Vermessungsverordnung (211.610)
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Vermessungsverordnung

Vermessungsverordnung (VermV)
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die amtliche Vermessung vom

18. November 1992 (VAV), auf die Technische Verordnung über die amtliche Ver-

messung vom 10. Juni 1994 (TVAV), Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 sowie auf Art. 18 des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 24. April 1994 (VermG),
2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
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1 Das Departement koordiniert den Aufbau und den Betrieb des geographischen In- formationssystems (GIS).
2 Es ist verantwortlich für das Ausführungsprogramm der amtlichen Vermessung ge- mäss Art. 3 VAV.
3 Die Delegation von Aufgaben des Departementes an den Bund oder Dritte ist mög- lich. Art. 2 Die Mehranforderungen gegenüber der vom Bundesrecht vorgesehenen amtlichen Vermessung bestimmt die Standeskommission. Art. 3
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1 Das Departement bestimmt, welche Datenschnittstellen zusätzlich zur amtlichen Vermessungsschnittstelle (AVS, Art. 44 TVAV) beim Bezug und bei der Abgabe der Daten der amtlichen Vermessung eingesetzt werden.
2 Es legt fest, welche Daten beim GIS von öffentlichem Interesse sind.
1 Mit Revision vom 23. Juni 2003.
2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
3 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2003.
4 Abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
3 Die Standeskommission kann mit anderen Dauerbenützern * chen Vermessung Verträge abschliessen, welche den gemeinsamen Betrieb des GIS ermöglichen. Art. 4
1 Das Departement nimmt von den Bezirken, der Feuerschaugemeinde Appenzell und den anderen Dauerbenützern die Bedürfnisse an Grundlagedaten entgegen und koordiniert entsprechend das Ausführungsprogramm der amtlichen Vermes- sung. Ausführungs- programm
2 In Zusammenarbeit mit dem Verifikationsdienst des Bundes bestimmt das Depar- tement das Programm für die periodische Nachführung gemäss Art. 24 VAV. II. Erneuerung und Nachführung Art. 5 Das Departement regelt die Submission gemäss Art. 28 und Art. 45 VAV sowohl für die Erneuerung als auch für die periodische Nachführung. Submission Art. 6 Das Departement bestimmt, wo im Sinne von Art. 17 Abs. 2 VAV auf Grenzzeichen verzichtet werden kann. Anbringen von Grenzzeichen Art. 7 Der Nachführungsgeometer ist für die laufende Nachführung gemäss Art. 23 VAV verantwortlich. Laufende Nach- führung Art. 8 Das Departement regelt das Meldewesen. Meldewesen III. Unterhalt, Datensicherung und Datenhaltung Art. 9 Der Nachführungsgeometer hat die Bestandteile der amtlichen Vermessung zu un- terhalten. Unterhalt * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
1 Abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.

