CG Bd. 48, 1966 - 1968, S. 918).
2 ) Ziff. 3 lit. d in der Fassung der V erordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30 . 8. 1990).
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
54 Riehen Im Hirshalm
1 ) / Gebiet westlich der Gotenstrasse
2 ) Basel / Allmendstrasse / Grenzacher - strasse / Landauerstrasse GRB vom 11. November 1954
1
2 Der Grosse Rat erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengeset zes, die folgenden besonderen Bauvorschriften:

1. Für das von der Bauzone 2 in die Bauzone 3 versetzte Gebiet Im Hirshalm

1 ) gelten gemäss Plan Nr. 6875 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom 1. September 1953 die folgenden Beschrä n- kun gen:
2 ) a) Westlich der Gotenstrasse sind die Baublöcke senkrecht zu dieser Strasse zu stellen, wo bei die Blocklänge höchstens 46 m betragen darf. b) Im übrigen Gebiet sind die Gebäude und Gebäudegruppen auf die Länge von drei Doppel - wohnhäusern beschränkt. c) Jede Gebäudegruppe ist nach einheitlichem Plan auszuführen. d) Sockelgeschosse sind nicht zulässig. e) Dachaufbauten sind nur in beschränktem Umfange gestattet. f) Von der Gartenfläche dürfen nicht mehr als 20 % überbaut wer den. In den Gärten dürfen nur Bauten errichtet werden, die nicht mehr als 4 m Wandhöhe und 5 m Gesamthöhe aufweisen. Für An bauten gelten die gleichen Beschränkungen. g)
3 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

2.

4 ) In dem der Zone 2a zugewiesenen Gebiet zwischen Allmendstrasse, Grenzacherstrasse und La n- dauerstrasse kann das zuständige Depar tement aus beson deren städtebaulichen Erwägungen au s- nahms weise eine grössere Gebäudehöhe und Geschosszahl bewilligen, so fern dadurch die Ausnü t- zungsziffer, die sich bei einer üblichen zonenmässigen Überbauung ergeben würde, nicht überschritten wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren ; er unterliegt dem Referendum.
1 ) Siehe auch GRB Nr. 28 vom 24. 4. 1947.
2 ) Gebietsreduktion anl ä sslich der Zonenplanrevision (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
3 ) Abs. 2 Ziff. 1 lit. g in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
4 ) Abs. 2 Ziff. 2 in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
56 Riehen Bettingerstrasse: N ördliche Seite / Buchhalde / Gemeindegrenze Rie hen - Bettingen GRB vom 28. April 1955 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag des Regie rungsrates, erlässt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, die folgen den besonderen Bauvorschriften für die nördliche Seite der Betti n- gerstrasse zwischen der Buchhald e und der Gemeindegrenze Riehen - Bettingen: a) Für die nachstehenden speziellen Bauvor schriften ist Plan Nr. 7207 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom 21. Februar 1955 ma s sgebend. b)
1 In der blau schraffierten Fläche dürfen nur Ein - und Zweifamilien häuser erstellt werden, deren Wandhöhe nicht mehr als 6 m und deren Firsthöhe nicht mehr als 10 m betragen darf, wobei als Aus - gangspunkt für die Messung das natürliche Terrain an der Südfassade der Bauten gilt.
2 Die Firste müssen zur Bettingerstrasse parallel verlaufen. Flach dächer sind für die Hauptgebäude nicht gestattet.
3 Gebäud egruppen sind auf Doppelhäuser zu beschränken. c) Zwischen den Punkten A und B müssen sämtliche Bauten mit Aus nahme erdgeschossiger Vorbauten
20 m bis 30 m hinter der Baulinie errichtet werden. d) Einfriedigungen und Grünhecken dürfen längs der Bettinge rstrasse die Höhe von 1,20 m nicht übe r- schreiten. e)
1 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Aussicht in die Rheinebene und die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beein - trächtigt werden. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 ) Lit. e in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
69 Riehen In den Weilmatten / In den Mühlematten / Mühlemattweg / Weilmattweg / Wiesen - dammpromenade RRB vom 4. Februar 1958 Der Regierungsrat des Kan tons Basel - Stadt, gestützt auf § 4 des An hangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «In den Weilmatten» und «In den Mühle matten», Riehen, die folgenden speziellen Bauvorschriften: I. Das im Plan Nr. 7586 des Amtes für Ka ntons - und Stadtplanung vom 11. April 1957 als Fläche I b e- zeichnete Gebiet wird im Inter esse der Schutzzone des Wasserwerks jeglicher Bebauung entzo gen; Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durchsichtigen Hecken zulässig. II. Auf dem im Plan Nr. 7586 des Amtes für Kantons - und Stadtpla nung vom 11. April 1957 als Fläche II bezeichneten Gebiet dürfen unter folgenden Voraussetzungen erdgeschossige Bauten errichtet werden:

1. Das Ausmass de r Parzelle muss mindestens 200 m

2 betragen. Die überbaubare Fläche beträgt
3 %. Die Grundrissfläche der Baute mit Einschluss aller Anbauten, gedecken Terrassen, über dachten Vorplätzen usw. darf jedoch das Ausmass von 25 m
2 nicht über schreiten.

2. Pro Parzelle ist nur eine Baute zulässig.

3. Der Abstand der Baute von der Landesgrenze muss mindestens 3 m betragen.

4. Die Baute darf nicht zu dauernden Wohnzwecken verwendet werden.

5. Einfriedigungen sind nur in Form von Drahtzäunen und durch sich tigen Hecken zulässig.

III.
1 ) IV. Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken auf entsprechend grossen Parzellen kann der Regierung s- rat Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen; die oberirdische Bruttogeschossfläche aller Ba u- ten einer Parzelle darf jedoch 20 % der Parzellenfläche nicht übersteigen.
2 ) Dieser Beschluss ist zu publizieren.
1 ) Ziff. III aufgehoben durch § 16 der Grundwasserverordnung vom 19. 6. 1984.
2 ) Ziff. IV in der Fassung des RRB vom 14. 8. 1973.
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
82a Riehen Im Schlipf / Weilstrasse / Eglingerweg / Lampiweg / Schlipfweg / Ritterweg / Nägeliweg / Heissensteinweg / Petrisweg RRB vo m 15. Januar 1963 Der Regierungsrat des Kantons Basel - Stadt, gestützt auf § 4 des An hangs zum Hochbautengesetz vom 11. Mai 1939, erlässt für das in der Grünzone gelegene Gebiet «Im Schlipf», Riehen, folgende Bauvor schriften:

§ 1

1 )
1 Geräteschuppen b is zu 4 m
2 überdachter Grundfläche, 2 m Wandhöhe und 2,5 m Firsthöhe sind z u- lässig.
2 Geräteschuppen bis zu 6 m
2 überdachter Grundfläche, 2 m Wand höhe und 2,5 m Firsthöhe sind auf Parzellen zulässig, die eine Mindestgrundfläche von 400 m
2 aufweisen.

§ 2

2 )
1 Bauten, welche die unter § 1 festgelegten Masse überschreiten, dürfen nur auf Parzellen errichtet werden, die eine Grundfläche von mindestens 1 '000 m
2 aufweisen.
2 Auf der gleichen Parzelle darf nur ein Gebäude erstellt werden.

§ 3

1 Die Baut en dürfen nur in einem Geschoss Wohnräume aufwei sen. Sie dürfen nicht ständig bewohnt werden.

§ 4

1 Die Bauten sind mit allen Teilen von den Nachbargrenzen und von der Landesgrenze mindestens 3 m entfernt zu halten.

§ 5

1 Die maximale Firsthöhe wird a uf 5 m festgesetzt.
2 Die zulässige Wandhöhe beträgt einschliesslich des Mehrmasses f ür die Dachgesimsausladung
2,80 m. Dieses Mass darf nur durch die Drei ecke der Giebelfassaden um 2,20 m überschritten werden.
3 Die Wandhöhe ist vom natürlichen Erdbode n, oder bei einer allfälli gen Abgrabung, vom Fusse der bergseitigen Fassade aus zu messen.
4 Auf der Talseite des Gebäudes dürfen keine Abgrabungen vorge nommen werden.

§ 6

1 Der von Wänden umschlossene Teil der Baute darf im Grundriss gem essen nicht g rösser sein als
25 m
2
.
2 Der Anbau von offenen Terrassen ist nur bis zu einem Ausmass von 10 m
2 zulässig.
3 Ein Keller von 25 m
2 Grundfläche unter dem Wohngeschoss wird zu gelassen. Dieser Kellerraum darf keinen Ausbau und keine Ausstat tung erhalten, wie sie für Wohnräume üblich sind. Sanitäre Ei n- richt un gen wie Douchen, WC - Anlagen und dergleichen können im Keller er stellt werden, sofern die Liegenschaft an eine öffentliche Kanalisation angeschlossen werden kann. Besteht keine solche A n- schlussmög lich kei t, so dürfen lediglich Spültröge, Handwaschbecken und Tro ckenklo setts erstellt werden.
1 ) § 1 in der Fassung der V er ordnung vom 25. 4. 1978.
2 ) § 2 in der Fassung der V erordnung vom 25. 4. 1978.
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen

§ 7

1 Die Grundrissprojektion der Überdachungen der Baute ein schliesslich der Terrassen darf 45 m
2 nicht überschreiten. § 8
1 Einfriedigungen und Stützmauern sollen in der Regel eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Sie sind so auszugestalten, dass sie dem Charakter der Grünzone nicht widersprechen.

