Gesetz betreffend die Organisation des kaufmännischen Direktoriums
1) , auf den Antrag des Regierungsrates,
2) zugeteilt ist, ist von Amtes wegen auch Präsident des kaufmännischen Direktoriums. Die sechs
1) vom 2. Mai 1852. Vgl. SHR 101.000, Art. 56.
2) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar
1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
3) Abs. 3 wurde aufgehoben durch § 40 lit. h des Besoldungsgesetzes vom
14. Februar 1876.
4) Durch die nachfolgende Handelsgesetzgebung gegenstandslos geworden.
Feedback