Beschluss über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden
Beschluss über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden vom 20.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr; gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung des Bundesrates vom 4. März
1996 (OBV); gestützt auf die Artikel 2 Bst. i, 3 Bst. f, 23–26 und 28 des Gesetzes vom
12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (SGF 781.1) (AGSVG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1 Übertragung der Kompetenz – Gegenstand
1 Der Staatsrat überträgt den Gemeinden auf entsprechendes Gesuch hin die Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen:
a) bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Parkieren mit be - schränkter Parkzeit (blaue Zonen, Parkometer);
b) bei anderen Zuwiderhandlungen gemäss OBV, ausgenommen die auf Autobahnen und Autostrassen begangenen Zuwiderhandlungen und die Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
2 Die Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen bei den in Absatz 1 Bst. b vorgesehenen Zuwiderhandlungen wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Art. 2 Übertragung der Kompetenz – Bedingungen
1 Die Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen wird den Gemeinden übertragen, wenn:
a) diese über eigens dafür ausgebildete Beamte im Sinne von Artikel 5 verfügen;
b) die mit der Erhebung von Bussen betrauten Beamten eine Dienstuni - form oder, für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Parkie - ren mit beschränkter Parkzeit, zumindest ein Kennzeichen tragen; die Uniform und das Kennzeichen müssen sich von denjenigen der Kantonspolizei unterscheiden;
c) die Formulare für das Ordnungsbussenverfahren die Angaben nach Anhang 2 der OBV enthalten;
d) im Fall von Artikel 24 Abs. 1 AGSVG die Gemeinden auf eigene Kosten Parkzonen erstellt haben und diese unterhalten.
Art. 3 Übertragung der Kompetenz – Verfahren
1 Die Gemeinden haben ihrem Gesuch beizulegen:
a) die Liste der Zuwiderhandlungen, für welche die Kompetenz zur Ver - hängung von Ordnungsbussen beantragt wird;
b) die Liste der mit der Erhebung der Ordnungsbussen betrauten Gemein - debeamten.
Art. 4 Erneuerung und Entzug der Kompetenz
1 Der Staatsrat erneuert auf Gesuch hin die für eine beschränkte Dauer er - teilte Kompetenz.
2 Er entzieht die Kompetenz, wenn die Gemeinde die gesetzlichen Bestim - mungen über Ordnungsbussen nicht einhält.
Art. 5 Ausbildung der Beamten
1 Die Kantonspolizei führt Kurse durch für die mit der Erhebung von Ord - nungsbussen betrauten Gemeindebeamten.
2 Die Ausbildung ist obligatorisch und beinhaltet:
a) die Kenntnis der Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsbussen ge - ahndet werden können;
b) das Ordnungsbussenverfahren;
c) das allgemeine Auftreten gegenüber Strassenbenützern.
3 Die Ausbildung umfasst einen zweitägigen Einführungskurs und einen grundsätzlich jedes Jahr stattfindenden Fortbildungskurs.
Art. 6 Einschreiten
1 Die mit der Erhebung von Ordnungsbussen betrauten Gemeindebeamten dürfen nur auf dem Gemeindegebiet einschreiten.
2 Sie sind weder ermächtigt, Fahrzeuge für systematische Kontrollen anzu - halten, noch die in Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr und in den Artikeln 32–37 des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei vorgesehenen Zwangsmassnahmen zu ergreifen.
Art. 7 ...
Art. 8 Vollzug
1 Die Sicherheits- und Justizdirektion wird mit dem Vollzug dieses Be - schlusses beauftragt.
2 Die administrativen Aufgaben und die Ausbildung der Gemeindebeamten kann sie der Kantonspolizei übertragen.
Art. 9 Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch diesen Beschluss werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 8. Oktober 1974 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassen - verkehr durch die Gemeinden (SGF 781.21);
b) der Beschluss vom 15. April 1975 zur Ergänzung des Beschlusses vom
8. Oktober 1974 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr durch die Gemeinden (SGF 781.22).
Art. 10 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 11 Schlussbestimmungen – Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 414 / d 417
15.10.1996 Ingress geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 497 / d 502
15.10.1996 Art. 2 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 497 / d 502
15.10.1996 Art. 7 aufgehoben 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 497 / d 502
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 414 / d 417 Ingress geändert 15.10.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 497 / d 502
Art. 2 geändert 15.10.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 497 / d 502
Art. 7 aufgehoben 15.10.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 497 / d 502
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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