§ 9

1 Heizölbehälter wie Kannen oder Kleintanks für Feuerungen mit flüssigem B rennstoff müssen im Kellerraum aufgestellt werden.

§ 10

1 Die Abwasser sind nach den Weisungen des Gewässerschutzamtes abzuleiten.

§ 11

3 )
1 Für Bauten zu landwirtschaftlichen Zwecken kann der Regie rungsrat Ausnahmen von den Vorschri f- ten dieser Veror dnung bewilli gen.

§ 12

4 )
1 Für Bauten auf Liegenschaften, welche am 14. Januar 1937 als ständig bewohnt galten, sowie für Gebäude zu öffentlichen Zwecken kann das Bauinspektorat nach Anhörung der Fachinstanzen und mit Zustimmung des Gemeinderates Riehen Ausnahmen bewilligen, wenn da durch der Charakter der Grünzone «Im Schlipf» nicht beeinträchtigt wird. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
3 ) § 11 in der Fassung der V erordnung vom 14. 11. 1966.
4 ) § 12 eingef ü gt durch V erordnung vom 26. 4. 1969.
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
93 Riehen Schlossgasse / Gänshaldenweg GRB vom 21. Mai 1964
1
2 Der Grosse Ra t erlässt ferner, gestützt auf § 8 des Hochbautengeset zes, für das im Plan Nr. 8794 des Amtes für Ka ntons - und Stadtplanung vom 14. Februar 1964 blau schraffierte Gebiet folgende spezie l- le Bau vorschriften:

1. Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser er stellt werden, wobei eine Gebäudegruppe auf

die Länge von zwei Wohnhäusern be schränkt wird. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass für Einfami lienhäuser eine Garage und für Zweifamilienhäuser zwei Garagen plaziert werden können.

2. Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als

1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdgeschossfuss - bodens an keiner Stelle die Höhe von 1,80 m übersteigen dürfen.

3.

1 ) Das zus tändige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamtkonzep tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 ) Abs. 2 Ziff. 3 in der Fassung der V erordnung vom 2 1. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Bebauungspläne: Inhaltsverzeichnis Riehen
99 Riehen Steingrubenweg / Auf der Bischoffhöhe GRB vom 30. Juni 1967 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag des Regie rungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, beschliesst:

1.

2.

3.

Für das im Plan Nr. 9203 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom 13. Oktober 1966 blau schraffierte Gebiet
1 ) , mit Ausnahme des im Plan Nr. 11‘ 821 des Amtes für Kantons - u nd Stadtplanung vom 21. Oktober 1993 blau umrandeten Gebietes
2 ) , werden folgende spe zielle Bauvorschriften erla s- sen:
3 ) a) Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser erstellt werden; für jedes Haus ist der Nachweis zu erbringen, dass eine bzw. zwei Ga ragen plaziert werden können. b) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zwe igeschossiger Bauweise nicht mehr als
1,20 m über dem Terrain liegen. c)
4 ) Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamtkon zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

4.

D as im Plan Nr. 9203 blau schraffierte Gebiet darf erst überbaut wer den, nachdem die Parzellenve r- hältnisse durch eine Landumlegung bereinigt worden sind. Nach Anhörung des Vermessungsamtes kann das Bauinspektorat ausnahmsweise eine Überbauung ohne Durch fü hrung eines Umlegungsve r- fahrens zulassen, sofern eine diesen Vorschriften entsprechende geordnete Bebauung sichergestellt ist. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 ) Aufgehoben durch GRB Nr. 111 vom 29. 6. 1972, soweit sie sich auf das Gebiet des Ü berbauungsplanes Nr. 9837 des Amtes f ü r Kantons - und Stadtplanung vom 30. 3. 1972 beziehen.
2 ) Gebietsreduktion anl ä sslich der Zonenplanrevi s ion (GRB vom 26. 3. 1987, KtBl 1987 I 425).
3 ) Ziff. 3, Einleitungssatz, in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
4 ) Ziff. 3 lit. c in der Fassung der V erordnung vom 2 1. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
111 Riehen Hungerbachhalde / Auf der Bischoffhöhe / Steingrubenweg / Lerchengsangweg GRB vom 29. Juni 1972
1 Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, auf Antrag des Regierungs rates, erklärt, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, für die Über bauung des Areals zw ischen Hungerbachhalde, Auf der Bischoffh ö- he, Steingrubenweg und Lerchengsangweg in Riehen den Überbauungsplan Nr. 9837 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom 30. März 1972 sowie den Plan Nr. 11‘ 821 des Amtes für Kantons - un d Stadtpla nung vom 21. Okt ober 1993 als verbindlich und hebt die speziellen Bau vorschriften v om

26. Juni 1958 und vom 30. Juni 1967 auf, soweit sie sich auf das Gebiet des Überbauungsplanes b e-

ziehen.
1 )
2 Sämtliche Gebäude im Gebiet des Überbauungsplanes sind an eine Gemeinschafts antenne anz u- schliessen.
3 Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von diesem Überbauungsplan zuzula s- sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der Gemeind e- rat von Riehen zustimmt. Lehnt der Gemeinderat die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ab, so hat das Bauinspektorat den ablehnenden Entscheid unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Baurekur s- kommission zu eröffnen.
2 ) Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Refer endum.
1 ) Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 13. 9. 2000 (wirksam seit 29. 10. 2000).
2 ) Abs. 3: geändert durch Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
126 Riehen Römerfeldstrasse / Schäferstrasse / Kohlistieg / Bluttrainweg GRB vom 26. März 1987 Der Grosse Rat des Kantons Basel - St adt, auf Antrag seiner Kom mission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: Für das im Plan Nr. 10 ‘ 713 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung vom 11. September 1979 ei n- fach schraffierte Gebiet gelten folgende speziellen Bauvorschriften:

1. Es dürfen nur Ein - und Zweifamilienhäuser erstellt werden. Eine Gebäudegruppe ist auf zwei

Häuser beschränkt.

2. Die Häuser müssen auf die Baulinie gestellt werden.

3. Der seitliche Grenzabstand muss mindestens 5,0 m betragen.

4. An und auf der Grenze dürfen erstellt werden:

a) die Scheidemauern der zugelassenen Gebäudegruppen; b) die Wände von Anbauten und Nebengebäuden bis zu einer Höhe von 3,0 m.

5. Die Wandhöhe darf höchstens 7,0 m, die Firsthöhe höchstens 11,5 m betragen.

6. Innerhalb der Randzonentiefe sind nur geneigte Dächer ohne Rück staffelung mit einer Nei -

gung von mindestens 30° a. T. zulässig. Ausnahmsweise können erdgeschossige Bauten mit Flachdach be willigt werden.

7. Ausserhalb der Randzonentiefe darf pro Parzelle eine Baute bis 3,0 m Höhe errichtet werden.

Die Grundfläche dieser Baute darf 3 % der Parzellenfläche und 18,0 m
2 nicht überschreiten.

8. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzu -

l assen, so fern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit seiner Rechtskraft wirksam.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
127 Riehen Morystrasse / Wasserstelzenweg / Vierjuchartenweg / Kornfeldstrasse / Tiefweg / Roggenstrasse GRB vom 26. März 1987 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag seiner Kom mission und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: Für das im Plan 11 ‘ 460 de s Amtes für Ka ntons - und Stadtplanung vom 30. Juli 1986 festgelegte G e- biet gelten folgende spezielle Bauvor schriften:

1. Grundsatz

Der von aussen sichtbare typische Charakter der Siedlung «Garten freund» darf durch Um - , An - und Aufbauten sowie durch Neu - und Nebenbauten nicht beeinträchtigt werden, insbesondere sind als we - sentliche Aspekte die Doppeleinfamilienhäuser mit den charakteri stischen Dachformen sowie die Ste l- lung der Bauten mit Orientie rung der Wohnräume auf die Gärten nach Westen und Süden zu wah ren (Ausnahmen: Roggenstrasse 1 und 3).

2. Neubau - und Erweiterungsmöglichkeiten

Die einzelnen Häuser dürfen ohne Zustimmung der Nachbarn auf der Gartenseite um 3,0 m und auf der Gegenseite um 1,5 m gegen über der ursprünglichen Hauptfassade – ohn e Rücksicht auf die Bau - linie – vergrössert werden. Weitergehende Erker un d Risalite sind nicht zulässig. Ausserdem dürfen unter Beachtung der Freiflächenziffer von 50 % (§ 12 Ziff. 4 Anh. HBG) bis zu einer Grundflächensumme von 60,0 m
2 erdgeschossige An - und Nebenbauten erstellt werden, wobei auch Garage und gedeckter Gartensitzplatz anzurechnen sind. Pro Grundstück darf maximal eine G a- rage oder ein gedeckter Auto ab stellplatz errichtet werden. Dachaufbauten sind zulässig, wobei auf den Giebelseiten die ur sprünglichen Dachabschlüsse sichtbar bleiben müssen. Bei erweiter ten Gebäudetiefen sind die Dachaufbauten angemessen von den Giebe l- fassaden zurückzusetzen.

3. Ausnahmen

Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zu zulassen, sofern dadurch das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Recht s- kraft wirksam.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
141 Riehen Äussere Baselstrasse / Bettinge rstras se / Burgstrasse / Rebenstrasse (Areal «Im Glögglihof») GRB vom 10. Februar 1993 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag des Regie rungsrates und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:

1.

Der Überbauungs plan Nr. 11 ‘ 788 des Amtes für Kantons - und Stadt planung vom 19. August 1992 wird verbindlich erklärt.

2.

Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spezielle Bau vorschriften erlassen: a) Auf dem sich innerhalb des Planungsperimeters befindlichen Ar eal darf eine Bruttogeschoss - fläche von maximal 20 ' 000 m
2 ent sprechend der im Überbauungsplan dargestellt en Baukuben und Stockwerkszahlen realisiert werden. b) Die im Überbauungsplan eingetragenen Profile für die ver schie denen Gebäudetypen sind massgeben d. Die Kote von 290,06 m ü. M. darf, ausser durch Liftaufbauten, nicht überschrit - ten werden. c) Es dürfen höchstens 166 Parkplätze erstellt werden. d) Es sind mindestens 315 Velo - / Mofaplätze einzurichten. e) Die Überbauung ist behindertenge recht (hindernisfrei) auszufüh ren. f) Die Überbauung ist an den Wärmeverbund Riehen - Dorf anzu schliessen. g) Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Ortsantennenan lage anzuschliessen. Aussenan - tennen sind nicht zulässig. h) Mit dem Baubegehren ist ein verbindlicher Umgebungsgestal tungs - und Bepflanzungsplan zur Genehmigung einzureichen. i) Die Flachdächer sind mit einer Extensivbegrünung zu versehen. k) Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichun gen vom Überb auungsplan und von den speziellen Bauvorschrif ten zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 )
1 ) Wirksam seit 28. 3. 1993.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
152 Riehen Gehrhalde / Mohrhaldenstrasse / Sandreuterweg / Untere Weid / Obere Weid GRB vom 12. März 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag seiner Kom mission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbauten gesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:

1.

Der Überbauungs plan Nr. 12 ‘ 044 des Hochbau - und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom

22. Mai 1996 wird für verbindlich er klärt. Für das im Plan mit Areal «Gehrhalde» bezeichnete Gebiet

gelten zusätzlich folgende spezielle Bauvorschriften: a)
1 Die einzelnen Gebäu dezeilen sind als Einheiten zu errichten.
2 Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen. b) Die Überbauung ist nach den Grundsätzen des behindertenge rechten Bauens zu erstellen. c) Balkone und gedeckte Sitzplätze sind nur gegen den Gartenraum zulässig; sie dürfen den Bau perimeter überragen. d)
1 Die Bauten sin d mit Flachdächern zu versehen.
2 Die Dachflächen sind zu bepflanzen. e)
1 Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Be pflanzungsplan, der au ch die Dachflächen beinhaltet, zur Geneh migung einzureichen. Die Gestaltung hat sich an das über - geord nete Grünkonzept des Baurechtgebers zu halten.
2 Wege und Plätze sowie ihre Beleuchtung sind einheitlich zu ge stalten.
3 Die sichtbare Höhe von S tützmauern darf 1,40 m nicht überstei gen. f) Sämtliche Häuser und Mietobjekte sind an die Gemeinschaftsan tennenanlage anzuschliessen. g) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamt konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

2.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr. 12 ‘ 044 des Hochbau - und Pl a- nungsamtes, Hauptabteilung Pla nung, vom 22. Mai 1996 mit «Gehrhalde» bezeichnete Areal die gel - tenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bet tingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) au f- zu heben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9929 und Nr. 11 ‘ 010 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung (heute: Hoch bau - und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 )
1 ) Wirksam seit 27. 4. 1997.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
153 Riehen Zur Hoffnung (Area l) / Wenkenstrasse / S andreuterweg / Gehrhalde GRB vom 12. März 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag seiner Kom mission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbauten gesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst:

1.

Für das im P lan Nr. 12 ‘ 044 des Hochbau - und Planungsamtes, Haupt abteilung Planung, vom

22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoffnung» be zeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschri f-

ten: a) Zulässig sind Wohn - und/oder Heimbauten. b) Zulässig ist eine Ausnützungsziffer von 0,55. c) Es dürfen mindestens 55 % der Parzellenfläche, die hinter der Baulinie liegt, nicht überbaut werden. d) Bezüglich Wettbewerbsergebnissen ist der Regierungsrat er mächtigt, im Rahmen vorstehender Bauvorsc hriften sowie unter Berücksichtigung des Bebauungskonzeptes «Gehrhalde» die für den Heimbetrieb nicht benötigte Restfläche der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen. e) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuz u - lassen, sofern dadurch die Gesamt konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

2.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, für das im Überbauungs plan Nr. 12 ‘ 044 des Hochbau - und Pl a- nungsamtes, Hauptabteilung Pla nung, vom 22. Mai 1996 mit «Zur Hoffnun g» bezeichnete Areal die geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer Hackberg / Verschie dene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) au f- zuheben und die erforderliche An passung der Pläne Nr. 9929 und Nr. 11 ‘ 010 des Amtes für Kantons - und Stadtplanung (heute: Hoch bau - und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
1 )
1 ) Wirksam seit 27. 4. 1997.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
15 8 Riehen Gartengasse / Rössligasse / Baselstrasse / Inzlingerstrasse / Im Singeisenhof GRB vom 10. Mai 2000 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag seiner Kom mission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbauten gesetzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst: Der Überbauungsplan Nr. 12 ‘ 249 des Hochbau - und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom

25. Mai 1999 wird für verbindlich er klärt. Zum Überbauungsplan werden folgende ergänzende spez i-

elle Bauvorschriften erlassen:

1. Bereich A:

a) 50 % der Fläche dürfen dreigeschossig überbaut werden; die rest liche Fläche ist von Bauten frei zu halten. b) Zugunsten einer städtebaulich überzeugenden Lösung darf die Gebäudetiefe zur Liegenschaft Baselstrasse 70 hin unter Wah rung der Grenz - und Gebäudeabstände 15 m überschreiten.

2. Bereich B:

75 % der Fläche dürfen dreigeschossig, die restliche Fläche darf erd geschossig überbaut werden.

3. Bereiche A und B:

Partiell dürfen die Bauten im Rahmen des Profiles der Zone 3 vie r geschossig in Erscheinung treten.

4. Bereich C:

a) Von der hinter Bau - und Fussweglinien liegenden Fläche dürfen 50 % dreigeschossig, die rest - liche Fläche darf erdgeschossig über baut werden. b) Unter Wahrung des Lichtraumprofiles von 45° und der feuerpoli zeilichen Vorschriften kann der zonengemässe Gebäudeabstand zwischen Bauten auf der gleichen Parzelle teilweise unter - schrit ten werden. c) Im erdgeschossigen Bereich, südlich der Liegenschaft Rössli g asse 33, kann eine Sammelstel - le (S) für die Abfallentsorgung er richtet werden.

5. Bereiche A, B und C:

a) Bauten dürfen an Fussweglinien erstellt werden. b) Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen.

6. Bereich D:

Die Fassaden am Platz «Im Singeisenhof» sowie der Platz selbst werden nach einem einheitlichen, durch den Gemeinderat Riehen zu beschliessenden Konzept gestaltet.

7. Bereiche B - D sowie Bachgässchen:

Es kann eine unterirdische Autoeinstellhalle mit 130 öffentlichen sowie 58 privaten Parkplätzen e r- stellt werden. Die Ein - und A us fahrt erfolgt von und zu der Baselstrasse.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

8.

Die 15 private Parkplätze aufweisende Autoeinstellhalle im Be reich A ist an die unter Ziff. 7 genannte Autoeinstellhalle anzu schliessen.

9. Bereich E:

a) Unter Wahrung der zonengemässen Gebäudeabstände gegen über Gebäuden ausserhalb des Bereiches E können Bauten an der Fussweglinie erstellt werden. b) Die Benützung der Gebäude zu gewerblichen Zwecken ist er laubt.

10. Bereiche A - E:

Neubauten sind nach den Grundsätzen des behindertengerechten Bauens zu erstellen.

11.

Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Bepflan zungsplan, der auch die Dachfl ä- chen beinhaltet, zur Genehmigung einzureichen; es sind überwiegend standorth eimische Pflanzen vor - zusehen.

12.

Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkon zeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterli egt dem Referendum und wird nach Eintritt der Recht s- kraft wirksam.
1 )
1 ) Wirksam seit 25. 6. 2000.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
159 Riehen Hellring (Abschnitt der Parzelle 2180 in Sektion E des Grundbuches Riehen) GRB vom 6. Dezember 2000 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, auf Antrag seiner Kom mission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbauten ge - setzes (HBG) vom 11. Mai 1939, beschliesst:

1.

