Verordnung über den Fonds der Lotterieabgaben (958.15)
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Verordnung über den Fonds der Lotterieabgaben

Verordnung über den Fonds der Lotterieabgaben vom 06.10.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember
2000; gestützt auf den Artikel 16 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates; in Erwägung: Der Ertrag aus den Lotterieabgaben muss ausschliesslich zur Subventionie - rung von kulturellen, sozialen und sportlichen Projekten verwendet werden. Dieser Ertrag soll bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Betrag jähr - lich zu gleichen Teilen auf diese drei Bereiche aufgeteilt werden. Darüber hinausgehende Beträge werden in den dem Staatsrat zur Verfügung stehen - den Lotterieabgabefonds eingezahlt. Sie werden zur Finanzierung bedeuten - der, vom Staatsrat beschlossener kultureller, sozialer oder sportlicher Projekte verwendet. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Fonds

1 Es wird ein Fonds der Lotterieabgaben (der Fonds) geschaffen.

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds bezweckt die Förderung bedeutender kultureller, sozialer oder sportlicher Projekte über Subventionen.

Art. 3 Äufnung

1 Der Fonds wird durch den Ertrag der Lotterieabgaben geäufnet, die über den jährlichen Betrag von 1,5 Millionen Franken hinausgehen.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Der Staatsrat entscheidet über die Verwendung des Fonds.

Art. 5 Verwaltung

1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats - bilanz ausgewiesen.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2003 Erlass Grunderlass 01.11.2003 2003_124
03.05.2011 Ingress geändert 01.01.2012 2011_036
03.05.2011 Art. 3 geändert 01.01.2012 2011_036 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.10.2003 01.11.2003 2003_124 Ingress geändert 03.05.2011 01.01.2012 2011_036

Art. 3 geändert 03.05.2011 01.01.2012 2011_036

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