Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege
                            Verordnung  über die Einführung des Bundesgesetzes  vom 4.  Oktober 1985 über Fuss- und  Wanderwege  vom 20. November 1989 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Ok  -  tober 1985 über Fuss- und Wanderwege  1  )   sowie auf Art. 98 Abs. 2 des Ge  -  setzes vom 28.  April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die  Raumplanung  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Verordnung dient der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und  Wanderwege. Sie regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Finan  -  zierung bei der Planung, Anlage und Erhaltung des Fuss- und Wanderweg  -  netzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Der Kanton und die Gemeinden fördern die Planung, die Anlage und die  Erhaltung von zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzen. Sie neh  -  men bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben Rücksicht auf die Bedürfnisse  der Fussgänger und beachten die Verkehrssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  FWG (SR  704  ))
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  EG zum RPG (bGS  721.1)  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            a) Fusswegnetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Fusswegnetz erschliesst und verbindet insbesondere Wohngebiete,  Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Ver  -  kehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Fusswegnetz gemäss Art. 2 FWG gehören auch Wege ausserhalb  des Siedlungsgebietes, insbesondere wenn sie ständig besiedelte Ortsteile  oder Weiler mit dem Dorf verbinden oder vorwiegend einem Kurbetrieb die  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Wanderwegnetz
                            1  Das Wanderwegnetz erschliesst die für die Erholung bedeutsamen Gebiete  und verbindet sie mit den Siedlungsschwerpunkten, den Haltestellen des öf  -  fentlichen Verkehrs, grösseren Parkierungsanlagen und den touristischen  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Wanderwegnetz gemäss Art. 3 FWG gehören auch Wegstrecken und  Teile des Fusswegnetzes innerhalb des Siedlungsgebietes, wenn sie Wan  -  derwege miteinander verbinden oder an Haltestellen des öffentlichen Ver  -  kehrs anschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Planung und Verfahren  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz
                            1  Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über  die Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art.  21  EG  RPG. Soweit nicht  ausnahmsweise Neuanlagen (vgl. Art.  14) nötig sind, stützt sich das Netz auf  bestehende öffentliche Wege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision  der   Ortsplanung   zu   überprüfen   und   auf   deren   Instrument   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 EG zum RPG abzustimmen.
Art. 6 Mitwirkung
                            1  Bei der Planung, Änderung und Anpassung der Wanderwegnetze ist die  Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bekanntmachung
                            1  Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist vor dem Erlass durch  den Gemeinderat allgemein bekanntzumachen. Während einer Frist von 30  Tagen kann jedermann dazu schriftlich zu Handen des Gemeinderates Stel  -  lung nehmen. Diese Eingaben werden gesamthaft und summarisch beant  -  wortet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Vorprüfung
                            1  Der Planentwurf ist vor der allgemeinen Bekanntmachung dem Departe  -  ment Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erlass
                            1  Für den Erlass des Richtplanes über die Fuss- und Wanderwege gelten die  Vorschriften von Art. 21 Abs. 3 EG zum RPG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor   allfälligen   Änderungen   im   Rahmen   des   Genehmigungsverfahrens  durch den Regierungsrat sind die Betroffenen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Planänderungen
                            1  Als Planänderungen gelten die Neuanlage, Aufhebung oder Verlegung von  Fuss- und Wanderwegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Planänderungen gilt dasselbe Verfahren wie beim Planerlass. Ausge  -  nommen sind geringfügige Änderungen, über welche die Gemeinden end  -  gültig entscheiden. Die Änderungen sind dem Departement Bau und Volks  -  wirtschaft bekanntzugeben. Die Gemeinden können Auflagen und Bedingun  -  gen verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtswirkungen
                            1  Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege sind für die Behörden ver  -  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kantonale Zusammenfassung
                            1  Der Kanton fasst die kommunalen Wanderwegnetze zu einem kantonalen  Plan der Wanderwege im Sinne von Art. 4 FWG zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt der Pläne
                            1  Über den Inhalt der Pläne erstellt die Fachstelle (vgl. Art.  21  Abs.  2) Richtli  -  nien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Anlage, Erhaltung und Begehbarkeit  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Neuanlage
                            1  Soweit die Wege nicht bereits bestehen, sorgen die Gemeinden für die Er  -  stellung der in den Plänen festgehaltenen Fuss- und Wanderwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Unterhalt und Instandstellung
                            1  Der ordentliche Unterhalt der Fuss- und Wanderwege richtet sich nach  dem EG zum ZGB  1  )  . Die Gemeinden bestimmen nach Massgabe ihrer Be  -  dürfnisse und unter Berücksichtigung der Sicherheit, für welche Wege sie  den Winterdienst gewährleisten. Bei Vernachlässigung des ordentlichen Un  -  terhalts ordnet die Gemeinde das Nötige an oder besorgt ihn auf Kosten des  Pflichtigen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden besorgen die Instandstellung der Fuss- und Wanderwege,  soweit diese die ordentliche Unterhaltspflicht gemäss Abs. 1 übersteigt. In  -  standstellungsarbeiten   sind   insbesondere:   Entwässerungen,   Einbau   von  Stufen, Massnahmen zur Sicherung von Anlagen und deren Benützung, Er  -  neuerung von Brücken und Stegen sowie Behebung von Schäden als Folge  von Naturereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Markierung
