Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels (916.400)
    CH - SH

    Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels

    (Patentes) sein, der vom Departement des
    1) ausgestellt wird. Der Viehhandelausweis ist persönlich.
    schriften genügen. Händler, die ihre Ware direkt in die Schlachthäuser ab- liefern, können durch das Departement des Innern
    1) von der Haltung ei- gener Stallungen befreit werden.
    5 Auf die Stallungen finden die Vorschriften von Art. 117 bis 119 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 1920
    2) zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 Anwen- dung.
    Art. 3
    1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat in bar, in guten Wertschriften oder durch eine genügende Sicherheit bietende Garantieverpflichtung ei- ner Genossenschaft, Bank oder Versicherungsgesellschaft Kaution zu leis- ten.
    2 Die Höhe derselben wird in jedem einzelnen Falle durch das Departe- ment des Innern
    1) nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes festgesetzt.
    3 Sie beträgt: für Händler mit Grossvieh und Pferden Fr. 2'000.-- bis Fr. 20'000.-- für Händler mit Kleinvieh Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.--
    4 Bei Verzicht auf den Viehhandelsausweis oder bei Entzug desselben wird die Kaution drei Monate nach Ablauf des Patentes aushingegeben, sofern auf Publikation im Amtsblatt keine Ansprüche im Sinne von Art. 4 des Gesetzes geltend gemacht und erledigt wurden.

    Art. 4 Die Kaution dient zur Sicherstellung:

    a) der Ansprüche, die infolge einer schuldhaften Verschleppung der Tierseuchen oder infolge einer Verletzung der seuchenpolizeilichen Vorschriften gegen den Viehhändler, dessen Angestellte oder Beauf- tragte für Staat, Gemeinden und Private entstehen, wobei die öffent- lich-rechtlichen den privaten Ansprüchen vorgehen; b) der Bussen und Gebühren, die auf Grund der Tierseuchengesetzge- bung gegen den Viehhändler, dessen Angestellte oder Beauftragte ausgefällt werden, mit Einschluss der Gerichtskosten; c) der fälligen Umsatzgebühren.
    Art. 5
    1 Für die Erteilung des Viehhandelsausweises (Patent) sind ausser einer Kanzleigebühr von Fr. 5.-- per Jahr folgende Gebühren zu entrichten:
    1. Eine Grundtaxe, betragend für Händler mit Pferden Fr. 100.--
    Händler mit Grossvieh Fr. 100.-- Händler mit Kleinvieh und Kälbern Fr. 50.-- eine Umsatzgebühr für den gesamten Umsatz des Viehhändlers, seiner Beauftragten und Angestellten, ausgenommen das umgesetzte Vieh, für das der Betreffende in einem andern Kanton gleichartige Ge- bühren zu entrichten hat. Die Umsatzgebühr beträgt: pro umgesetztes Stück Grossvieh Fr. 1.-- pro umgesetztes Stück Kleinvieh, Schafe, Ziegen und Schweine im Alter von über acht Wochen sowie Kälber im Alter bis zu drei Monaten Fr. --.50 pro umgesetztes Stück Ferkel (Schweine im Alter unter acht Wochen) Fr. --.20 pro umgesetztes Pferd Fr. 5.--
    1) ist befugt, mit einzelnen Händlern für die
    1) jederzeit
    1) zum Selbstkostenpreis überlassenen Formulars. Diese Kontrollen
    sind der vorgenannten Stelle auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzu- legen.
    2 Das Departement des Innern
    1) ist ermächtigt, den Händlern unter An- wendung der nötigen Sicherheitsmassnahmen zweckmässige Erleichte- rungen in der Führung der Umsatzkontrollen zu gewähren.

    Art. 8 Mit Busse bis auf Fr. 500.– wird von der zuständigen kantonalen Behör-

    de
    1) bestraft:
    1. wer ohne Viehhandelsausweis den Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung ausübt;
    2. wer den Vorschriften und Verfügungen über die Kautionsstellung nicht nachkommt;
    3. wer einen Viehhandelsausweis nach erfolgtem Widerruf nicht sofort zurückgibt;
    4. wer die vorgeschriebene Umsatzkontrolle nicht führt, ungenau führt oder den zuständigen Organen auf Verlangen nicht vorlegt, sofern darin nicht eine betrügerische Handlung erblickt werden kann;
    5. wer den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

    Art. 9 Der Vollzug dieses Gesetzes liegt dem Departement des Innern

    1) ob.
    Art. 10
    1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, einer auf Gegenseitigkeit beruhen- den Übereinkunft (Konkordat) anderer Kantone beizutreten, sofern die Grundsätze des vorstehenden Gesetzes gewahrt bleiben.
    2 Die Genehmigung einer solchen Übereinkunft bleibt dem Grossen Rate vorbehalten.
    Art. 11
    1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt seiner Annahme durch das Volk am 1. Januar 1923 in Kraft.
    2 Durch dasselbe wird das Gesetz betreffend gewerbsmässige Betreibung des Viehhandels vom 17. Januar 1879 aufgehoben. Fussnoten:
    1) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar
    1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
    in Kraft getreten am 1. Januar
    1985 (Amtsblatt 1984, S. 887).
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren