Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen (172.512)
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Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Beiständen vom 3. September 2013 (Stand 3. September 2013) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Ziff. l 2400 der Gebührenverordnung vom 25. Juni 2007, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) spricht die Entschä - digung und den Spesenersatz für Beistände 1 ) in der Regel rückwirkend für die übliche zweijährige Berichtsperiode als Pauschale zu. Ist die Abrech - nungszeit kürzer, wird dies bei der Festsetzung der Entschädigung und der Spesen verhältnismässig berücksichtigt.
2 Die Entschädigung für Beistände soll, bezogen auf zwei Jahre, in der Re - gel auch bei komplexen und aufwändigen Verfahren sowie bei Bedarf von besonderen Fachkenntnissen nicht mehr als Fr. 10'000.-- betragen.

Art. 2 Bemessungsgrundsätze

1 Die KESB berücksichtigt bei der Entschädigung den für die Führung der Beistandschaft notwendigen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnah - menführung und die mit dieser verbundene Verantwortung.
2 Sie berücksichtigt insbesondere a) die Art der Beistandschaft und die damit übertragenen Aufgabenbe - reiche; b) die persönlichen Verhältnisse der verbeiständeten Person; c) die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Kompliziertheit der finanziellen Verhältnisse; d) den administrativen Aufwand; e) den rechtlichen Abklärungsbedarf; f) den erforderlichen Beizug Dritter.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

Art. 3 Besondere Fachkenntnisse

1 Sind für die Führung einer Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erfor - derlich, kann dem Beistand bei Vorhandensein der entsprechenden berufli - chen Qualifikationen erlaubt werden, seinen diesbezüglichen Aufwand mit - tels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen seines Berufsverbandes in Rechnung zu stellen.
2 Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind beispielsweise die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Prozessführung.

Art. 4 Berufsbeistände

1 Für Berufsbeistände gelten die gleichen Ansätze und Kriterien wie für pri - vate Beistände. Die Entschädigung für die Berufsbeistände wird aber nicht ihnen ausgerichtet, sondern steht dem Arbeitgeber zu.

Art. 5 Kostentragung durch Kanton

1 Der Kanton trägt die Entschädigung und den Spesenersatz, soweit die di - rekt betroffene Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt oder verfü - gen kann (wer bewusst Vermögenswerte entäussert oder auf die Geltend - machung von Forderungen verzichtet, um die Kosten so auf den Kanton zu überwälzen, soll nicht belohnt werden). Die betroffene Person hat ihre Ein - kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zu den diesbe - züglichen Beweismitteln zu äussern.

Art. 6 Übergangsbestimmung

1 Die Entschädigung und der Spesenersatz richten sich für Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2012 nach dem damals geltenden Recht, für Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt nach neuem Recht und nach diesem Standeskommis - sionsbeschluss.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
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03.09.2013 03.09.2013 Erlass Erstfassung -

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