Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und ... (731.31)
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Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege

Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege vom 20. November 1989 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Ok - tober 1985 über Fuss- und Wanderwege 1 ) sowie auf Art. 98 Abs. 2 des Ge - setzes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 2 ) , verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zweck

1 Die Verordnung dient der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege. Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finan - zierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung des Fuss- und Wanderweg - netzes.

Art. 2 Grundsatz

1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Planung, die Anlage und die Erhaltung von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen. Sie neh - men bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben Rücksicht auf die Bedürfnisse der Fussgänger und beachten die Verkehrssicherheit.
1) FWG (SR 704 ))
2) EG zum RPG (bGS 721.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Begriffe

a) Fusswegnetz
1 Das Fusswegnetz erschliesst und verbindet insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Ver - kehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
2 Zum Fusswegnetz gemäss Art. 2 FWG gehören auch Wege ausserhalb des Siedlungsgebietes, insbesondere wenn sie ständig besiedelte Ortsteile oder Weiler mit dem Dorf verbinden oder vorwiegend einem Kurbetrieb die - nen.

Art. 4 b) Wanderwegnetz

1 Das Wanderwegnetz erschliesst die für die Erholung bedeutsamen Gebiete und verbindet sie mit den Siedlungsschwerpunkten, den Haltestellen des öf - fentlichen Verkehrs, grösseren Parkierungsanlagen und den touristischen Einrichtungen.
2 Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrecken und Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn sie Wan - derwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Ver - kehrs anschliessen.
2. Planung und Verfahren (2.)

Art. 5 Grundsatz

1 Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 21 EG RPG. Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen (vgl. Art. 14) nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende öffentliche Wege.
2 Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen und auf deren Instrument gemäss

Art. 20 EG zum RPG abzustimmen.

Art. 6 Mitwirkung

1 Bei der Planung, Änderung und Anpassung der Wanderwegnetze ist die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizuziehen.

Art. 7 Bekanntmachung

1 Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist vor dem Erlass durch den Gemeinderat allgemein bekanntzumachen. Während einer Frist von 30 Tagen kann jedermann dazu schriftlich zu Handen des Gemeinderates Stel - lung nehmen. Diese Eingaben werden gesamthaft und summarisch beant - wortet.

Art. 8 * Vorprüfung

1 Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem Departe - ment Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. *

Art. 9 Erlass

1 Für den Erlass des Richtplanes über die Fuss- und Wanderwege gelten die Vorschriften von Art. 21 Abs. 3 EG zum RPG.
2 Vor allfälligen Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch den Regierungsrat sind die Betroffenen anzuhören.

Art. 10 * Planänderungen

1 Als Planänderungen gelten die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von Fuss- und Wanderwegen.
2 Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausge - nommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden end - gültig entscheiden. Die Änderungen sind dem Departement Bau und Volks - wirtschaft bekanntzugeben. Die Gemeinden können Auflagen und Bedingun - gen verfügen. *

Art. 11 Rechtswirkungen

1 Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege sind für die Behörden ver - bindlich.

Art. 12 Kantonale Zusammenfassung

1 Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG zusammen.

Art. 13 Inhalt der Pläne

1 Über den Inhalt der Pläne erstellt die Fachstelle (vgl. Art. 21 Abs. 2) Richtli - nien.
3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit (3.)

Art. 14 Neuanlage

1 Soweit die Wege nicht bereits bestehen, sorgen die Gemeinden für die Er - stellung der in den Plänen festgehaltenen Fuss- und Wanderwege.

Art. 15 Unterhalt und Instandstellung

1 Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach dem EG zum ZGB 1 ) . Die Gemeinden bestimmen nach Massgabe ihrer Be - dürfnisse und unter Berücksichtigung der Sicherheit, für welche Wege sie den Winterdienst gewährleisten. Bei Vernachlässigung des ordentlichen Un - terhalts ordnet die Gemeinde das Nötige an oder besorgt ihn auf Kosten des Pflichtigen selber.
2 Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege, soweit diese die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 übersteigt. In - standstellungsarbeiten sind insbesondere: Entwässerungen, Einbau von Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und deren Benützung, Er - neuerung von Brücken und Stegen sowie Behebung von Schäden als Folge von Naturereignissen.

