Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (900.012)
    CH - AI

    Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung

    Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (StKB WiFö) vom 22. November 2016 (Stand 22. November 2016) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wirtschaftsförderung vom

    24. Oktober 2016 (WiFöV) und auf Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Regio -

    nalpolitik vom 24. Oktober 2016 (NRP-Verordnung), beschliesst:

    Art. 1 Amt für Wirtschaft

    1 Das Amt für Wirtschaft (nachfolgend: Amt) ist die zuständige Stelle gemäss Verordnung über die Regionalpolitik vom 24. Oktober 2016 (NRP-Verord - nung) und Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 24. Oktober
    2016 (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV).

    Art. 2 Gesuche

    1 Gesuche sind beim Amt insbesondere mit folgenden Unterlagen einzurei - chen: a) Angaben zum Gesuchsteller; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb; c) Jahresrechnungen; d) Finanzwirtschaftliche Planung.
    2 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Ge - suchs nicht massgebend sind.

    Art. 3 Verfahren

    1 Das Amt prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit der Gesuche.
    2 Es legt Gesuche im Bereich der Regionalpolitik der Lenkungsgruppe NRP zur Beratung vor. Im Bereich der Wirtschaftsförderung stellt es Antrag an die Wirtschaftsförderungskommission.
    3 Das Amt präsidiert die Lenkungsgruppe NRP und sorgt für die Protokollfüh - rung. Bei der Wirtschaftsförderungskommission führt das Amt das Protokoll.

    Art. 4 Entscheid

    1 Die Lenkungsgruppe NRP entscheidet bei Klein- und Vorprojekten mit ei - nem Kantonsbeitrag bis maximal Fr. 5‘000.--. Bei Projekten mit darüber hin - ausgehenden Kosten stellt sie Antrag an die Wirtschaftsförderungskommis - sion.
    2 Wirtschaftsförderungskommission und Lenkungsgruppe NRP entscheiden im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz abschliessend über die ihnen unter - breiteten Anträge.
    3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsit - zende den Stichentscheid.

    Art. 5 Förderungsvertrag

    1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, schliesst das Amt im Namen des Kantons mit dem Gesuchsteller einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Förderungs - vertrag ab.
    2 Rückerstattungsgründe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sind im Vertrag aufzuführen.

    Art. 6 Fonds für die Wirtschaftsförderung

    1 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

    Art. 7 Wirtschaftsförderung

    a) Beitragskriterien
    1 Zur Förderung der Ziele gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz sind insbe - sondere folgende Kriterien massgebend: a) Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Verbesserung der Zukunftsaus - sichten bestehender Arbeitsplätze;
    b) Innovations- oder Diversifikationsvorhaben oder Start eines neuen Unternehmens; c) Notwendigkeit der Unterstützung für die Realisierung des Vorhabens im Kanton; d) Produkte oder Dienstleistungen sind möglichst für einen überregiona - len und wachsenden Markt bestimmt; e) Businessplan mit nachvollziehbarer Planung; f) Fachwissen und Qualität der Unternehmensführung; g) keine wesentliche Konkurrenzierung ansässiger Betriebe; h) Verträglichkeit des Vorhabens mit Umweltschutz und Raumplanung.

    Art. 8 b) Standortmanagement und Standortpromo-tion

    1 Das Amt begleitet und berät Unternehmen bei der Gründung und Ansied - lung. Es begleitet ansässige Unternehmen bei deren Entwicklung und initiiert eigene, zweckmässige Projekte.
    2 Es setzt sich für die Koordination der Verfahren der Verwaltung im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang ein.
    3 Es stellt Informationen über den Wirtschafts- und Arbeitsstandort zur Verfü - gung.

    Art. 9 c) Wirtschaftsförderungskommission

    1 Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder der Wirtschaftsförderungskommission.

    Art. 10 Neue Regionalpolitik (NRP)

    a) Beitragskriterien
    1 Zur Förderung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a) Beitrag zur Standortqualität; b) Beitrag zu einer regionalen Wertschöpfungskette; c) Exportorientierung; d) Kooperation mit relevanten Partnern; f) ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Projekts; g) Qualität des Projektmanagements.

    Art. 11 b) Beiträge

    1 Darlehen werden zinsgünstig oder zinslos für höchstens 25 Jahre, Finanz - hilfen als A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.

    Art. 12 c) Lenkungsgruppe NRP

    1 Die Standeskommission wählt für die Regionalpolitik eine Lenkungsgruppe mit höchstens sieben Mitgliedern.
    2 Die Lenkungsgruppe NRP initiiert, prüft und begleitet Projekte im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes.
    3 Es gelten die Ausstandsgründe gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom

    30. April 2000.

    Art. 13 Inkrafttreten

    1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
    Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

    22.11.2016 22.11.2016 Erlass Erstfassung -

    Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.11.2016 22.11.2016 Erstfassung -
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