Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz (450.013)
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Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz vom 28. Januar 2014 (Stand 28. Januar 2014) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Grundlagen und Zweck

1 Der Fonds für Naturschutz ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons, das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 2 Fondsvermögen

1 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen; c) Rückerstattungen aus Darlehen.
2 Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögensla - ge des Fonds Rücksicht zu nehmen.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und ent - scheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.-- sowie über Leistungen des Kantons in den Fonds.
2 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und be - findet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.--.
3 Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Aus - zahlungen.

Art. 4 Leistungen

1 Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März
1989 und anderer schützenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden.
2 In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl die öffentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat.
3 Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten tragen.
4 Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentü - mers abhängig gemacht werden.

Art. 5 Rückerstattung

1 Fälschlicherweise geleistete Beiträge oder Darlehen sind in den Fonds zu - rückzuerstatten.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

28.01.2014 28.01.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.01.2014 28.01.2014 Erstfassung -
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