Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei
                            I.  Die  Verordnung  vom  19.  März  1883  zum  Bundesgesetz  vom  22.  Juni  1877  über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird von Beteiligten die festgesetzte Quote bestritten, so entscheidet hier-  über der ordentliche Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baudirektion bestimmt ein Organ zur Vertretung der von ihm aufgestell-  ten Repartition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten,  Anlagen  und  Vorrichtungen  ...  sind  verboten.  Neue  Einrichtun-  gen ..., bedürfen der Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Tiefbauamt ist befugt, ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes hat ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen den Entscheid des kantonalen Tiefbauamtes steht der Rekurs an die  Baudirektion offen. Wo es sich um Expropriationen handelt, wird nach Mass-  gabe  des  Bundesgesetzes  über  die  Verbindlichkeit  zur  Abtretung  von  Pri-  vatrechten vom 1. Mai 1850 verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528  741.1  Ve  ro  r  dnung  zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877  über die Wasserbaupolizei  Änderung vom 24. Oktober 1994  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 9 ff. G vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bGS 143.6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            741.1  W  asserbaupolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            528
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sollte binnen 2 Jahren, vom Tage des Entscheides des kantonalen Tiefbau-
                            amtes an, mit der Ausführung einer bewilligten Baute nicht ernstlich begon-  nen werden, so erlischt die Bewilligung, sofern nicht das kantonale Tiefbau-  amt im öffentlichen Interesse die Durchführung des Unternehmens verlangt.  II.  Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.