Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten... (923.102)
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Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

en steht das Recht zur Aus- fel bei der Mündung des Ret-
Grenzabschnitten des Rheins f) „Rheinhaldewasser“; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke Schaff- hausen-Feuerthalen. g) „Badanstalt-Wasser“; ganze Strombreite von der Eisenbahnbrücke Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe „Beckenburg“. h) „EW-Wasser“; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe „Beckenburg“ bis zur Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet. i) „Flurlingerwasser“; ganze Strombreite von der Linie, welche die O- berkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen ver- bindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen. j) „Unteres Im Thurn’sches Wasser“ (Buchhalde-Wasser); ganze Strom- breite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen bis zum Rheinfall. k) „Rheinfall-Wasser“; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fische- reigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und Altenburg. l) „Oberes Rüdlingerwasser“; ganze Strombreite von der zürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung bis auf Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel, einschliesslich Altläufe. m) „Unteres Rüdlingerwasser“; ganze Strombreite von der Höhe des Ver- bindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch- schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches, einschliesslich Altläufe.
§ 2
1 Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird, unter Vorbe- halt der bundesrechtlichen Bestimmunge n, folgende Vereinbarung getrof- fen:
1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem Re- vier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fischerei- recht am Revier zusteht.
2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaffhausi- schen Fischereivorschriften massgebend.
3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit Fi- schereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt. Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des Ho- heitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.
4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren gelten
tzmassnahmen im Vertrags-
1) und dauert In Kraft getreten am 3. März 1999 (Amtsblatt 1999, S. 407).
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