Gesetz über den Eidschwur
                            Gesetz  über den Eidschwur  vom 29. April 1900 (Stand 28. September 1997)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Vom Eidschwur *
                            1  Der wahre Eid, der dazu dienen soll, Recht und gute Ordnung im Lande zu  erhalten und zu mehren, ist eine feierliche Anrufung Gottes, dass er meines  aufrichtigen Gelübdes Zeuge und Richter sein wolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  So einer das, was er mit seinem Munde bekennt, im Herzen verwirft, der  schwört einen falschen Eid und betrügt also nicht nur sich selbst und seine  Mitmenschen, sondern auch den allmächtigen Gott.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hieraus mag ein jeglicher erkennen, was ein wahrer Eid ist und will und  was es auf sich hat, einen falschen oder leichtfertigen Eid zu schwören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gott verleihe uns die Kraft, unser Gelübde treu und ehrlich zu halten; er  schirme und segne Land und Volk immer und ewiglich. Amen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * ...
Art. 3 Vom Rats- und Gerichts-Eid
                            1  Die neugewählten Rats- und Gerichtspersonen sollen schwören oder gelo  -  ben: In allen durch die Verfassung ihnen aufgetragenen Verrichtungen und  Rechtssachen treu und gewissenhaft nach den Gesetzen des Landes zu  handeln und zu urteilen, und Jeden beim Recht zu schützen und zu schir  -  men ohne Ansehen der Person. Damit aber Jeder seine Meinung bei seinem  Gewissen ohne Rückhalt dürfe und könne erklären, schwören sie ferner:  sich über Rats- und Gerichtsverhandlungen jeder Aussage zu enthalten,  durch welche dem Lande Nachteil und Schaden erwachsen oder Einzelne  ihrer gegebenen Meinung willen dem Neid und Hass ausgesetzt werden  könnten.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorstehend angeführten Eide werden in folgender Formel geschworen:  «Das hab’ ich wohl verstanden, was mir ist vorgelesen worden; das will ich  wahr und stets halten, treulich und ohne alle Gefährde, so wahr ich wünsche  und bitte, dass mir Gott helfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gelübde wird abgelegt durch die Worte: «Ich gelobe es.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.04.1926  25.04.1926  Art. 1  Titel geändert  1926, S. 172, 238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 2  aufgehoben  656 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.