Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
1 Konkordat vom 14. März 1974 betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spez ialzweige der Wirtschaft zu betreiben, vereinbaren die Ka ntone folgendes Konkordat:
Art. 1 Verpflichtung der Kantone
1 Unter dem Namen Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil b ilden die Konkordatskantone (im Folgenden Konkordatsträger genannt) ei ne interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wädenswil (ZH).
2 Die Konkordatsträger verpflichten si ch, gestützt auf die nachstehenden Bestimmungen dieses Konkordats, zu m Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
3 Eine weibliche oder männliche Be zeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Geschlecht, soweit sich aus dem Sinnzusammenhang nicht etwas anderes ergibt.
Art. 2 Verpflichtung privater Organisationen
Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge: – Stiftung Technische Obstverwer tung Wädenswil, in Wädenswil; – Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil; – Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil; – Berufs- und Fachverbände.
Art. 3 Zweck und allgemeine Grundsätze
1 Die Hochschule hat zum Zweck, auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere: – im Obst-, Wein- und Gartenbau – in der Lebensmitteltechnologie
2 – in der Biotechnologie – in der Ökotrophologie, – durch praxisorientierte Diplomstudien und Weiterbildungsveranstal- tungen auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, welche die Anwen- dung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern; – in ihrem Tätigkeitsbereich anwend ungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen.
2 Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck, auf Berufsbildungsstufe – die Aus- und Weiterbildung von Be rufs- und Fachleuten sowie von Interessenten jeder Art durch Kurs e, Vorträge, Demonstrationen, Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
3 Das Konkordat kann die gleichen Au fgaben auch in anderen Bereichen und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
Art. 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons
1 Der Kanton Zürich verpflichtet sich gemäss den Bestimmungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969 / 1. April 1970, mit Wirkung ab
1. Januar 1969, für 100 Ja hre der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum Wädenswil im «Grüntal», Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundfläche, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ök onomiegebäuden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3000 Fran ken zur Verfügung zu stellen.
2 Der Kanton Zürich räumt dem Ko nkordat das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechtsvertrag abzuschliessen.
3 In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil auf Rechnung der Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
4 Der Kanton Zürich befreit das Ko nkordat von allen Kantons- und Gemeindesteuern.
Art. 4a Angliederung der Hochschu le an eine Verbundlösung
1 Das Konkordat kann sich Verbundlö sungen angliedern mit dem Ziel: – die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen; – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren;
3 – die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen; – den Austausch von Dozierende technischem und administrativem Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern; – in Forschungs- und Entwicklungspr ojekten, bei Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten; – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
2 Ein Angliederungsvertrag zwis chen dem Konkordat und der entsprechenden Organisation regelt die rechtlichen und organisatorischen Beziehungen.
Art. 5 Ausbaukosten und ihre Deckung
Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizerischen Obst- und Weinfachschule (SOW) zum vorgeseh enen Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau von insgesamt 22 356 000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Baukostenindexes der Stad t Zürich vom 1. Oktober 1972 mit
147,7 Punkten) werden wie folgt getragen: – Eidgenossenschaft 14 308 000 – Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel
8 048 000
22 356 000
Art. 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
1 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nicht über die ordentlichen Betriebsmittel finanziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfällige Beiträg e Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert.
2 Das zinslose Darlehen des Standortkantons wird innert fünfzehn Jahren zulasten der Betriebsrechnung amortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem Konk ordat austreten, bezahlen den auf sie entfallenden Anteil am Restbetrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Ante il entsprechend den Studierenden- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
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Art. 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Berufsbildungs zentrums Wädenswil sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 7.
2 Sie werden wie folgt gedeckt: a) Schulgeld und Pension; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge der Konkordatsträger; d) Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen; e) Allfällige weitere Mittel.
3 Zur teilweisen Deckung des auf di e Konkordatsträger entfallenden Anteils an den jährlichen Kosten verpf lichten sich die Konkordatsträger zu einem festen Beitrag von total 300 000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkordatstr äger verteilt nach dem Schlüssel (Anhang II), der folgen de Faktoren umfasst: a) Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Za hl Beschäftigte / Fläche im Intensivobstbau, Durchschnitt Rebbau und Gartenbau mit einfachem Gewicht c) Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Za hl Beschäftigte in Obstverwertung und Durchschnitt Weinbereitung mit einfachem Gewicht Die Höhe des festen jährlichen Be itrages und der Verteilerschlüssel können jeweils frühestens in Abstä nden von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Gr undlagen revidiert werden, vom Inkrafttreten des Konkordates an gerechnet.
