Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung und Verteilung der Sport-Toto-Gewinn... (935.533)
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Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung und Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile --> 935.511

Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung und Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile vom 26. November 1985 gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
2 beschliesst: Art. 1
3 Die Sport-Toto-Gewinnanteile werden zur Förderung des Breitensportes, insbeson- dere der sportlichen Tätigkeit der Jugend verwendet. Art. 2
4 Der "Sport-Toto-Gewinnanteil" von Swisslos wird der Kantonalen Sport-Toto- Rechnung zugewiesen. Art. 3
5 Von diesem Anteil werden jährlich bis 80 % für Beiträge gemäss Art. 5 dieses Stan- deskommissionsbeschlusses verwendet. Der Rest wird dem Sport-Toto-Fonds zu- gewiesen. Art. 4
1 Beiträge erhalten Sportvereine, die ihren Sitz im Kanton Appenzell I. Rh. haben. Ausnahmsweise können auch an andere, nicht gewinnstrebende Vereine und Insti- tutionen Beiträge geleistet werden, sofern sie für die Jugend Anlässe mit sportli- chem Charakter durchführen.
2 An Sportverbände ausserhalb des Kantons können Beiträge ausgerichtet werden, wenn deren Tätigkeit der Jugend des Kantons im besonderen Masse zugute kommt.
1 Mit Revisionen vom 5. Juli 1994, 20. Februar 2001, 16. August 2004 und 23. November 2004.
2 Titel abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
3 Abgeändert durch StKB vom 20. Februar 2001 und 16. August 2004.
4 Abgeändert durch StKB vom 23. November 2004.
5 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 5. Juli 1994.

Art. 5

Jährliche Beiträge werden ausgerichtet: Jährliche Beiträ- ge a) für den Sportbetrieb der Vereine in Form eines jährlichen Grund- oder Kopfquo- tenbeitrages; b) für die Teilnahme an regionalen und schweizerischen Wettkämpfen (Startgel- der, Lizenzen, Schiedsrichterkosten); c) für Sport- oder Trainingslager (Kopfbeitrag für Jugendliche unter 20 Jahren); d) für die Leiteraus- und -fortbildung; e) in Ausnahmefällen für die Organisation von Sportanlässen als Defizitbeiträge. Art. 6
1 Aus dem Sport-Toto-Fonds werden nach Prüfung der Vermögenslage ausgerichtet: Beiträge aus dem Sport-Toto- Fonds a) Beiträge an die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Sport- und Spiel- platzanlagen sowie Sportbauten; b) Beiträge an die Beschaffung von Turn- und Sportgeräten; c) Darlehen an Bauten und Anlagen. d) Beiträge an einmalige, spezielle Grossveranstaltungen. e) Beiträge an die Auszeichnung von erfolgreichen Sportlerinnen und Sportlern; f) Beiträge an die Nachwuchsförderung gemäss den Richtlinien von Swiss Olym- pic Talents.
2 Diese Beiträge dürfen in der Regel 20 % der Baukosten einerseits und 20 % des Fondsbestandes andererseits nicht übersteigen.
3 Die Anschaffung darf erst nach der Beitragszusicherung durch die Standeskom- mission getätigt werden. Art. 7 Hat ein Sportverein die Möglichkeit, J+S-Kurse gemäss den Weisungen von J+S- Magglingen durchzuführen, und macht er davon keinen Gebrauch, so wird der jähr- liche Beitrag gekürzt oder gestrichen. Kürzung der Bei- träge Art. 8
1 Von der Beitragsleistung ausgeschlossen sind insbesondere: Ausschluss von Beitrags- gesuchen a) Anlagen, die allein von öffentlich-rechtlichen Körperschaften erstellt werden; b) Kauf von Land; c) Sportanlagen oder Teile davon, die überwiegend kommerziell genutzt werden;
1 Abgeändert (lit. b und c) durch StKB vom 23. November 2004.
2 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 5. Juli 1994. Ergänzt (Abs. 1 lit. d) und abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 20. Februar 2001. Ergänzt (Abs. 1 lit. e und f sowie Abs. 3) durch StKB vom

23. November 2004.

3 Abgeändert durch StKB vom 23. November 2004.
4 Ergänzt (lit. d) durch StKB vom 5. Juli 1994.
d) Beiträge an Schuldentilgung. Art. 9
1 Der Sportkommission fallen folgende Aufgaben zu: a) Erstellen von Erhebungsformularen über die Beitragsleistung aus dem Sport- Toto-Fonds; b) Prüfung der Beitragsgesuche; c) Antragstellung zur Festlegung der Beiträge zuhanden der Standeskommission; d) Kontrolle der Bauabrechnungen von Sportanlagen und Bauten, die durch Sport- Toto-Gelder finanziert werden. Art. 10
2 Die Standeskommission beschliesst über die Zusicherung von Sport-Toto-Bei- trägen. Art. 11
3
1 Gesuche für jährliche Beiträge sowie Leistungen aus dem Sport-Toto-Fonds sind jeweils bis Ende Januar einzureichen.
2 Den Beitragsgesuchen für die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung von Sport- und Spielplatzanlagen sowie Sportbauten sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Plan- und Projektierungsunterlagen (Pläne etc.); b) Kostenvoranschlag; c) Finanzierungsplan; d) nötigenfalls Baurechtsvertrag oder Pachtvertrag (inkl. Zeitdauer).
3 Mit dem Bau darf erst nach dem Entscheid der Standeskommission begonnen wer- den. Für bereits im Bau befindliche Projekte werden keine Beiträge geleistet.
4 Die Auszahlung erfolgt durch die Landesbuchhaltung aufgrund der Kontrolle der entsprechenden Abrechnungen (Bauabrechnungen, Materialrechnungen, etc.). Art. 12
4 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
1 Abgeändert (Ingress) durch StKB vom 20. Febr uar 2001. Neue Artikelnummer durch StKB vom

23. November 2004.

2 Neue Artikelnummer durch StKB vom 23. November 2004.
3 Ergänzt (Abs. 2 lit. d) durch StKB vom 5. Juli 1994. Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 20. Februar

2001. Abgeändert (Abs. 4) durch StKB vom 16. August 2004. Neue Artikelnummer und abgeändert

durch StKB vom 23. November 2004.
4 Neue Artikelnummer durch StKB vom 23. November 2004.
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