Art. 16 Markierung

1 Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Fuss- und Wanderwege nach den Vorschriften und Richtlinien des Bundes 2 ) .
2 Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege und für Zusatzmarkierun - gen die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege bei.
3 Die Gemeinden können die Markierung geeigneten Organisationen über - tragen.
1) vgl. insbesondere Art. 157 und 164 (bGS 211.1 )
2) Fusswege: Eidgenössische Signalisationsverordnung (SR 741.21 ) Wanderwege: Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
4 Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und Einfriedungen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigen - tümern und Anstössern sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
5 Markierungen dürfen nicht verschmutzt, überklebt, verstellt oder sonstwie beeinträchtigt oder beschädigt werden.

Art. 17 Sicherstellung

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können.
2 Sie sorgen ferner für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, in - dem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Kommt keine freiwillige Rege - lung zustande, leitet die Gemeinde das Enteignungsverfahren ein 2 ) .
3 Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt sichergestellt, doch ist auf die öffent - liche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen.
1 Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde, welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt. Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wander - wege beizulegen. *
2 Eingriffe ins Fusswegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
3 Als Eingriffe gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, wel - che für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd be - einträchtigen.

Art. 19 Ersatzpflicht

1 Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht ge - mäss Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs ersatzpflichtig.
2 Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht.
3 Sie sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt.
2) Enteignungsgesetz (bGS 711.1 )
4. Zuständigkeiten (4.)

Art. 20 Gemeinden

1 Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege sind Sache der Gemeinden.

Art. 21 Kanton

1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die Fuss- und Wanderwege aus. *
2 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG ist das kantonale Tiefbauamt. *

Art. 22 Private Fachorganisation

1 Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege gilt als private Fachorga - nisation im Sinne von Art. 8 FWG.
2 Sie unterstützt die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der Planung, Anlage und Erhaltung sowie beim Ersatz des Wanderwegnetzes, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.
5. Finanzierung (5.)

Art. 23 Kantonsbeiträge

1–2 ... *
3 Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege erhält nach Massgabe ihrer Leistungen für das Wanderwegnetz einen jährlichen Pauschalbeitrag.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.)

Art. 24 * Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen der Gemeinden und des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden 1 ) . *

Art. 25 Legitimation

1 Zu Rekursen, die Fragen des Wanderwegnetzes betreffen, ist auch die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege legitimiert
2 )
.

Art. 26 Strafbestimmungen

1 Wer gegen diese Verordnung oder darauf abgestützte Verfügungen ver - stösst, wird mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft.

Art. 27 Übergangsbestimmung

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle noch hängigen Verfahren, die Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz zum Gegenstand haben, materi - ell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
2 Pläne über die Fuss- und Wanderwege sind bis Ende Juni 1990 bei der Volkswirtschaftsdirektion zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung einzureichen. Bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat bleibt der als Übergangsregelung festgelegte Richtplan Übersicht Nr. 2 verbindlich.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft 3 ) .
1) vgl. auch G vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) (heute: G über dieVerwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1 )
2) vgl. auch Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5 ) (heute: Gesetz über dieVerwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1 )
3) 20. November 1989; Abl. 1989, S. 865, 893
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 18 Abs. 1 geändert 527 / 1994 S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 24 totalrevidiert 527 / 1994 S. 887
07.04.1997 01.05.1997 Art. 8 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 10 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 21 Abs. 1 geändert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 23 Abs. 2 geändert 635 / 1997, S. 263, 268
07.04.1997 01.05.1997 Art. 24 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268
24.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 1 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012
24.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
26.09.2016 30.09.2016 Art. 21 Abs. 2 geändert 1316 / 2016, S. 1296
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 8 07.04.1997 01.05.1997 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268

Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 07.04.1997 01.05.1997 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268

Art. 10 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 18 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 527 / 1994 S. 887

Art. 21 Abs. 1 07.04.1997 01.05.1997 geändert 635 / 1997, S. 263, 268

Art. 21 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 21 Abs. 2 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296

Art. 23 Abs. 1 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012

Art. 23 Abs. 2 07.04.1997 01.05.1997 geändert 635 / 1997, S. 263, 268

Art. 23 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1029 / 2007, S. 1012

Art. 24 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert 527 / 1994 S. 887

Art. 24 07.04.1997 01.05.1997 totalrevidiert 635 / 1997, S. 263, 268

Art. 24 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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