Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
1 Zweck Grundsätze
1/2004
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 3 Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetz-
gebung.
Art. 4 Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirt-
schaft und regelt den Vollzug, soweit der Kanton dafür zuständig ist.
Art. 5
1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förde- rung der Landwirtschaft durch amtliche Mitwirkung und finanzielle Beiträge an Bodenverbesserungen.
2
...
3)
Art. 6
1 Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthil- fe dienen, wie die Milchgenossenschaften, die Rebbaugenossen- schaften, die Viehzuchtgenossenschaften usw., können als Institu- tionen des kantonalen öffentlichen Rechts anerkannt werden (Art.
33 ff. EG zum ZGB).
2 Ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Art. 7
1 Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Re- gierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zustän- digkeiten und Verfahren.
2 Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben über- tragen.
3 Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben be- traut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz.
4 Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, durch das zuständige Depar- tement erlassen. Diesem steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Massnahmen zu.
5 Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren. Geltungsbereich Verhältnis zum Bundesrecht Aufgaben der Einwohnerge- meinde Anerkennung von landwirtschaft- lichen Selbsthil- feorganisatio- nen Vollzug und Aufsicht
3 Grundsatz Gesunderhal- tung des Bodens Amtliche Mitwirkung Organisation
1/2003
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einzugsge- biet eines Bodenverbesserungsunternehmens sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts daran mitzuwirken.
4 Die Durchführung einer Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn: a) die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grund- eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des bean- spruchten Bodens gehört, zustimmt oder b) die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Drit- teln der einbezogenen Fläche zustimmen.
5 An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümerin- nen und Grundeigentümer gelten als zustimmend.
6 Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur ge- samten Hand zählt mit je einer Stimme.
7 Am persönlichen Erscheinen verhinderte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Ab- gabe von mehr als zwei Stimmen durch denselben Stimmberech- tigten ist unzulässig.
Art. 12
1 Die Kosten der Strukturverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Ver- hältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
2 Für Pachtlandarrondierungen gilt die besondere Regelung von
Art. 21.
3 Der Kanton richtet Beiträge nur aus, wenn die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 13
1 An die Kosten von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit vom Bund unterstützt, leisten Kanton und Gemeinden Beiträge bis zum Höchstansatz von 40 %.
2 Ausgenommen sind neue Projekte zur Regelung des Bodenwas- serhaushaltes und neue W eganlagen.
3 Die Höhe der Beiträge wird abgestuft nach: a) dem öffentlichen Interesse an der Massnahme; b) der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens; c) der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers; Finanzierung; Grundsätze Kantonsbeiträge an Bodenver- besserungen
5 Kantonsbeiträge an landwirt- schaftliche Gebäude Kantonsbeiträge in besonderen Fällen Gemeindebei- träge an Boden- verbesserungen Güterzusam- menlegung: a) Grundlage; Beizugsge- biet; öffentliche Auflage
1/2003
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 c) der Altbestand der Eigentumsverhältnisse; d) die Boden- und Bestandesbewertung; e) die Bauprojekte; f) der Neuzuteilungsentwurf; g) die Geldausgleichstabelle; h) die Baumschätzung; i) der Kostenverteiler.
6 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.
Art. 18
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben An- spruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr- oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
2 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und La- ge zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen innerhalb der ein- zelnen Nutzungsperimeter so gut als möglich arrondiert werden und den Eigentümerinnen und Eigentümern grundsätzlich die glei- che Nutzung erlauben, wie der Altbestand der Eigentumsverhält- nisse.
Art. 19
1 Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güter- zusammenlegung haben die Grundeigentümerinnen und Grundei- gentümer anteilmässig Land abzutreten.
2 Wird für öffentliche Werke und Anlagen mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschafft und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.
Art. 20 Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss
die gleichen Vorschriften wie für die Güterzusammenlegung.
Art. 21
1 Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen und eine ökologische Aufwertung der einbezogenen Grundstücke zu erreichen. b) Grundsätze für die Neuzu- teilung c) Landabzug für Bauten und Anlagen Ü brige Boden- verbesserungen Pachtland- arrondierung
7 Sicherung der Strukturver- besserungen Unterhalt
1/2011 Güterkorpora- tion
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 f) die Finanzierung; g) die Haftung für die Verbindlichkeiten der Korporation.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden sinn- gemäss für die Güterkorporation.
Art. 25
1 Bei Bodenverbesserungsprojekten kann innert der Auflagefrist beim Unternehmen Einsprache erhoben werden.
2 Bei Güterzusammenlegungen können Verfügungen der zuständi- gen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftli- chen Schiedsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
9)
3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Verwaltungs- rechtspflegegesetz
10) sinngemäss anwendbar.
9)
4 Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
5 Bei den übrigen Bodenverbesserungsprojekten können Einspra- cheentscheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
3. Investitionskredite, Betriebshilfe
Art. 26
1 Der Kanton vollzieht die Vorschriften des Bundes über die Be- triebshilfe und die Investitionskredite. An die Betriebshilfe gewährt er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge er- forderlich ist.
2 Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauern- kreditkasse übertragen.
3 Die Einzelheiten werden im Dekret des Kantonsrates
5) geregelt. Einsprache- und Beschwerde- verfahren Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkredit- kasse
9
5) jährlich die zur Ver- Darlehen: a) Grundsatz
1/2005 b) Zweck Beiträge Ursprungs-, Herkunfts- bezeichnungen, Qualitätsmar- ken, Güte- zeichen
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits- und Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getrof- fen werden, unterstützen.
Art. 31
1 Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region umweltschonend produzierte Qualitätsprodukte der Landwirtschaft unterstützen.
2 Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen a) Regionalmarketing; b) Öffentlichkeitsarbeit.