4 Die restlichen Jahreskoste n (d.h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt: a) für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Stud ierendenzahl des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Studierenden werden jenem Konkorda tsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist; b) für den Anteil des Berufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen) des entsprechenden Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
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Art. 7 Rückstellungen und Fonds
1 Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen: a) Die Rückstellung für den Unterhalt der Gebäude und Liegenschaften wird durch eine jährliche Einlage von 1 Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Veränderung des Baukostenindexes gespiesen. Diese Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6. b) Die Rückstellung für die Erneue rung der Einrichtungen, Maschinen und Installationen wird wie folgt gespiesen: – durch eine jährliche Einlage von 10–15 Prozent des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berücksichtigung der Teuerung. Dies e Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6; – durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind; – durch allfällige weitere Mittel.
2 Ein Stipendienfonds wird errichte t, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern gespiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien – an das Studium der Schüler, – für Studienaufenthalte der Schüler, – für Studienreisen der Schüler, – für Weiter- und Fortb ildung der Lehrkräfte.
3 Der Konkordatsrat kann Rücklagen u nd weitere Rückstellungen schaffen.
Art. 8 Besondere Fälle
1 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird den entsprec henden Kantonen ein Kostenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist.
2 Der Konkordatsrat kann für ausl ändische Studierende besondere Gebühren festsetzen.
Art. 9 Organe
1 Die Organe des Konkordates sind: a) der Konkordatsrat;
6 b) der Schulrat; c) die Rechnungsprüfungskommission; d) die Fachkommissionen. Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, di e im Wahljahr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden.
Art. 10 Der Konkordatsrat
1 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: – Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein je 1 – Fachkommissionen je 1 Für jedes Mitglied ist von der Instanz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu bezeichnen.
2 Der Konkordatsrat ist befugt, weit eren interessierten Kreisen Sitze einzuräumen.
3 Die Befugnisse des Rates sind: – Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Protokollführers des Rates; – Ernennung der Mitglieder des Schulrates; – Ernennung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung; – Genehmigung des Arbeitsprogramme s, des Voransch lages sowie des Entwicklungs- und Finanzplanes; – Festsetzung der Prozentsätze für die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmitte l im Rahmen von Artikel 7; – Genehmigung der Tätigkeitsberichte; – Genehmigung der Rechnung; – Erlass der internen Reglemente un d Besoldungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkordatsrates oder nach Angliederungsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind; – Erlass von Zulassungsbeschränkungen; der Konkordatsrat kann die Bestimmungen des Zürcher Fachhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären;
7 – Die Behandlung aller weiteren Geschäfte, di e nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
4 Der Rat vereinigt sich einmal im Ja hr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Einladung durch den Schulrat hin zu ausseror dentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
5 Die Einladungen sind mindestens drei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschlüs se über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Konkordatsrates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Art. 11 Der Schulrat
1 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: – Sitzkanton 1 – andere Konkordatsträger 4 – Wirtschaftskreise und Berufsverbände 2–4
2 Weiteren interessierten Kreisen könn en Sitze im Schulrat eingeräumt werden.
3 Er ist zuständig für: – Vorbereitung der Geschä fte des Konkordatsrates; – Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates; – Ernennung der Mitglieder und des Präsidenten der Fachkommissionen; – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz; – Qualifikation und Besoldungs einreihung des Rektors und der Prorektoren; – Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer; – Verleihung des Professorentitels; – Aufsicht über die Hochschule und das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen; – Erlass von Studienprogrammen; – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit; – Letztinstanzliche Erledigung von Rekursen, insbesondere bei Verweigerung von Aufn ahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss von Studierenden;
8 – Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundesrecht oder Verbundvertrag; – Letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitarbeitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil; – Bezeichnung der Vertretung des Konkordats in Verbundorganen gemäss Angliederungsvertrag; – Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes; – Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbeschlüsse gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes; – Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen.
4 Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
5 Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter – der Lehrerkonferenz, – des Ehemaligenvereins.