Für das im Plan Nr. 12 ‘ 062 des Hochbau - und Planungsamts, Haupta bteilung Planung, vom 17. A p- ril 2000 markierte Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften: a) Der ehemalige Maschinenraum des Reservoirs darf für Bedürf nisse der Freizeitgestaltung ge - nutzt werden. Lärmemissionen sowie das Verkehrsaufkommen sind dabei zu begrenzen und die natürliche Umgebung ist zu schonen. Betreffend den Gebrauch des Maschinenhauses so - wie die Begrenzung des Verkehrsauf kommens regelt die Gemeinde Riehen in einer gesonder - ten Verordnung die Verantwortlichkeiten. b) Gestaltung, Nutzung und Pflege der Freiflächen haben dem Er holun gscharakter des in der Grünzone liegenden Siedlungs trenngürtels zu entsprechen.

2.

Im Zusammenhang mit Zif . 1 gilt im Weiteren, dass die vorhan denen Wege (bis zum Hellring) nicht für die Zwecke der Freizeit anlage ausgebaut werden dürfen.

3.

Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamt konzeption in diesem Gebiet nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Recht s- kraft wirksam.
1 )
1 ) Wirksam seit 21. 1. 2001.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
161 Riehen Bäumlihofareal (Gebiet) / Aeussere Baselstrasse / Bäumlihofstrasse / Kleinriehen - Promenade Einwohnerratsbeschluss vom 24. Oktober 2001
1 ) Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Ge meinderats und gestützt auf § 101 des Bau - und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
2 ) , beschliesst:

1.

Der Plan Nr. 10 ‘ 902 des Amts für Kantons - und Stadtplanung vom 15. April 1981, übertragen in den Plan Nr. 12 ‘ 424 des Hochbau - und Planungsamts, Hauptabteilung Planung, vom 7. Juni 1999, wird auf gehoben.

2.

Der Plan Nr. 12 ‘ 425 des Hochbau - und Planungsamts, Hauptabtei lung Planung, vom 26. Mai 2000, wird für verbindlich erklärt.

3.

Für das im Plan Nr. 12 ‘ 425 gekennzeichnete Gebie t werden folgende Bauvorschriften erlassen: a) Zulässig sind Ba uten innerhalb der Baufelder A1 - A4 und B1 - B3. b) Als Neubauten dürfen Einzelhäuser (Ein - und Zweifamilienhäu ser) sowie Wintergärten / Orangerien / Dependancen, die einen funktionellen Z usammenhang mit den Wohnhäusern aufweisen, erstellt werden. c) Pro Baubereich ist nur ein Einzelhaus zulässig. Die überbaubare Fläche beträgt in den Baufel - dern A1 - A4 sowie B2 200 m
2 , im Baubereich B1 400 m
2 (wovon maximal 300 m
2 zweige - s chossig), im Baubereich B3 375 m
2 (wovon maximal 200 m
2 zweigeschos sig). Pro Einzel - haus werden zwei Gara gen von je 20 m
2 Grundflä che nicht zur überbauten Fläche gerechnet. d) In den Baufeldern A1 - A4 sowie B2 für die gesamte Fläche, im Baubereich B1 für maximal
300 m
2 , im B aubereich B3 für maxi mal 200 m
2 beträgt die zu lässige Wandhöhe der Bauten
6,0 m, die Firsthöhe 11,0 m, ab dem gewachsenen Terrain gemessen; zudem beträgt im B au - bereich B1 bei mindestens 100 m
2 , im B aubereich B3 bei mindestens 175 m
2 die zu lässige Wandhöhe der Bauten 4,0 m, die Firsthöhe 8,0 m, ab dem gewachsenen Terrain gemes sen. Ausgenommen davon sind zonenkonforme Veränderungen an den historischen Bauten; diese richten sich nach den bestehen den First - und Wandhöhen. e) Im Baubereich B3 kann ein terrainbündiges unüberdecktes Schwimmbassin in der maximalen Grös se von 200 m
2 angelegt werden. f) Einfriedigungen entlang des Perimeters der speziellen Bauvor schriften dürfen nur als Grünhe - cken in Erscheinung treten. Im südl ichen Abschnitt an der Grenze des Perimeters der speziel - len Bauvorschriften (Planmarkierung T) kann ein repräsentativer Eingang, der zu beiden Sei - ten von einem Staketenzaun von maxi mal 5 m Länge eingefasst ist, errichtet werden. g) Massstäblichkeit, Materialien und Farben haben sich der beste henden Bebauung anzupassen und sind im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen zu bestimmen. h) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzu - lassen, sofern dadurch die Gesamt konzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird und der Ge meinderat Riehen zustimmt.
1 ) Vom Baudepartement genehmigt am 19. 7. 2002 .
2 ) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum.
3 )
3 ) Wirksam seit 26. 11. 2001.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
163 Riehen «Hupfer - Areal» / Rüchligweg Einwohnerratsbeschluss vom 24. April 2002
1 ) Der Einwohnerrat der Gemeinde Riehen, auf Antrag des Gemein derats und gestützt auf § 101 des Bau - und Planungsgesetzes vom 17. November 1999
2 ) , beschliesst:

1.

Der Bebauungsplan Nr. 11‘ 2839/01 vom 14. Mai 20 01 betreffend das «Hupfer - Areal» am Rüchligweg in Riehen wird genehmigt und für verbindlich erklärt.

2.

Für das im Plan Nr. 11‘ 2839/01 gekennzeichnete Gebiet werden fol gende Bauvorschriften erlassen: a) Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträ gt 14 ’ 350 m
2
. Die gewerbliche Nutzung wird auf maximal 15 % der zulässigen Bruttogeschossfläche begrenzt. b) Die Gebäude in den Baufeldern A, B und C sind je als Einheiten zu errichten. Gewerbliche Nutzungen sind nur in den Baufeldern A und B zulässig u nd auf dem Baufeld C sind Reihen - einfamilien häuser zu erstellen. c) Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen und die Ortsbildkommission der Gemeinde Riehen ist beizuziehen. d) Balkone und gedeckte Sitzplätze sind im Baufeld A nur gegen den Gartenraum zulässig, in den Baufeldern B und C jedoch frei. e)
1 Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers A darf maximal 1,20 m über dem höchsten Mess - punkt (268,06 m ü. M.) des Bau feldes A liegen.
2 Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers B liegt maximal 0,25 m über dem Messpunkt in der Mitte des bebauten Feldes.
3 Der Erdgeschossfussboden des Baukörpers C liegt maximal 1,50 m über dem Messpunkt in der Mitte des jeweiligen bebauten Abschnittes. f ) Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Be pflanzungsplan, der auch die zu begrünenden Dachflächen bein haltet, zur Genehmigung einzureichen. Die Gestaltung der Umge bung hat sich an das übergeordnete Konzept zu halten. g) Sämtliche Wohn - und Gewerbeeinheiten sind, sofern Bedarf, an die Gemeinschaftsantennen - anlage anzuschliessen. h) Mit dem Baubegehren ist für die Überbauung auf der Basis eines Nahwärmeverbundes ein Gesamtenergiekonzept einzureichen. i) Das zuständige Departement wir d ermächtigt, mit Zustimmung des Gemeinderats von Riehen Abweichungen von den Bauvor schriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendu m.
3 )
1 ) Vom Baudepartement genehmigt am 31. 7. 2002 .
2 ) SG 730.100 .
3 ) Wirksam seit 27. 5. 2002.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
166 Riehen Rudolf Wackernagel - Strasse Gemeinderatsbeschluss vom 29. April 2003
1 ) Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen, gestützt auf § 101 und § 103 des Bau - und Planungsgese t- zes vom 17. November 1999
2 ) , beschliesst:

1.

Die speziellen Bauvorschriften Nr. 5 9 vom 10. November 1955 und Nr. 117 vom 9. Mai 1974 werden im Bereich der Parzelle RD 106 auf gehoben.

2.

Der Bebauungsplan Nr. 800.01 vom 29. März 2003 betreffend die Parzelle RD 106 an der Rudolf W a- ckernagel - Strasse in Riehen wird verbindlich erklärt.

3.