3 Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die in- teressierten Organisationen mit Beiträgen beteiligen.
4 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung von Bei- trägen in der Verordnung fest. III. Bäuerlicher Grundbesitz
1. Bäuerliches Bodenrecht
Art. 32 Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenver-
besserungen gegründet worden sind, das Vorkaufsrecht für die in ihrem Beizugsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
Art. 33
1 Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.
2 Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des Ertragswertes zuständig ist. Regionales Marketing Vorkaufsrecht von Körper- schaften Zuständigkeiten
11 Vorpachtrecht Ortsüblicher Frühjahrs- oder Herbsttermin Zuständigkeiten
1/2008 Beiträge
12 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 V. Pflanzenbau und Pflanzenschutz A. Rebbau und Weinwirtschaft
1. Allgemeines
Art. 39
1 Das zuständige Departement erteilt Bewilligungen für Neuan- pflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgesetz- gebung.
2 Erneuerungen von Rebanlagen sind dem Landwirtschaftsamt zu melden. Es legt nach Absprache mit der Branchenorganisation die Besonderheiten der Rebpflanzungen fest.
Art. 40
1 Der Anbau der Reben für die gewerbliche Weinerzeugung be- schränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. Diese werden in Gemeinden mit durchgeführter Gesamtmelioration in geschlos- sene Reblagen und Eventualzonen aufgeteilt. Für sie gelten die Bestimmungen in den Statuten der Rebbaugenossenschaften.
2 Über die Aufnahme von Grundstücken in die geschlossene Reb- lage oder deren Entlassung in die Eventualzone entscheidet das zuständige Departement auf Antrag der Rebbaugenossenschaft.
Art. 41
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, nach den Vorgaben des Land- wirtschaftsamtes Pläne zu führen, die den Rebbaukataster, die ge- schlossenen Reblagen und die Eventualzonen enthalten.
2 Sie können diese Aufgaben auch der Rebbaugenossenschaft ü- bertragen.
2. Pflichten der Bewirtschaftenden
Art. 42 Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor
dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass die benachbarten Rebgrundstücke weder gefährdet noch in Mitlei- denschaft gezogen werden. Nötigenfalls kann die Rebbaugenos- senschaft oder, wo diese fehlt, die Gemeinde nach Ablauf einer Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen Geschlossene Reblage, Eventualzonen Pläne, Erhebungen Obligatorischer Pflanzenschutz; Widerhandlung
13 Rebbaugenos- senschaften Landwirtschafts- amt, Weinlese- kontrolle Kantonale Reb- baukommission a) Zusammen- setzung
1/2011 b) Aufgaben
14 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) der Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ur- sprungsbezeichnungen und deren Anwendung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Art. 47 Das zuständige Departement regelt nach Anhören der kantonalen
Rebbaukommission und des Interkantonalen Labors
8) die einheitli- chen Produktionsgebiete und die Voraussetzungen für die kontrol- lierte Ursprungsbezeichnung.
4. Rebbaufonds, Versuchsanlagen
Art. 48
1 Zur Förderung des Rebbaus besteht ein kantonaler Rebbaufonds. Er dient insbesondere zur Finanzierung von: a) Betrieb und Unterhalt von Versuchsanlagen und Versuchen zur Förderung des umweltschonenden Rebbaues; b) Kellerversuchen; c) der Förderung der Qualitätsproduktion; d) Einführung und Unterstützung besonders umweltschonender Produktionsmethoden.
2 Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit der kan- tonalen Rebbaukommission die Verwendung der Mittel fest.
Art. 49
1 Der kantonale Rebbaufonds wird geäufnet durch: a) Beiträge der Rebbewirtschafterinnen und -bewirtschafter pro Are bewirtschafteten Reblandes; b) einen Beitrag der Gemeinde in Höhe von einem Fünftel der ge- samten Beiträge der Rebbewirtschaftenden der Gemeinde; c) Zinsen.
2 Die Höhe der Beiträge wird vom Kantonsrat
5) jährlich festgelegt.
Art. 50
1 Die Erhebung der Rebbewirtschafterbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. Diese können die örtlichen Rebbauorganisationen damit beauftragen.
2 Das Landwirtschaftsamt stellt den Gemeinden bzw. den Rebbau- organisationen Rechnung für den ihrer Rebfläche entsprechenden Betrag. Kennzeichnung Rebbaufonds Finanzierung Erhebung
15 iche und bäuerlich- he Berufsbildung Schutz der Kulturpflanzen Gemeingefäh r - liche Krank- heiten und Schädlinge Massnahmen, Kostenauf- teilung
1/2003 Grundsatz Zusammen- arbeit
16 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 VII. Verwaltungsmassnahmen
Art. 56
1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausfüh- rungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügun- gen verletzt.
2 Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bestimmun- gen verletzt hat.
Art. 57
1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wur- de, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, werden Beiträge ganz oder teilweise zurückge- fordert.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind un- abhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuer- statten oder zu verrechnen. VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58 Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
a) das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, Abschnitt: Bodenverbesserun- gen (Kantonales Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956; b) das Gesetz über die obligatorische Viehversicherung (Viehver- sicherungsgesetz) vom 12. Dezember 1988; c) das Rebbaugesetz vom 18. Juni 1951; das Vermögen des be- stehenden Rebbaufonds wird in den neuen Rebbaufonds über- führt; d) das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 26. April 1954; e) das Dekret betreffend die Viehverpfändung vom 18. Januar
1912. Kürzung und Verweigerung von Beiträgen Rückerstattung von Beiträgen Aufhebung bisherigen Rechts
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1)
2) und in die kantonale Ge- Inkrafttreten
1/2011
18 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
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