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Markierung und Signalisation der Fuss- und  Wanderwege nach den Vorschriften und Richtlinien des Bundes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ziehen für die Markierung der Wanderwege und für Zusatzmarkierun  -  gen die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können die Markierung geeigneten Organisationen über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. insbesondere Art. 157 und 164 (bGS  211.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fusswege:   Eidgenössische   Signalisationsverordnung   (SR  741.21  )   Wanderwege:  Richtlinien des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Markierungen dürfen auf privatem Grund aufgestellt oder an Bauten und  Einfriedungen angebracht werden. Berechtigte Interessen von Grundeigen  -  tümern und Anstössern sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Markierungen dürfen nicht verschmutzt, überklebt, verstellt oder sonstwie  beeinträchtigt oder beschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sicherstellung
                            1  Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Fuss- und Wanderwege frei und  möglichst gefahrlos begangen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen ferner für die rechtliche Sicherung des öffentlichen Zugangs, in  -  dem sie die erforderlichen Rechte erwerben. Kommt keine freiwillige Rege  -  lung zustande, leitet die Gemeinde das Enteignungsverfahren ein  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt sichergestellt, doch ist auf die öffent  -  liche Begehbarkeit Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eingriffe ins Wanderwegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde,  welche die Zustimmung der Fachstelle für Fuss- und Wanderwege einholt.  Dem Gesuch ist ein Mitbericht der Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wander  -  wege beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingriffe ins Fusswegnetz bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Eingriffe gelten insbesondere Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, wel  -  che für die Fuss- und Wanderwege ungeeignet sind und diese dauernd be  -  einträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ersatzpflicht
                            1  Wenn ein Eingriff in das Fuss- und Wanderwegnetz eine Ersatzpflicht ge  -  mäss Art. 7 FWG begründet, ist in der Regel der Verursacher des Eingriffs  ersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden entscheiden über die Ersatzpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen befugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Enteignungsgesetz (bGS  711.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zuständigkeiten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gemeinden
                            1  Planung, Anlage und Erhaltung der Fuss- und Wanderwege sind Sache der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kanton
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über die Fuss-  und Wanderwege aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Art. 13 FWG ist das  kantonale Tiefbauamt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Private Fachorganisation
                            1  Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege gilt als private Fachorga  -  nisation im Sinne von Art.  8  FWG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden bei der  Planung, Anlage und Erhaltung sowie beim Ersatz des Wanderwegnetzes,  namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Finanzierung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonsbeiträge
                            1–2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege erhält nach Massgabe  ihrer Leistungen für das Wanderwegnetz einen jährlichen Pauschalbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Rechtsmittel
                            1  Gegen   Verfügungen   der   Gemeinden   und   des   Departements   Bau   und  Volkswirtschaft kann innert 20 Tagen Rekurs beim Regierungsrat erhoben  werden  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Legitimation
                            1  Zu Rekursen, die Fragen des Wanderwegnetzes betreffen, ist auch die  Vereinigung für Appenzell A.Rh. Wanderwege legitimiert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Strafbestimmungen
                            1  Wer gegen diese Verordnung oder darauf abgestützte Verfügungen ver  -  stösst, wird mit Busse bis zu Fr.  20  000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Übergangsbestimmung
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle noch hängigen Verfahren,  die Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz zum Gegenstand haben, materi  -  ell nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pläne über die Fuss- und Wanderwege sind bis Ende Juni 1990 bei der  Volkswirtschaftsdirektion zuhanden des Regierungsrates zur Genehmigung  einzureichen. Bis zur Genehmigung durch den Regierungsrat bleibt der als  Übergangsregelung festgelegte Richtplan Übersicht Nr. 2 verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. auch G vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) (heute:  G über dieVerwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. auch Gesetz vom 28. April 1985 über das Verwaltungsverfahren (bGS  143.5  )  (heute: Gesetz über dieVerwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  20. November 1989; Abl. 1989, S. 865, 893
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 18 Abs. 1  geändert  527 / 1994 S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 24  totalrevidiert  527 / 1994 S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1997  01.05.1997  Art. 8  totalrevidiert  635 / 1997, S. 263, 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1997  01.05.1997  Art. 10  totalrevidiert  635 / 1997, S. 263, 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1997  01.05.1997  Art. 21 Abs. 1  geändert  635 / 1997, S. 263, 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1997  01.05.1997  Art. 23 Abs. 2  geändert  635 / 1997, S. 263, 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.1997  01.05.1997  Art. 24  totalrevidiert  635 / 1997, S. 263, 268
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 23 Abs. 1  aufgehoben  1029 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 23 Abs. 2  aufgehoben  1029 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 24 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 21 Abs. 2  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.