Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (741.1)
Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei (741.1)
Verordnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei
I. Die Verordnung vom 19. März 1883 zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei wird wie folgt geändert:
Art. 9
1 Wird von Beteiligten die festgesetzte Quote bestritten, so entscheidet hier- über der ordentliche Richter
1)
.
2 Die Baudirektion bestimmt ein Organ zur Vertretung der von ihm aufgestell- ten Repartition.
Art. 11
1 Bauten, Anlagen und Vorrichtungen ... sind verboten. Neue Einrichtun- gen ..., bedürfen der Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.
2 Das kantonale Tiefbauamt ist befugt, ...
3 Der Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes hat ...
4 Gegen den Entscheid des kantonalen Tiefbauamtes steht der Rekurs an die Baudirektion offen. Wo es sich um Expropriationen handelt, wird nach Mass- gabe des Bundesgesetzes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Pri- vatrechten vom 1. Mai 1850 verfahren.
528 741.1 Ve ro r dnung zum Bundesgesetz vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei Änderung vom 24. Oktober 1994 Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: Ausserrhodische Gesetzessammlung
1) vgl. Art. 9 ff. G vom 25. April 1993 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bGS 143.6)
741.1 W asserbaupolizei
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Art. 12 Sollte binnen 2 Jahren, vom Tage des Entscheides des kantonalen Tiefbau-
amtes an, mit der Ausführung einer bewilligten Baute nicht ernstlich begon- nen werden, so erlischt die Bewilligung, sofern nicht das kantonale Tiefbau- amt im öffentlichen Interesse die Durchführung des Unternehmens verlangt. II. Die geänderten Bestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft.