Beschluss betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur- und Heimatschutz
Beschluss vom 2. Juli 1968 betreffend die Organisation und die Befugnisse der kantonalen Kommission für Natur - und Heimatschutz Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur - und Heimatschutz; gestützt auf die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 27. Dezember 1966; gestützt auf das Baugesetz vom 15. Mai 1962; gestützt auf die Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 15. Februar
1965; in Erwägung: Die bestehende Kommission für Natur - und Landschaftsschutz ist ein Organ der Freiburgischen Naturforschenden Gesellschaft. Der Staat ordnet in dieselbe drei Mitglieder der von ihm ernannten Kommission des naturhistorischen Museums ab. Angesichts der dem Staate auf dem Gebiete des Natur - und Heim atschutzes zufallenden Aufgaben wird es notwendig, das Statut der bestehenden Kommission zu ändern, indem sie als vom Staatsrat ernannte Kommission bestellt und mit einer neuen Geschäftsordnung versehen wird, mit Festlegung der Befugnisse. Auf Antrag der B audirektion, beschliesst: I. Organisation
Art. 1
1 Die Kantonale Kommission für Natur - und Heimatschutz besteht aus 9 bis
11 vom Staatsrat ernannten Mitgliedern, der auch deren Präsidenten bezeichnet.
2 Die am Natur - und Heimatschutz besonders beteiligten Kreise, privaten Gesellschaften und Dienstabteilun gen der Staatsverwaltung sind in dieser Kommission vertreten.
Art. 2
1 Die Kommission wird von ihrem Präsidenten einberufen.
2 Die wichtigeren Geschäfte werden von der Gesamtkommission behandelt .
3 In den übrigen Fällen bezeichnet der Präsident Subkommissionen oder Delegationen, die ihm unmittelbar Bericht erstatten.
4 Nötigenfalls können Sachverständige beigezogen werden.
Art. 3
Ist an einem Geschäft sowohl die Kommission für Natur - und Heimatschutz als auch die Kulturgüterkommission beteiligt, so kann dieses gemeinsam behandelt werden.
Art. 4
Der Präsident erstattet dem St aatsrat alljährlich Bericht über die Tätigkeit der Kommission.
Art. 5
Das Bau - und Raumplanungsamt besorgt das Sekretariat der Kommission.
Art. 6
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder wird gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates festgesetzt. II. Befugnisse
Art. 7
1 Die Kommission erfüllt die ihr auf Grund des Baugesetzes und dessen Ausführungsverordnung zustehenden Aufgaben.
2 Sie ist beratendes Organ des Staatsrates in allen Aufgaben, die gemäss der Bundesgesetzgebung über Natur - und Heimatschutz dem Kanton zufallen.
Art. 8
1 Nebst den Befugnissen, die der Kommission gemäss vorstehendem
Artikel 7 zukommen, gibt die Kommission ihr Gutach ten ab über alle
Projekte, die geeignet sind, die Natur und das Landschaftsbild in erheblicher Weise zu ändern.
2 Es handelt sich insbesondere um Projekte zu Regional - und Gemeinde - Bebauungsplänen, Quartierplänen, Meliorationen, Strassenbauten, Gebäuden, L agern und anderen Werken, Einrichtungen für mechanische Beförderungen, Überlandleitungen, Rodungen, Gewässerverbauungen, Materialentnahme.
Art. 9
Die Projekte zu bedeutenden Arbeiten, die ein Gu tachten der Kommission erheischen, sind schon bei der Ausarbeitung von Vorprojekten zu unterbreiten. III. Schlussbestimmungen
Art. 10
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1968 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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