Für das im Bebauungsplan Nr. 800.01 gekennzeichnete Gebiet wer den folgende Bauvorschriften e r- lassen: a) Es dürfen nur einzelne Einfamilienhäuser mindestens 1 m hinter der Baulinie erstellt werde n. b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise höch stens 17 %, bei eingeschossi - ger Bauweise höchstens 25 % der Par zellenfläche betragen. c) Das Dachgeschoss darf seitlich und bergseitig fassadenbündig ausgebildet werden. Talseitig mu ss das Dachgeschoss um eine Flä che von mindestens 25 % der Fläche des obersten Vollge - schosses zurückgesetzt werden. d) Das Sockelgeschoss darf talseitig maximal 1,8 m über das gewach sene Terrain hinausragen. Abgrabungen sind talseitig sowie für Eingä nge und Zugänge zulässig, soweit sie die Gesamt - wirkung nicht beeinträchtigen. e) Bei einer Parzellierung der Parzelle RD 106 sind keine Grenz ab stän de zwischen den Gebäu - den und den neuen Grenzen einzuhal ten. f) Kleinbauten, wie Pergolen , gedeckte Sitzplätze, Werkzeug schöpfe sowie Schwimmbäder sind zulässig und zählen nicht zur überbauten Fläche. Diese Bauten dürfen die Qualität der Ge - samtüberbauung nicht beeinträchtigen. Der Perime ter der maxi malen Baufelder von
16 m × 24 m muss für diese Baute n nicht ein gehalten werden. g) Die Parkierung für alle Motorfahrzeuge ist in den Baufeldern A, B und C vorzusehen. Es ist mindestens ein gedeckter Garagen platz pro Wohneinheit zu erstellen. Die Garagenplätze sind mit brückenartigen Rampen zu erschlies sen. Die Rampen dürfen ma ximal die Breite der Gara - genplätze aufweisen. Die gedeckten Ga ragenplätze und Rampen werden nicht zur überbauten Fläche ge rechnet. h) Für den Schutz der Aussicht auf den Tüllingerhügel hat innerhalb des Bebauungsplanperime - ters der Abstand zwischen den Gebäu den entlang der Rudolf Wackernagel - Strasse mindestens
9 m zu betragen. Eine vertikale Aufzugsanlage von maximal 3 m × 3 m Grundfläche ist von dieser Regelung ausgeschlossen. i) Die maximale Ausdehnung der Dachgescho sse in den Baufeldern A, B und C an der Rudolf Wackernagel - Strasse ist auf 12 m × 16 m beschränkt. j) Einfriedungen entlang der Rudolf Wackernagel - Strasse dürfen die Höhe von 1,2 m nicht über - schreiten.
1 ) Vom Baudepartement genehmigt am 27. 6. 2003 .
2 ) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne k) Alle Baukörper gleicher Nutzung sind aus dem gleichen Material zu erstellen und mit einer einheitlichen Farboberfläche zu verse hen. l) Die Dachform ist frei und hat bei allen Gebäudeteilen mit glei cher Nutzung identisch zu sein. Die maximalen Firsthö hen sind im Bebauungsplan definiert. m) Der Gemeinderat Riehen wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulas - sen, sofern dadurch die Gesamtkon zeption der Bebauung und die Aussicht auf den Tüllinger H ügel nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss wird publiziert.
3 )
3 ) Wirksam seit 8. 5. 2003.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
179 R iehen Lörracherstrasse Nr. 153 - 163 Gemeinderatsbeschluss vom 17. April 2007
1 ) Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau - und Pl a- nungsgese tzes vom 17. November 1999
2 ) :

1.

Der Bebauungsplan Nr. 111.01.001 vom 13. Februar 2007 betreffend das Areal zwischen der Lörr a- cherstrasse in Riehen wird festgesetzt.

2.

Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:

2.1

Auf den Parzellen sind Wohnnutzungen und gewerbliche Nut zungen, die nur mässig stören, zulässig.

2.2

Das zulässige Mass der baulichen Nutzung wird auf den einzel nen Parzellen gemäss Vergleichsprojekt der Zone 3 bestimmt. Im Übrigen gelten im Baubereich A die Bauvorschri ften der Zone 4.

2.3

Im Bereich B sind eingeschossige Bauten mit Flachdach bis zu einer Höhe von 3,5 m auf der ganzen Fläche zulässig. Soweit deren Dachflächen eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als begehbare Grünflächen zu gestalten. Der unüberbau te Be reich B ist als Garten oder Grünfläche anzulegen.

2.4

Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzu schliessen.

2.5

Bei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zu sätzlichen baulichen Aufwand an das Kommunikationsnetz de r Gemeinde angeschlossen werden können.

2.6

Der Gemeinderat kann ausnahmsweise Abweichungen von den Bauvorschriften zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzep tion und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelb elehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das Baudepartement.
3 )
1 ) Vom Baudepartement genehmigt am 30. 5. 2007 .
2 ) SG 730.100 .
3 ) Wirksam seit 30. 5. 2007.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
181 Riehen Bosenhaldenweg, Steingrubenweg Einwohnerratsbeschluss vom 23. Mai 2007
1 ) Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission für Sie d- lungsentwicklung, Verkehr, Versorgung und Umwelt (SVU) und gestützt auf §§ 101 und 105 des Bau - und Planungs gesetzes (BPG) vom 17. November 1999
2 ) :

1.

Der Bebauungsplan Nr. 109.01.001 vom 8. August 2006 und die dazu gehörenden Bebauungsplanvo r- schriften werden mit den be schlossenen Änderungen festgesetzt.

2.

Für das im Plan Nr. 109.01.001 gekennzeichnete Gebiet werden fol gende Bauvorschriften erlassen:

2.1 Bauten

a) Die maximal zulässige Brut togeschossfläche beträgt 9'347 m
2
. b) Die Wohnbauten sind in den im Bebauungsplan gekennzeichne ten Baufeldern zu errichten. Es sind drei Vollgeschosse zulässig, die Vollgeschosse müssen gemeinsame Hauptfassadenfluch - ten aufweisen. c) In den Baufeldern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 kann z usätzlich ein Dachge schoss errichtet werden. Es muss a uf allen Seiten mindestens 0,80 m gegenüber dem obersten Vollgeschoss zurückgesetzt sein. d) Die pro Baufeld definierten Gebäudehöhen dürfen durch Son nenenergieanlagen sowie durch Bauteile wie Ka mine, Oberlicht anlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen, überschritten werden. e) Sockelgeschosse dürfen nicht über das neue Terrain hinausra gen. Punktuelle Abgrabungen für Zugänge und Belichtung der Unterges chosse sind zulässig, soweit sie die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigen. f) Die Wohnbauten sind mit Flachdächern zu versehen. Die Dach begrünung ist mit einer Stärke von 0,20 m bis 0,25 m zu erstellen. g) Eingeschossige Nebenbauten ohne Wohnräume bi s maximal 3,00 m Höhe ab neuem Terrain können ausserhalb der Baufelder errichtet werden. h) Bauten mit einem Abstand von weniger als 10,00 m zur Baulinie müssen nicht parallel zur Baulinie angeordnet werden. i) Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.

2.2 Umgebungsgestaltung

a) Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Be pflanzungsplan, der auch die zu begrünenden Dachflächen bein haltet, zur Bewilligung einzureichen. b) Die maximale Höhe von S tützmauern ab gewachsenem Terrain gemessen beträgt 1,5 m. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66 %. Örtlich begrenzte Ausnahmen sind in be gründeten Fällen, insbesondere für die Sicherstellung einer be hindertengerechten Zufahrt, mögl ich.
1 ) Vom Baudepartement genehmigt am 26. 5. 2008 .
2 ) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

2.3 Erschliessung und Parkierung

a) Die Zufahrten zu den Wohnbauten dienen dem Velo - und Fuss gängerverkehr, sowie Notfall - und Zügelfahrzeugen. Sie sind mindestens 2,5 m breit. Die Neigung ist möglichst gering zu hal ten und darf 12 % nicht überschreiten. b) Als Ergänzung zu den Zufahrten ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches die Wohnbauten in geeigneter Weise mit dem Steingruben weg, den Besucherparkplätzen sowie den Spielplät - zen verbindet. Das Fusswegnetz ist mit dem Umge bungsgestaltungsplan zur Ge nehmigung einzureichen. c) Vom Steingrubenweg ist eine Autoeinstellhalle zu erschliessen, welche maximal 57 Autoab - stellplätze aufweist. Vom Bosenhalden weg ist eine Autoeinstellhalle zu erschliessen, welche maximal 27 Autoabstellplätze aufweist. Es sind innerhalb des Areals am Steingrubenweg und am Bosenhaldenweg insgesamt 13 Besucher parkplätze zu erstellen. Bei jeder Parkierungsan - lage ist ein Teil der Parkplätze für Behinderte vorzusehen. Bei den Besucherparkplät z en sowie bei den Ein - und Ausfahrten der Einstellhallen sind durch geeignete Massnahmen Störungen angrenzender Wohnun gen möglichst gering zu halten.

2.4 Energie, Ver - und Entsorgung

a) Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzu schliesse n. b) Für die Bebauung ist mit dem Baubegehren der Minergie - Stan dard nachzuweisen. Die über das gesetzliche Mass hinausgehende Wärmedämmung wird nicht an die Bruttogeschossfläche ange rechnet. c) Bei den Zufahrten, Fusswegen, sowie bei den Besucherp arkplät zen und Spielflächen sind ver - sickerungsfähige Materialien zu verwenden. Falls dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, muss das Wasser über die Ränder der Anlagen oberflächlich über die bewachsene Humus - schicht versickert werden. d) Be i sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zu sätzlichen baulichen Aufwand an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.

3.

Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bau vorschriften zuzulassen, sofern dad urch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.

4.

Dieser Beschluss wird publiziert; der Bebauungsplan unterliegt dem Referendum
3 ) und wird nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.
4 )
3 ) Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. 9. 2007.
4 ) Wirksam seit 24. 9. 2007.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
199 Riehen Areal an der S - Bahn - Haltestelle Niederholz Einwohnerratsbeschluss vom 2. November 2011
1 ) Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und La ndsch aft (SSL) sowie ges tützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau - und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
2 ) sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
3 ) :

1. Die Zonenänderung gemäss Plan Nr. 105.02.002 vom 26. Oktober 2010 wird festgesetzt.

2. Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Pl an Nr. 105.02.004 vom 26. Oktober 2010

wird festgesetzt.

3. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.02.005 wird festgesetzt und es werden dazu folgende

Bebauungsplanvorschriften erlassen: Nutzung und Bebauung a) Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche beträgt 6'100 m
2
. b) Im Teilbereich A ist innerhalb des Baufelds A ein Gebäude mit vier oberirdischen Geschossen zulässig. Es sind ein öffentlicher Saal, Schulungsräume, Dienstleistungsräume oder Wohnnut - zungen zulässig, wo bei im Erdgeschoss vorrangig öffentlich zugängliche Nutzungen angeord - net werden sollen. c) Im Teilbereich B ist innerhalb des Baufelds B ein Wohngebäude mit vier oberirdischen Ge - schossen zulässig. d) Eingeschossige Nebenbauten für Veloabstellplätze ode r Abfallentsorgung bis maximal 3,50 m Firsthöhe dürfen ausserhalb der beiden Baufelder A und B errichtet werden. e) Bei der Materialwahl und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen. f) Die im Bebauungsplan definierten Gebäudehöhen dürfen du rch Sonnenenergieanlagen sowie durch Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen und Liftaufbauten, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen, überschritten werden. g) D ie Begrünung des Flachdachs der Hauptgebäude ist mit einer Stärke von 0,20 m bis 0,25 m zu erstellen. Im Bereich von Photovoltaikanlagen ist eine reduzierte Dachbegrünungsstärke zulässig. Aussenraum h) Die Gestaltung des öffentlichen Aussenraums im Teilbereich A sowie des privaten Aussen - raums im Teilbereich B hat erhöhten Anfor derungen zu genügen. Mit dem Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Bepflanzungsplan, der auch die zu begrünenden Dachflächen be - inhaltet, zur Bewilligung einzureichen. i) Der private Aussenraum im Teilbereich B ist mindestens zu zwei Dritteln al s Grünfläche an - zulegen. Der öffentliche Aussenraum im Teilbereich A ist mindestens zu einem Drittel als Grünfläche anzulegen. Der Bereich zwischen Zentrumsbebauung zur Rauracherstrasse, zur S - Bahn - Haltestelle und zur Gotenstrasse ist als öffentlicher Vorplatz zu gestalten. j) Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschliessen. k) Die Bebauung hat den Minergie - P - Standard oder einen vergleichbaren Standard einzuhalten. l) Die Hochwasserkote von 258,50 m. ü. M darf zum Schutz des Grundwass ers nicht unterschrit - ten werden. Punktuelle, geringfügige Ausnahmen für Lifte sind mit Zustimmung der für den Grundwasserschutz zuständigen kantonalen Behörde möglich.
1 ) Vom Bau - und Verkehrsdepartement genehmigt am 28. 12. 2012.
2 ) SG 730.100 .
3 ) SR 814.41 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne Parking m) Von der Gotenstrasse her ist eine Autoeinstellhalle zu erschliessen, welch e maximal 85 Auto - abstellplätze aufweist. Bei der Ein - und Ausfahrt der Einstellhalle sind durch geeignete Mass - nahmen Störungen angrenzender Wohnungen möglichst gering zu halten. n) Oberirdische Kurzzeitparkplätze sind nur entlang der Rauracherstrasse v orzusehen. Ermächtigung an den Gemeinderat Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden. Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau - und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.
4 )
4 ) Wirksam seit 29. 1. 2012.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
201 Riehen Kohlistieg / Rüchligweg / Rauracherstrasse (Parzellen RD 770 un d 2095) Einwohnerratsbeschluss vom 29. November 2012
1 ) Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101 und 105 des Bau - und Planungs gesetzes (BPG) vom

17. November 1999

2 ) :

1. Die Zonenänderung gemäss Pla n Nr. 105.03.002 vom 10. Januar 2012 wird festgesetzt.

2. Der Bebauungsplan Plan Nr. 105.03.003 vom 22. Oktober 2012 wird festges etzt und es werden

dazu folgende Bebauu ngsplanvorschriften erlassen:

2.1. Nutzung und Bebauung

a) Im Baufeld A ist der Bau eines Alters - und Pflegeheims mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 8'600 m
2 zulässig. b) Im Baufeld B ist eine Wohnbaute mit einer BGF von 1'500 m
2 zulässig. c) In nerhalb der Baufeldgrenze C sind 3 Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 5'700 m
2 zu - lässig. Die Wohnbauten C1, C2 und C3 haben eine BGF von minimal 1'600 m
2 und maximal
2'000 m
2 aufzuweisen. d) Innerhalb der Baufeldgrenze D sind 4 Wohnbauten mit eine r BGF von insgesamt 4'700 m
2 zu - lässig. Die Wohnbauten D1, D2, D3 und D4 haben eine BGF von minimal 1'000 m
2 und ma - ximal 1'300 m
2 aufzuweisen. e) Wärmedämmschichten, die über das in der Energiegesetzgebung vorgeschriebene Mass hin - ausgehen, werden der BGF nicht angerechnet. f) In Baufeld A und B sind 4 oberirdische Vollgeschosse zulässig. In Baufeld A darf im Bereich der Kreuzung Rauracherstrasse / Rüchligweg das Untergeschoss als Sockelgeschoss in Er - scheinung treten. g) In den Baufeldern C und D sind jeweils 3 Vollgeschosse und ein teilweise zurückgesetztes Dachgeschoss zu lässig. Die Dachgeschosse in C1 - 3 weisen maximal eine Fläche von 60 % der BGF des obersten Vollgeschosses auf, die Dac hgeschosse in den Baufeldern D1 - 4 maxi - mal 50 %. h) Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Baufeld dargestellten Profi - len 1 bis 9 in Metern über Meer definiert. Die maximalen Höhen dürfen durch Solaranlagen, Liftausgang sowie Zugang zu einer Dachterrasse und andere notwendige tec hnische Installati - onen überschritten werden. i) Eingeschossige Nebenbauten wie Pavillons, Schopf für Gartengeräte, Kleintierstallungen, Pergolen, Velounterstände oder Unterstände für Abfallentsorgung bis maximal 3,5 m Firsthö - he dürfen ausserhalb der bezeichneten Baufelder errichtet werden. j) Die Baufeldgrenzen gelten für unterirdische Geschosse nicht, soweit diese nicht in Erschei - nung treten. k) Bei der Material - und Farbgebung ist die Gesamtkonzeption zu berücksichtigen.
1 ) Vom Bau - und Verkehrsdepartement genehmigt am 14. 3. 2013.
2 ) SG 730.100
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

2.2. Aussenraum

l) Mi t den Baubegehren ist jeweils ein Umgebungsgestaltungs - und Bepflanzungsplan, der auch Aussagen über die Terraingestaltung beinhaltet, zur Bewilligung einzureichen. Die Aussen - räume haben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinne des ö kologischen Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwen - den. m) Die im Bebauungsplan bezeichnete Baumgruppe ist mehrheitlich zu erhalten. n) Es ist ein Fusswegnetz zu realisieren, welches Alters - und Pflege heim, Wohnbauten und Frei - zeitzentrum Landauer miteinander verbindet. Im Bebauungsplan sind die Fusswegverbindun - gen nur schematisch dargestellt.

2.3. Erschliessung, Ver - und Entsorgung

o) Die Ein - und Ausfahrten der Tiefgaragen bei den Baufeldern B, D 1, D2 und D3 sind in den im Bebauungsplan bezeichneten Bereichen vorzusehen. p) Die Vorfahrt des Alters - und Pflegeheims und die oberirdischen Besucherparkplätze sind nur in den im Bebauungsplan dargestellten Bereichen zulässig. Die Gestaltung der Vorfahrt und der oberirdischen Besucherparkplatzanlagen hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Die Anla - gen sollen insbesondere gegenüber dem öffentlichen Raum zurückhaltend in Ers cheinung tr e - ten. Die genaue Lage der Parkplätze und deren Zu - und Wegfahrten werden im Baubewilli - gungsverfahren bestimmt. q) Die Wohnbauten haben den Minergie© - P - Standard zu erfüllen. Das Alters - und Pflegeheim hat den Minergie - Standard oder einen g leichwertigen Standard zu erfüllen. Das Erreichen des Standards muss nicht zertifiziert werden. r) Das Alters - und Pflegeheim und die Wohnüberbauung sind an das Fernwärmenetz anzu - schliessen.

2.4. Geringfügige Abweichungen, Ausnahmen

Der Gemeinderat wi rd ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern da - durch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden
. Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau - und Ve rkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.
3 )
3 ) Wirksam seit 5. 4. 2013.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
219 Riehen Lörracherstrasse 139 Gemeinderats beschluss vom 4. März 2014
1 ) Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen beschliesst, gestützt auf §§ 101 und 106 des Bau - und Pl a- nungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
2 ) :

1. Der Bebauungsplan Nr. 111.02.001 vom 17. Dezember 2013 betref fend die Parzelle RB 1099 un d

1092 an der Lörracherstrasse 139 in Riehen wird festgesetzt.

