Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (685.010)
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Verordnung über die Nutzung des Untergrundes

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Nutzung des Untergrundes (VNU) vom 25. Juni 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 23 des Gesetzes über die Nutzung des Untergrundes (GNU) vom 29. April 2018, beschliesst:

Art. 1 Messweise

1 Bei unterirdischen Bauten und Anlagen wird der Abstand zur Erdoberfläche zwischen dem tiefsten Punkt des Objekts und dem massgebenden Terrain gemäss Baugesetzgebung gemessen.

Art. 2 Strahlen

1 Die Tätigkeit des Strahlens umfasst die Suche, das Entfernen und die Mit - nahme von Kristallen und Mineralien.

Art. 3 Offene und geschlossene Systeme

1 Als offen gelten Systeme, für deren Betrieb dem Boden Materie entnom - men oder zugeführt wird.
2 Als geschlossen gelten Systeme, für deren Betrieb keine Materie das Sys - tem verlässt oder von diesem aufgenommen wird.

Art. 4 Konzessions- oder Bewilligungspflicht

1 Werden für eine Nutzung des Untergrundes Bauten oder Anlagen im Sinne der Baugesetzgebung benötigt, ist eine Konzession oder Bewilligung erfor - derlich.

Art. 5 Umweltverträglichkeit

1 In Konzessions- oder Bewilligungsverfahren können Gesuchsteller und Ge - suchstellerinnen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verpflichtet werden.
2 Das Verfahren für die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rich - tet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 6 Gebühren

1 Im Konzessions- und Bewilligungsverfahren beträgt die Verwaltungsgebühr Fr. 60.-- bis Fr. 5'000.--. Besondere Aufwendungen für Studien, Gutachten oder ähnliches können darüber hinaus separat in Rechnung gestellt werden.
2 Die Nutzungsgebühr beträgt Fr. 100.-- bis Fr. 100'000.--. Sie kann einmalig oder jährlich wiederkehrend erhoben werden.

Art. 7 Widerruf

1 Als öffentliches Interesse, das zum Widerruf einer Konzession führen kann, gelten insbesondere die Gefährdung von Menschen und deren Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder der Umwelt.

Art. 8 Koordinationspflicht

1 Sind für ein Vorhaben neben einer Konzession oder Bewilligung weitere Bewilligungen erforderlich, sind die Verfahren zu koordinieren.

Art. 9 Ausgleichsanspruch

1 Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs werden unnötige oder über - mässige Kosten nicht berücksichtigt.
2 Der Gewinn wird anhand der Marge festgelegt, die ein ähnlicher Betrieb in der jeweiligen Branche durchschnittlich erwirtschaftet.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.06.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung ----

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.06.2018 01.01.2019 Erstfassung ----
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