Art. 10

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1 Die Sicherung der Daten der amtlichen Vermessung obliegt gemäss Vertrag über die Nachführung der Grundbuchvermessung dem Geometer.
2 Die Nutzniesser der Daten der amtlichen Vermessung sind verantwortlich für die Sicherung und Haltung ihrer eigenen anwendungsspezifischen Daten.
3 Die Standeskommission legt den Tarif für den Aufwand, welcher bei der Datenab- gabe anfällt, fest.
4 Die Richtigkeitsbescheinigung gemäss Art. 37 VAV kann nur beim Nachführungs- geometer eingeholt werden. IV. Kosten
2 Art. 11 Die Kosten für die Erneuerung und den Unterhalt übernehmen nach Abzug der Bundesbeiträge der Kanton zu 70% und die Bezirke zu 30%. der amtlichen Vermessung Art. 12
1 Wer mit einem Vertragsabschluss Daten über eine zusammenhängende, in einer oder mehreren Bezirken liegenden Fläche von mindestens 50 Hektaren oder eine das ganze Baugebiet eines Bezirkes umfassende Fläche erwirbt, gilt als Dauerbe- nützer. Es ist ein Vertrag von mindestens 10 Jahren abzuschliessen.
2 Alle andern Benützer gelten als gelegentliche Benützer. Sie erhalten Daten im ak- tuell erhältlichen Zustand zum Zeitpunkt der Datenausgabe.
3 Vorbehalten bleiben die Gebühren über die gesteigerte Nutzung gemäss Art. 39 VAV. Art. 13
1 Die Dauerbenützer zahlen einmalige Gebühren als Investitionskostenanteil. Sie betragen: – für das Baugebiet Fr. 85.— pro ha – für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 5.— pro ha – für das Berggebiet Fr. 0.50 pro ha
1 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2003.
2 Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
2 Die Dauerbenützer zahlen Gebühren als Betriebskostenentschädigung. Sie betra- gen pro Jahr: – für das Baugebiet Fr. 5.— pro ha – für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 0.50 pro ha – für das Berggebiet Fr. 0.10 pro ha
3 Der Investitionskostenanteil ist bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Die Gebühr für die Betriebskostenentschädigung ist jährlich zu entrichten.
4 Nach 10 Jahren verlängert sich der Vertrag ohne vorherige Kündigung jeweils au- tomatisch um ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Art. 14
1 Die gelegentlichen Benützer zahlen pro Bezug von EDV-Daten der amtlichen Ver- messung Gebühren als Investitionskostenanteil und als Betriebskostenentschädi- gung: Gebühren für die gelegentlichen Benützer – für das Baugebiet Fr. 135.— pro ha – für das Landwirtschaftsgebiet Fr. 10.— pro ha – für das Berggebiet Fr. 1.50 pro ha
2 Die Gebühren sind mit jedem Datenbezug fällig.
3 Die Minimalgebühr beträgt in jedem Fall Fr. 5.—. Art. 15
1 Werden anstelle des ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Ge- bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die Herabsetzung der Gebühr – Fixpunkte 20% – Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente/Rohrleitungen 20% – Gebäude 20% – Höhen 10% – Liegenschaften mit Nomenklatur 30%
2 Bei jedem Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% ver- rechnet. Art. 16 Für den Bezug von Daten einzelner Fixpunkte sind folgende Gebühren zu entrich- ten: Bezug einzelner Koordinaten – je Koordinatenpaar Fr. 5.— – je Höhe Fr. 5.—

Art. 17

1 Für den Bezug von Auszügen in graphischer Form ist eine Benützungsgebühr zu entrichten: – Kopie des Grundbuchplanes Fr. 3.—/dm nutzbare Planfläche – Graphischer Plan mit beliebigem Fr. 10.—/dm Inhalt und Massstab nutzbare Planfläche
2 Es werden mindestens 5 dm
2 Planfläche berechnet. Art. 15 dieser Verordnung ist nicht anwendbar.
3 Im übrigen gilt Art. 12 Abs. 3 VG. Art. 18
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1 Nebst den Gebühren ist eine Entschädigung zu entrichten, welche die Datenabga- bestelle für die zeitabhängigen Personalaufwendungen und auftragsbedingten Ma- terialkosten gemäss dem gültigen Kostentarif nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung bei jeder Datenabgabe in Rechnung stellt.
2 Die Datenabgabestelle zieht die Gebühren ein und rechnet jährlich mit dem Kanton ab. Die Gebühreneinnahmen sind dem Kanton alle zwei Monate zu überweisen.
3 Den Dienststellen der Bundesverwaltung sowie beim Bezug für schulische und wis- senschaftliche Zwecke dürfen nur die zeitabhängigen Personalaufwendungen und die auftragsbedingten Materialkosten in Rechnung gestellt werden.
4 Die Standeskommission ist ermächtigt, die Gebühren bei einer Änderung von fünf Indexpunkten des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. Indexstand der Gebühren ist der 1. Januar 1995.
5 Die Standeskommission kann mit Dauerbenützern des gesamten Vermessungs- werkes Rahmenverträge abschliessen. Soweit dieser Grossbezug von Daten es rechtfertigt, kann die Standeskommission von den Bestimmungen dieser Verord- nung abweichen. Art. 19 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1995 in Kraft.
1 Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 23. Juni 2003.
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