6 Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Art. 12 Die Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen: – 1 Vertreter der Ei dgenossenschaft; – 1 Vertreter der Konkordatstr äger und 1 Stellvertreter; – 1 Vertreter der Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
2 Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger und der Wirtscha ftskreise aus, und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger . Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder eines Stellvertreters bezeichnet der vertretene Konkordatsträger bzw. Wi rtschaftskreis den Nachfolger unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Kein Konkordatsträger kann gleichze itig im Schulrat und in der Rechnungsprüfungskommission vertreten sein.
3 Die Kommission hat die Rechnung zu prüfen und dem Konkordatsrat darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
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Art. 12a Fachkommissionen
1 Den Abteilungen (Studiengängen) der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum kann je eine Fachkommission zugeordnet werden.
2 Einer Fachkommission gehören 5 bis 9 Mitglieder an. Der Abteilungsleiter bzw. der Rektor de s Berufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fachkommission m it beratender Stimme teil. Der Beizug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
3 Die Fachkommissionen unterstützen di e Schulleitung in der internen fachlichen Qualitätsentwicklung der Ab teilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche.
Art. 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger
Die Konkordatsträger verpflic hten sich, einzuzahlen: a) ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art. 5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgültigen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt: – 30 Prozent bei Baubeginn, – 30 Prozent bei Vollen dung der Rohbauten, – Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung; b) ihren Anteil an die jährlichen Teilbeträgen, d. h. einen Drittel des mutmasslichen Betreffnisses auf Beginn des Rechnungsjahres, einen Drittel auf Mitte des Rechnungsjahres und den Rest sp ätestens innert 30 Tagen nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses.
Art. 14 Beitritt und Kündigung
1 Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Konkordatsträger können ihre Mitgliedschaft unter Beacht ung einer zweijährigen Fr ist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
Art. 15 Inkraftsetzung
Das Konkordat tritt nach der Genehm igung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft.
1) Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Millionen Franken erreichen.
1) Das Konkordat ist am 4. Oktober 1976 veröffentlicht worden (AS 1976, S. 1907). Genehmigung Das Konkordat ist vom Bundesrat unte r Ausschluss von Artikel 5 Abs. 1 und 2 am 18.8.1976 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 24.2.1983 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.4.1983 Anhang I (Art. 5) Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwi rtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel % Fr. Zürich 24,526 1 973 850 Bern (deutschsprachig ) 12,111 974 700 Luzern 6,420 516 680 Uri 0,476 38 310 Schwyz 1,917 154 280 Obwalden 0,482 38 790 Nidwalden 0,580 46 680 Glarus 0,587 47 240
Kantone Schlüssel % Fr. Zug 1,461 117 580 Freiburg (deutschsprachig) 1,126 90 620 Solothurn 3,436 276 530 Basel-Stadt 4,969 399 900 Basel-Landschaft 3,899 313 790 Schaffhausen 3,167 254 880 Appenzell A.-Rh. 0,736 59 230 Appenzell I.-Rh. 0,149 11 990 St. Gallen 8,694 699 700 Graubünden 4,807 386 870 Aargau 10,831 871 680 Thurgau 9,162 737 360 Fürstentum Liechtenstein 0,464 37 340
100,000 8 048 000 Anhang II (Art. 6) Schlüssel für die Verteilung des fe sten Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungsze ntrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau) Kantone Schlüssel % Fr. Zürich 23,265 69 800 Bern (deutschsprachig) 12,672 38 020 Luzern 6,847 20 540 Uri 0,517 1550
Kantone Schlüssel % Fr. Schwyz 2,036 6110 Obwalden 0,518 1550 Nidwalden 0,620 1860 Glarus 0,586 1760 Zug 1,426 4280 Freiburg (deutschsprachig) 1,181 3540 Solothurn 3,622 10 870 Basel-Stadt 3,706 11 120 Basel-Landschaft 3,865 11 590 Schaffhausen 3,230 9690 Appenzell A.-Rh. 0,746 2240 Appenzell I.-Rh. 0,168 500 St. Gallen 9,076 27 230 Graubünden 5,110 15 330 Aargau 10,921 32 760 Thurgau 9,407 28 220 Fürstentum Liechtenstein 0,481 1440
100,000 300 000
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