Verordnung über die Entschädigungen im Rahmen der Bekämpfung der Lungenerkrankunge... (914.20.36)
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Verordnung über die Entschädigungen im Rahmen der Bekämpfung der Lungenerkrankungen der Schweine

Verordnung vom 4. Februar 2003 über die Entschädigun gen im Rahmen der Bekämpfung der Lungenerkrankungen der Schweine Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1996 (TSV); gestützt auf das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung (ViVG) und den Ausführungsbeschluss vom 1. Dezember 1987; gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Kantonalen Viehversicherungsanstalt (KVVA) vom 23. Dezember 2002; in Erwägung: Die Enzootische Pneumonie (EP) und die Actinobacillose (APP) sind Lungenerkrankungen der Schweine und gelten gemäss der TSV als zu bekämpfende Seuchen. Sie können nur wirksam bekämpft werden, wenn sämtliche Schweinebestände eines Ge biets gleichzeitig saniert werden (Flächensanierung). Der Kanton Frei burg hat wie andere Kantone auch Bekämpfungsmassnahmen angeordnet: Die Sanierung des Schweinebestands begann 1999 und wurde im Herbst 2002 abgeschlossen. Gesamtschweizerisch sollte die Flächensanierung bis Ende 2003 abgeschlossen sein. Unter der geltenden Regelung ha tten Halterinnen und Halter von Beständen, die sich im Rahmen einer Flächensanierung als EP- oder APP- positiv erwiesen, keinen Anspruch auf Entschädigung. Halterinnen und Halter in einem sanierten Gebiet, die von einer Reinfektion betroffen wurden, konnten dagegen eine Entschädigung beantragen, die allerdings auf pauschalen Schätzungswerten beruhte. Wider Erwarten traten neulich mehrere Reinfektionsfälle auf, obwohl der Kanton Ende 2002 vollständig saniert war. Weitere Fälle können nicht ausgeschlossen werden. Da die Halterinnen und Halter im Rahmen der Sanierung grosse Anstrengungen unternommen haben, ist die Entschädigung der Halterinnen
und Halter zu überprüfen, die von einer EP- oder APP-Reinfektion betroffen sind. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

Die durch Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen gegen Enzootische Pneumonie (EP) oder Actinobacillose (APP) entstandenen Kosten werden von der Nutztierversicherungsanstalt (Anstalt) gemäss den einschlägigen Bestimmungen des ViVG übernommen.

Art. 2

Tritt in einem bisher als EP- oder APP-frei geltenden Bestand EP oder APP auf, so werden die Tierverluste entschädigt, wenn die Ausmerzung der Tiere vom zuständigen seuchenpolizeilichen Organ angeordnet wurde und nicht die Halterin oder der Halter für die Reinfektion haftbar gemacht werden kann.

Art. 3

1 Der Schätzungswert der Tiere wird gemäss den von der Anstalt definierten Kriterien festgesetzt. Massgebend sind der Schlacht-, der Nutz- und der Zuchtwert.
2 Der Höchstschätzungswert pro Zuchttier darf 1300 Franken nicht übersteigen.

Art. 4

Der Beschluss vom 13. März 2001 über die Prämien der Kantonalen Viehversicherungsanstalt für 2001 und die Höchstschätzung der versicherten Tiergattungen (SGF 914.20.15) wird wie folgt geändert:
...

Art. 5

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
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