2. Zum Bebauungs plan werden folgende Bebauungsplanvorschriften erlassen:

N utzung und Bebauung

2.1 In den Bereichen A und B sind die Flächen in Erdgeschoss für Ge werbe und Dienstleistungen

zu nu tzen. Im Bereich A können im 1. und 2. Obergeschoss die Flächen für Wohnen wie auch Ge werbe/Dienstleistungen genutzt werden. In de weiteren Oberge schossen sind die Flächen nur für Wohnen zu nutzen. Der Bereich C darf oberirdisch nicht bebaut werden.

2.2 Im Bereich A und B ist eine Ba ute mit einer BGF von maximal 784m

2 zulässig.

2.3 Im Bereich A sind 4 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zulässig. Da Dachgeschoss darf

maximal eine Fläche von 75 % der BGF des obersten Vollgeschosses aufweisen und als Voll - geschoss in Er scheinung trete n.

2.4 Im Bereich B ist eine Baute mit Flachdach bis zu einer Höhe von 4,2 m auf der ganzen Fläche

zulässig. Soweit deren Dachfläche eine zweckmässige Form ergeben, sind sie als Grünflächen zu gestalten. Im Sinne des ökologischen Ausgleichs sind überwiegend standortheimische und lanschaftstypische Pflanzen zu verwenden.

2.5 Im Bereich B sind auf der Westseite zur Parzelle RB 1092, Hintere der Mühle, Fassadenöff -

nungen (Fenster, Türen, Tore) zulässig.

2.6 Die maximalen Gebäudehöhen sind in den im Bebauungsplan pro Bereich dargestellten Profi -

len in Metern über Meer definiert. Im Bereich A und B dürfen die maximalen Höhen durch Solaranlagen und anderen notwendige technische Installationen üb erschritten werden. Aussenraum, Ver - und Entsorgung

2.7 Die Wohnbaute hat den Minergie® - P - (eco) - Standard zu erfüllen. Das Erreichen des Standards

muss nicht zertifiziert werden.

2.8 Die Bebauung ist an das Fernwärmenetz der Gemeinde anzuschlies sen.

2.9 B ei sämtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, ass sie ohne zusätzli chen baulichen Aufwand

an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden können.

2.10 Die Fläche zwischen Bau - und Strassenlinie darf soweit versiegelt werden, als dies für die Z u -

gänge und Zufahrten nötig ist. Im Be reich A darf die Fläche - abgestimmt auf die Erdge - schossnutzung - als versiegelter Vorplatz gestaltet werden. Mit dem Baubegehren ist ein Um - gebungsgestaltungsplan für die Bereiche A, B und C einzureichen. Gering fügige Abweichungen, Ausnahmen

3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, geringfügige Abweichungen von den Bebauungsplanvorschriften

zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt wer den.
1 ) Vom Bau - und Verkehrsdepartement genehmigt am 15. 4. 2014.
2 ) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne Dieser Beschluss wird mit R echtsmittelbelehrung publiziert; er unterliegt der Genehmigung durch das Bau - und Verkehrsdepartement. Er wird nach Eintritt der Rechtskraft sofort wirksam.
3 )
3 ) Wirksam seit 15. 4. 2014.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
224 Riehen Nutzungsplanung Stettenfeld Einwohner ratsbeschluss vom 27. November 2014 Der Einwohnerra t Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Sie d- lung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 95, 101, 103 und 105 des Bau - und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
1) :

1. Der Nutzungsplan Nr. 104.03.001 v om 9. April 2013 wird genehmigt und für verbindlich erklärt.

2. Für das im Plan Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 gekennzeichnete Gebiet werden in einem ersten

Schritt folgende Vorschriften im Sinne von Rahmenbedingungen für die nachfolgende zweite Stufe d er Nutzungsplanung erlassen: Nutzung

2.1 35 % oder 61'600 m

2 des Planungsperimeters werden als öffentliche Grünflä che ausgewiesen. Diese Flä che dient der Naherholung sowie dem ö kologischen Ausgleich und der ökologischen Vernet zung. Fuss - und Velowege mit Sitzgelegenheiten sowie naturnah bewirtschaftete Klein - gä rten sind zulässig.

2.2 10 % oder 17'600 m

2 des Planungsperimeters stehen fü r Freizeit - und Sportanlagen zur Verfü - gung. Bestehende Freizeit - und Sportanlagen werden soweit mö glich und sinnvo ll integriert.

2.3 Die übrige Fläche von 96'800 m

2 bleibt in der Bauzone und steht fü r die Bebauung und deren Erschliessung zur Verfügung. Bauzone

2.4 Die Ba uzone dient im Wesentlichen dem Wohnen. An Lagen mit hoher Erschliessungsqualitä t

insbesondere bezü glich des öffentlichen Verkehrs kö nnen Arbeits - und Gewerbeflä chen zuge - lassen werden, soweit sie wohnumfeldverträ glich sind und sich baulich gut ins Quartier ein - passen.

2.5 Für die gesamte Bauzone beträ gt die durchschnittliche Ausnützun gsziffer ma ximal 0.9.

2.6 Die Lage, Grö sse und Form der einzelnen Bauten und Freiflächen sowie der Grundstü cke wird

mit Bebauungsplä nen baufeldweise in der zw eiten Stufe der Nutzungsplanung festgelegt. Da - bei ist auf eine differenzierte Bebauungsstruktur zu achten. Es sind «lebendige» Bebauungs - strukturen mit maximal 3 Vollgeschossen sowie zusätz lichem Dach - und Attikageschoss und keine monotonen Grossüber bauungen anzustreben.

2.7 Die vorh andenen Naturwerte sind bei der Festlegung der Bebau ungsstrukturen z u berücksich -

tigen.

2.8 Die Bebauung hat hohen stä dtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitä ten zu

genügen. Die stä dtebauliche Struktur soll den Austausch zwischen den Quart ierbewohnerin - nen und - be wohnern erleichtern.

2.9 Der Anteil an Grünflächen in den einzelnen Baufeldern ist entsprechend der gewä hlten Be -

bauungsstruktur mö glichst hoch. Die Grünflächen mü ssen eine hohe ökologische und gestalte - rische Qualitä t aufwe isen. Die Bodenversiegelung ist möglichst gering zu halten.

2.10 Die Bebauung hat ei ne hohe Energieeffizienz auf zuweisen. Der Energiebedarf ist weitge hend

durch erneuerbare Energien zu decken.

2.11 Das Gebiet ist optimal durch den ö ffentlichen Verkehr zu erschliessen.

1) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne Gesamtkonzept

3. Als Grundlage fü r die nachfolgende zweite Stufe der Nutzungspla nung ist über d en ganzen Pl a-

nungsperimeter ein Gesamtkonzept für ein attra ktives und familienfreundliches Quartier, gestü tzt auf nachhaltige Grundsä tze, zu erarbeiten, welches die Vorsch riften nach diesem Nutzungsplan einhä lt. D as Gesamtkonzept enthäl t Aussagen zu den Themen Bauen/ Gebäude, Mobilität, Ressour cen/Energie, Nutzung en, Umgebung/Freiraum/Freizeit, soziale Na chhaltigkeit. Das Gesamtkonzept ist über die Landesgrenze hin weg zu koordinieren; insbesondere bei den Freizeit - und Sportanlagen un d bei der S - Bahn - Halte stelle sollen Synergien genutzt werden.

3.1 Entspr echend diesen Rahmenbedingungen und a uf der Basis des Gesamtkonzepts setzt der

Einwohnerrat als Abschluss eines zwei ten Nutzungsplanverfahrens die detaillierten Nu tzungs - plä ne fest, wel che insbesondere die Lage der Baufel der, Dimensionierung der Bauten und An - lagen, energetische Vorgaben, Freir aumnutzungen, Erschliessung und deren Etappierung so - wie die Berü cksichtigung sozialer Nachhaltigkeit beinhaltet.

4. Na ch der Nutzungsplanung wird d ie Landumlegung festgelegt. Dabei gelten die Zuteilungsgrun d-

sä tze gemäss Bau - und Planungsge setz § 134 ff. Zudem sind folgende Grundsätze zu erfüllen:

4.1 Gemäss § 134 BPG soll sich durch die Landumlegung am Verhält nis der Werte der einge -

brachten und der z ugeteilten Grundstücke nichts ä ndern. Ausganglage ist der alte Zonenplan, welcher am 1. 1. 2010 rechtskräftig war. Bei der Zuteilung wird auch das Mass der neu zuläs - sigen Nutzung berücksichtigt.

4.2 Die Grunde igentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihrem Grundstück einen Landan -

teil an die Erschliessung im Verhältnis zur bisherigen Grundstücksgrösse ab.

4.3 An die Grünfläche treten die Einwohnergemeinde Riehen und die Einwohnergemeinde der

Stadt Basel je 38 % ihrer Parzellenflächen ab (Eigentum Stand 1. 1. 2010). Die übrigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer treten von ihren Parzellenflächen 34,6 % ab.

5. Aufgrund der rechtskräftigen neuen Nutzungsordnung wird die Er schliessung realisiert. Dabe i ge l-

ten folgende Grundsätze:

5.1 Die Erschliessung der Bauzone erfolgt etappiert. Auf die bestehenden Gewerbebetriebe und

Freizeiteinrichtungen ist mit einer geeigneten Etappierung Rücksicht zu nehmen.

6. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen vom Nutzungs plan ausnahmsweise zuzulassen,

sofern dadurch die Gesamtkonzep tion nicht beeinträchtigt wird. Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau - und Verkehrsdepartement des Kantons Basel - Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
2)
2) Wirksam seit 1. 1. 2017.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
2 27 Riehen Liegenschaft Kilchgrundstrasse 62 und 70 Gemeinderatsbeschluss vom 7. Februar 2017 Der Gemeinderat der Gemeinde Riehen b eschliesst, gest ü tzt auf §§ 101 und 106 des Bau - und Pl a- nungsgeset zes (BPG) vom 17. November 1999
1 ) :

1. Der Bebauungsplan Nr. 118.01.001 vom 1. November 2016 be treffend Liegenschaft Kilchgrun d-

strasse 62 und 70 wird festgesetzt.

2. Zum Bebauungsplan werde n folgende Bau vorschriften erlassen:

2.1. Nutzung und Bebauung

a) In den Baufeldern A, B, C, D sind Wohnbauten mit einer BGF von insgesamt 2 ‘ 286 m
2 zul ä s - sig. b) Im Baufeld A sind zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss zul ä ssig. Die zul ä ssige Geb ä u - deh ö he sowie die Gestaltung des Dachgeschos ses richten sich nach den zo nenrechtlichen Bes t immungen. Auf der Hofseite darf die zul ä ssige Geb ä udeh ö he dort ü berschritten werden, wo gest ü tzt auf § 11 Absa tz 2 BPG der Abstand des Dachge schosses zur Geb ä udewan d ver - ringert ist. Die stellenweise Verringe rung des Ab stands darf maximal ein Drittel der Fassaden - l ä nge umfassen. c) In den Baufeldern B, C und D sind Geb ä ude mit drei Vollgeschossen zul ä ssig. d) Die zul ä ssigen Geb ä udeh ö hen sind in den im Bebauungsp lan pro Be reich dargestell ten Profi - len definiert. Diese d ü rfen durch Solaranla gen und andere notwendige tech nische Installatio - nen ü berschritten werden. e) Die Bauten m ü ssen innerhalb der Baufelder erstellt werden. In den Baufeldern A, B und D be - tr ä gt die zul ä ssige Geb ä udetiefe maximal 12,0 m. Die zul ä ssige Geb ä ude l ä nge wird in den Baufeldern A, B und D durch die Baufelder bestimmt. Im Baufeld C wird die maximale Ge - b ä udel ä nge und - tiefe durch das Baufeld bestimmt. Der Abstand zwischen den Bauten i n den Baufeldern B und C muss einen Geb ä udeabstand von mindestens 6,0 m einhalten. f) Bei der Architektur der Wohn ü berbauung und Aussenraumge staltung ist eine Ge samtkonzep - tion zu ber ü cksichtigen. g) Eingeschossige Nebenbauten bis maximal 3,0 m H ö he a b bestehendem Terrain wie Velounter - st ä nde, Gartensch ö pfe, Unterst ä nde f ü r Abfallcontainer sind zugelassen und werden nicht der Bruttogeschossfl ä che angerechnet. Die Nebenbauten d ü rfen ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Sie m ü ssen sich in die Ges amtkonzeption gut einf ü gen. h) Auf Parzelle RD 0120 gelten die zonenrechtlichen Bestimmungen der Zone 2a.

2.2. Aussenraum, Ver - und Entsorgung

i) Die im Bebauungsplan dargestellten B ä ume sind unter Baumschutz gestellt. Mit den Baube - gehren ist ein Baumschutzkonzept, welches die entsprechenden Massnahmen w ä hrend der Bauphase aufzeigt, zur Bewilligung einzureichen. j) Mit den Baubegehren ist ein Umgebungsgestaltungs - und Bepflanzungsplan, der auch Aussa - gen ü ber die Terraingestaltung enth ä lt, zur Bewilligung einzureichen. Die Aussenr ä ume haben eine qualitativ hochwertige Gestaltung aufzuweisen. Im Sinn des ö kologischen Ausgleichs sind ü berwiegend stand ortheimische und landschafts typische Pflanzen zu verwenden. k) Die Ein - und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Bereich, der im Bebauungsplan ist (Wohnbau - te A), vorzusehen.
1 ) SG 730.100 .
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne l) Die Bebauung ist an das Fernw ä rmenetz der Gemeinde anzuschliessen. m) B ei s ä mtlichen Wohnungen ist sicherzustellen, dass sie ohne zus ä tzlichen b aulichen Aufwand an das Kommunikationsnetz der Gemeinde angeschlossen werden k ö nnen.

2.3. Geringf ü gige Abweichungen, Ausnahmen

n) Der Gemeinderat wird erm ä chtigt, Abweichungen von den Bauvor schriften zuzulas sen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeintr ä chtigt werden. Dieser Beschluss wird mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Er unterliegt der Genehmigung durch das Bau - und Verkehrsdepartement und wird nach Eintr itt der Rechtskraft sofort wirk sam .
2 )
2 ) In Kraft seit 1. 1. 2019
.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
231 Riehen Spezielle Nutzungsvorschriften für Pf lanz - und Kleingärten Im Brühl, Auf Hutzle n und In den Wenkenmatten Einwohnerratsbeschlü ss e vom 27. November 2014 und 24. September 2015 Der Einwohnerrat Riehen beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Sie d- lung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf §§ 40c, 95, 103 und 105 des Bau - und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999
1 ) :

1. Der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10 . März 2015 für Pflanz - und Nut z-

gärten im Autal
2 ) , im Brüh l, auf Hutzlen und in den Wenkenmatten wird genehmigt und für verbin d- lich erklärt.

2. Für das im Plan Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 gekennzeichnete Gebiet werden folgende Vo r-

schriften erlassen: Art der Nutzung

2.1 Das Gebiet ist für Pflanz - und Nutz gärten bestimmt. Eine bodenabhä ngige landwirtschaftliche

und gartenba uliche Nutzung ist auch durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig.

2.2 Der heterogene, kleinteilige Landschaftscharakter mit Obstgärten, Hochstammobstbä umen,

Weiden und Pflanz - und Nutzgä rten ist in Beachtung ö kologischer Werte und unter besonderer Rücksicht nahme auf das Grundwasser und auf Oberflächengewä sser zu erhalten.

2.3 Nicht erlaubt sind bodenunabhängige landwirtschaftliche und gar tenbauliche Nutzungen so -

wie der Bau von Wohn - und Arbeitsgebä uden, Autoabstellflächen, Lagerplä tzen, Garagen, Carports und Treibhä usern. Ebenso ist der Be trieb von Familiengartenanlagen untersagt. Bauliche Nutzung

3.1 Pro Parzelle mit mindestens 800 m

2 Parzellenflä che darf ein für die bodenabhä ngige garten - bauliche Nutzung zweckmä ssiges Gartenhaus erstellt werden. Untergeordnete zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig.

3.2 Die Grundris sprojektionen der Überdachungen sämtlicher Bauten darf 1,5 % der Parzellenflä -

che nicht übersc hreiten und beträgt maximal 25 m
2
.

3.3 Für die Bestimmunge n von Ziff. 3.1 und 3.2 ist nur die Parzellen fläche massgeblich, welche

innerhal b des Perimeters der speziellen Nutzungsvorschriften liegt.

3.4 Gartenhäuser dürfen eine Gebäudehöhe von 3,5 m, Neb enbauten eine solche von 2.3 m nicht

überschreiten.

3.5 Der Anb au von ungedeckten Pergolen und Sitzplätze ist bis insgesamt 12 m

2 zulässig.

3.6 Untersagt sind Un terkellerungen, mehrgeschossige Bauten , Ver - und Entsorgungsleitungen

sowie Heizungen. Solaranlagen sind bis zu einer Gesamtleistung von 180 Watt und einer Be - triebsspannung von 24 Volt zulässig.

3.7 Die Bauten sind in Holzbauweise zu erstellen.

Gestaltung und ökologische Funk tion der Pflanz - und Nutzgärten

4.1 Die Bewirt schaftung soll naturnah erfolgen.

4.2 Terrainverä nderungen sind so gering wie möglich zu halten; Bo denbefestigungen sind auf ein

absolutes Minimum zu reduzieren.

4.3 Grundstü ckbegrenzende Hecken sind so anzuleg en und zu pflegen, dass sie den Landschafts -

charakter nicht beeinträ chtigen und dem ö kologischen Ausgleich dienen; bauliche Einfriedun - gen und Sicht schutzinstallationen sind bewilligungspflichtig.
1 ) SG 730.100 .
2 ) Für das Gebiet „Im Autal“ wurde der Plan spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel - Stadt vom

5. Juni 2018 (VD.2016.22) aufgehoben .

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

4.4 Im Bereich der ü berlagernden Schraffur «Nutzungseinschränkun gen (Uferschutz entlang von

Bächen / Wässergrä ben, Grundwass erschutz und Schutz von Natur - / Kulturwerten gemäss Na turinventar)» des Plans Nr. 101 .04.006 vom 10. März 2015 ist das Errichten von Bauten und Anlagen verboten. Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau - und Verkehrsdepartement des Kantons Basel - Stadt. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
3 )
3) Wirksam Seit 1. 1. 2017.
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