Verordnung über die berufliche Vorsorge
über die berufliche Vorsorge gestützt auf Art. 97 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters - , Hinte lassenen - und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 1872, beschliesst: Art. 1 Die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 61 1 BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB wird durch das Volkswirtschaftsdepartement (nachstehend Depart ment gen annt) ausg Art. 2 Das Departement führt das Register für die berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 48 Abs. Art. 3 Die Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde spätestens sechs Monate nach Ende de s Geschäftsjahres unaufgefordert den Jahresbericht mit Rechnung und den übrigen notwendigen Unterlagen einzureichen. Art. 4 Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung. Art. 5 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Aufsichtsbehörde Register Berichts - Rechnungs - pflicht Gebühren Inkrafttreten
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