Gesetz über den Freigang der Polizeiangestellten (550.7)
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Gesetz über den Freigang der Polizeiangestellten

1 Gesetz vom 28. Hornung (Februar) 1885 über den Freigang der Polizeiangestellten Der Grosse Rat des Kantons Freiburg in Erwägung: Dass die Polizeiagenten des Staates und der Gemeinden berechtigt und verpflichtet sind, zur Ausübung der ihr obliegenden Aufsicht, sowie zur Entdeckung der Verbrechen , Vergehen und Übertretungen, den Kanton zu durchreisen; Dass sie somit das Recht haben alle öffentlichen und Privatwege, sowie auch das Eigentum zu begehen; Dass ihre daherige Befugnis nur durch die Vorschri ften betreffend Hausdurchsuchungen, wenn es sich um geschlossene oder bewohnte Orte handelt, sowie Vergütung des beschädigten Eigentums beschränkt ist; im Hinblick auf Artikel 57 der Strafprozessordnung; im Hinblick auf Artikel 1 des organischen Gesetzes über die Landjägermannschaft vom 16. März 18 52 und 94 Ziff. 1 des Reglementes vom 29. Wintermonat 1852; auf Vorschlag des Staatsrates, dekretiert:

Art. 1

Die Polizeiagenten des Staates und der Gemeinden sind befugt, ungeachtet jeden Verbotes, alle öffentlichen oder Privatwege, sowie sonstiges Eigentum zu begehen, wenn sie solc hes zur Erfüllung ih rer Verfolgungs- oder Aufsichtspflichten für nötig oder nützlich erachten.

Art. 2

Der Staatsrat ist mit Bekanntmachu ng und Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, welches sofort in Kraft tritt.
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