Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels
(Patentes) sein, der vom Departement des
1) ausgestellt wird. Der Viehhandelausweis ist persönlich.
schriften genügen. Händler, die ihre Ware direkt in die Schlachthäuser ab- liefern, können durch das Departement des Innern
1) von der Haltung ei- gener Stallungen befreit werden.
5 Auf die Stallungen finden die Vorschriften von Art. 117 bis 119 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920
2) zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 Anwen- dung.
Art. 3
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat in bar, in guten Wertschriften oder durch eine genügende Sicherheit bietende Garantieverpflichtung ei- ner Genossenschaft, Bank oder Versicherungsgesellschaft Kaution zu leis- ten.
2 Die Höhe derselben wird in jedem einzelnen Falle durch das Departe- ment des Innern
1) nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes festgesetzt.
3 Sie beträgt: für Händler mit Grossvieh und Pferden Fr. 2'000.-- bis Fr. 20'000.-- für Händler mit Kleinvieh Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.--
4 Bei Verzicht auf den Viehhandelsausweis oder bei Entzug desselben wird die Kaution drei Monate nach Ablauf des Patentes aushingegeben, sofern auf Publikation im Amtsblatt keine Ansprüche im Sinne von Art. 4 des Gesetzes geltend gemacht und erledigt wurden.
Art. 4 Die Kaution dient zur Sicherstellung:
a) der Ansprüche, die infolge einer schuldhaften Verschleppung der Tierseuchen oder infolge einer Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften gegen den Viehhändler, dessen Angestellte oder Beauf- tragte für Staat, Gemeinden und Private entstehen, wobei die öffent- lich-rechtlichen den privaten Ansprüchen vorgehen; b) der Bussen und Gebühren, die auf Grund der Tierseuchengesetzge- bung gegen den Viehhändler, dessen Angestellte oder Beauftragte ausgefällt werden, mit Einschluss der Gerichtskosten; c) der fälligen Umsatzgebühren.
Art. 5
1 Für die Erteilung des Viehhandelsausweises (Patent) sind ausser einer Kanzleigebühr von Fr. 5.-- per Jahr folgende Gebühren zu entrichten:
1. Eine Grundtaxe, betragend für Händler mit Pferden Fr. 100.--
Händler mit Grossvieh Fr. 100.-- Händler mit Kleinvieh und Kälbern Fr. 50.-- eine Umsatzgebühr für den gesamten Umsatz des Viehhändlers, seiner Beauftragten und Angestellten, ausgenommen das umgesetzte Vieh, für das der Betreffende in einem andern Kanton gleichartige Ge- bühren zu entrichten hat. Die Umsatzgebühr beträgt: pro umgesetztes Stück Grossvieh Fr. 1.-- pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von über acht Wochen sowie Kälber im Alter bis zu drei Monaten Fr. --.50 pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im Alter unter acht Wochen) Fr. --.20 pro umgesetztes Pferd Fr. 5.--
1) ist befugt, mit einzelnen Händlern für die
1) jederzeit
1) zum Selbstkostenpreis überlassenen Formulars. Diese Kontrollen
sind der vorgenannten Stelle auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzu- legen.
2 Das Departement des Innern
1) ist ermächtigt, den Händlern unter An- wendung der nötigen Sicherheitsmassnahmen zweckmässige Erleichte- rungen in der Führung der Umsatzkontrollen zu gewähren.
Art. 8 Mit Busse bis auf Fr. 500.– wird von der zuständigen kantonalen Behör-
de
1) bestraft:
1. wer ohne Viehhandelsausweis den Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung ausübt;
2. wer den Vorschriften und Verfügungen über die Kautionsstellung nicht nachkommt;
3. wer einen Viehhandelsausweis nach erfolgtem Widerruf nicht sofort zurückgibt;
4. wer die vorgeschriebene Umsatzkontrolle nicht führt, ungenau führt oder den zuständigen Organen auf Verlangen nicht vorlegt, sofern darin nicht eine betrügerische Handlung erblickt werden kann;
5. wer den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
Art. 9 Der Vollzug dieses Gesetzes liegt dem Departement des Innern
1) ob.
Art. 10
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, einer auf Gegenseitigkeit beruhen- den Übereinkunft (Konkordat) anderer Kantone beizutreten, sofern die Grundsätze des vorstehenden Gesetzes gewahrt bleiben.
2 Die Genehmigung einer solchen Übereinkunft bleibt dem Grossen Rate vorbehalten.
Art. 11
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1923 in Kraft.
2 Durch dasselbe wird das Gesetz betreffend gewerbsmässige Betreibung des Viehhandels vom 17. Januar 1879 aufgehoben. Fussnoten:
1) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar
1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
in Kraft getreten am 1. Januar
1985 (Amtsblatt 1984, S. 887).
Feedback