Elektrizitätsgesetz (731.100)
CH - SH

Elektrizitätsgesetz

1 Ö ffentliche Aufgabe Konzession Elektrizitäts- werke der Gemeinden
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Wandeln Gemeinden ihre Elektrizitätswerke in privatrechtliche Un- ternehmen um oder bringen sie sie in solche ein, so hat der neue Unternehmensträger Anspruch auf die Erteilung einer Konzession gemäss Art 2 Abs. 2, solange die Gemeinde die kapital- und stim- menmässige Mehrheit am Unternehmen hat.
4 Gibt die Gemeinde ohne Zustimmung des Regierungsrates die ka- pital- und stimmenmässige Mehrheit am Unternehmen auf, so fällt die Konzession dahin.
5 Im Übrigen gilt Art. 2 sinngemäss.
Art. 4
1 Nach Ablauf der Konzession gehen sämtliche betriebsnotwendigen Anlagen, Liegenschaften und Rechte gegen Entschädigung des Zeitwertes in das Eigentum des Kantons Schaffhausen über.
2 Der Zeitwert ist das Mittel zwischen dem Herstellungskostenwert unter Berücksichtigung von Abschreibungen auf die Dauer der tech- nischen Nutzbarkeit und dem nach anerkannten betriebswirtschaftli- chen Methoden ermittelten Ertragswert.
3 Der Regierungsrat kann bei unzumutbarer Schlechterfüllung der übertragenen Aufgaben die Übernahme der Werke gemäss Abs. 1 verlangen.
4 Die Übernahme ist mindestens ein Jahr zum Voraus anzukündigen.

Art. 5 Falls die Netzbetreiberin ohne Zustimmung des Regierungsrates die

Rechte und Pflichten der Konzession im Rahmen einer Umstruktu- rierung auf eine Rechtsnachfolgerin überträgt, fällt die Konzession dahin. Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung eines Teil- o- der des Gesamtvermögens auf ein anderes Rechtssubjekt.
Art. 6
1 Die Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch sind verpflichtet, den Netzbetreiberinnen die Benützung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen zu bewilligen, sofern diese Einrichtungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
2 Die Netzbetreiberinnen nehmen Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung des in Anspruch genommenen Grundstücks und tragen die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Sie sind verpflichtet, ihre Leitungen zu verlegen, wenn von den Grund- eigentümern eine Benützung des Grundstücks beabsichtigt ist, die sich mit der Leitungsführung nicht verträgt. Ablauf und Kündigung der Konzession Rechtsnach- folge Inanspruch- nahme von Boden im Gemeinge- brauch
3 Inanspruch- nahme von privatem Grund Anschluss- zwang und Anschlussge- bühren Lieferpflicht Umwandlung Wahrnehmung der Aktionärs- rechte
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 12
3)
1 Der Kantonsrat kann die Veräusserung von Aktien an Dritte be- schliessen, soweit die kapital- und stimmenmässige Mehrheit beim Kanton bleibt. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen- dum.
2 Will der Kantonsrat die kapital- und stimmenmässige Mehrheit auf- geben, unterliegt sein Beschluss dem obligatorischen Referendum.
3 Beschlüsse des Kantonsrates über eine Fusion der EKS oder des Leitungsnetzes als Teil davon mit anderen Gesellschaften oder über ihre Einbringung in eine Holdinggesellschaft unterliegen ebenfalls dem obligatorischen Referendum.
4 Die Kompetenz zum Erwerb von Aktien der EKS richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.

Art. 13 Solange der Kanton über die Mehrheit der Aktienstimmen verfügt,

sind die Arbeitsbedingungen des Personals sozialpartnerschaftlich zu regeln. Anzustreben ist der Abschluss eines Gesamtarbeitsver- trages.

Art. 14 Der Regierungsrat ist ermächtigt, Änderungen des Vertrags über die

Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) endgültig zuzustimmen, wenn diese folgende Gegen- stände betreffen: a) Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhält- nisse; b) Zusammensetzung des Verwaltungsrates; c) Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; d) Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Ener- gie; e) Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.

Art. 15 Das Gesetz betreffend die Beschaffung und Verteilung elektrischer

Energie vom 3. März 1908 sowie das Dekret über die Organisation und Verwaltung des Elektrizitätswerkes des Kantons Schaffhausen (EKS) vom 9. September 1940 werden auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben. Kompetenzen zur Veräusserung von Aktien Arbeitsbedin- gungen des Personals NOK- Gründungs- vertrag Aufhebung bisheriger Erlasse
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1) .
2) und in die kantonale Geset- Inkrafttreten
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