Beschluss über die Bedingungen zur Erlangung des Primarlehrerdiploms und den offenen ... (431.21)
CH - FR

Beschluss über die Bedingungen zur Erlangung des Primarlehrerdiploms und den offenen Hochschulzugang

1 Beschluss vom 6. November 1979 über die Bedingungen zur Erlangung des Primarlehrerdiploms und de n offenen Hochschulzugang Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Reglement vom 30. Dezember 1977 betreffend die Maturitätsprüfungen; gestützt auf das Reglement vom 31. Januar 1978 zur Erlangung des Primarlehrerdiploms; in Erwägung: Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat am 21. Oktober 1977 an die Hochschulkantone und Hochschulen die Empfehlung gerichtet, Inhaber eines Primarlehrerdiploms, im Sinne der Gleichwertigkeit mit dem Maturitätszeugnis, nach folgenden, für die ganze Schweiz einheitlichen Grundsätzen zum Hochschulstudium zuzulassen: «Träger eines Diploms, das aufgrund einer seminaristischen Ausbildung, welche Allgemein- und Berufsbildung verbindet, und während einer Ausbildungsdauer von total mindestens 14 Jahren erlangt wurde, werden an allen Fakultäten (ausgenommen der medizinischen und jenen der Eidgenössischen Technischen Hochschulen) zugelassen.» Die Universität Freiburg wurde dara Einverständnis gegeben. Nunmehr geht es darum, diese Empfehlung zu verwirklichen, in der Meinung, dass die semina ristische Ausbildung auf der Grundlage des in Anlehnung an den Bericht «Lehrerb ildung von morgen» (1975) verfassten Lehrplans in gleicher Weise zur Hoch schulreife führt wie die vierjährige Gymnasialbildung (10.–13. Schuljahr). Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion, beschliesst:
2 I. Zulassungsbedingungen der Univ ersität Freiburg für Absolventen eines Lehrerseminars des Kantons

Art. 1

1 Der Hochschulzugang berechtigt zur Immatrikulation an alle Fakultäten der Universität Freiburg, mit Ausnahme der Medizinalstudien.
2 Die Zulassungsbedingungen werden durch die universitären Organe bestimmt und den Staatsrat genehmigt. II. Bedingungen für die Erlangun g eines Primarlehrerdiploms mit offenem Hochschulzugang

Art. 2

Für die Erlangung eines Diploms fü r den offenen Hochschulzugang, in Verbindung mit dem Primarlehrerdiplom, sind folgende Fächer massgebend: Fachbereich 1 Fachbereich 2 Muttersprache Musik Zweite Landessprache Zeichnen/Werken Zweite Fremdsprache Turnen und Sport (Italienisch oder Englisch) Mathematik Geschichte Fachbereich 3 Geografie Allgemeine Didaktik Biologie Psychologie Chemie Pädagogik Physik

Art. 3

Die Prüfungen umfassen folgende Fächer, und zwar schriftlich und mündlich: – Muttersprache – Zweite Landessprache – Zweite Fremdsprache (Italienisch oder Englisch) – Mathematik
3 – Ein weiteres Fach, gemäss Artikel 18 Abs. 2, des Reglements zur Erlangung des Primarlehrerdiploms – Berufsbilden de Fächer.

Art. 4

Die Prüfung in der zweiten Fremdsprache (Italienisch oder Englisch) erfolgt am Ende der 3. Semi narklasse (12. Schuljahr).

Art. 5

Die Bewertung der Ergebnisse erfolgt gemäss den Bestimmungen des Reglementes zur Erlangung des Primarlehrerdiploms. III. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 6

1 Nach Abschluss des 14. Schuljahres und bei erfolgreicher Prüfung erhält der Schüler ein Primarlehrerdiplom; dieses befähigt ihn zur Führung einer Primarklasse.
2 Das Diplom eröffnet ebenso den Zugang zum Hochschulstudium gemäss

Artikel 1.

Art. 7

1 Für nichtakademische Studiengänge ist das Primarlehrerdiplom auf kantonaler Ebene einer Matura (der Typen A, B, C und E) gleichwertig.
2 Ausserhalb des Kantons wird die Gl eichwertigkeit der beiden Diplome durch interkantonale Vereinbarungen geregelt.

Art. 8

Inhaber eines Primarlehrerdiploms der Jahre 1947 bis 1982 haben Anspruch auf den fakultätsgebundenen Hochschulzugang.

Art. 9

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Er findet erstmals Anwendung au f die Inhaber des Diplomjahrganges
1983.
3 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Markierungen
Leseansicht