Geschäftsordnung des Wahlkollegiums (131.0.12)
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Geschäftsordnung des Wahlkollegiums

1 Geschäftsordnung vom 29. Dezember 1967 des Wahlkollegiums Das Wahlkollegium des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 35 und 36 des Gesetzes vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen; gestützt auf Artikel 18 Abs. 2 des Ge setzes über die Gerichtsorganisation, vom 22. November 1949; erlässt folgende Geschäftsordnung:

Art. 1

1 Das Wahlkollegium setzt sich au s den amtierenden Mitgliedern des Staatsrates und des Kantonsgerichtes zusammen.
2 Das Wahlkollegium kann nur in Anwe senheit von mindestens acht seiner Mitglieder rechtsgültig verhandeln.

Art. 2

1 Den Vorsitz des Wahlkollegiums führt der Präsident des Staatsrates.
2 Ist der Staatsratspräsident verhindert, so führt an den Sitzungen des Wahlkollegiums der Präsident des Kantonsgerichtes den Vorsitz oder an dessen Stelle der Vizepräsident des St aatsrates oder der Vizepräsident des Kantonsgerichtes.

Art. 3

1 Das Sitzungsprotokoll wird vom St aatskanzler geführt, bei dessen Verhinderung vom Staats-Vizekanzler.
2 Die Akten und das Archiv des Wahlkollegiums werden auf der Staatskanzlei aufbewahrt.
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Art. 4

1 Das Wahlkollegium tritt so oft zu sammen, als sein Präsident es für notwendig erachtet.
2 Der Staatsrat sowohl, als auch das Kantonsgericht, sind berechtigt, die Einberufung des Wahlkollegiums zu beantragen.
3 Drei Einzelmitglieder des Wahlkolle giums können mittels schriftlichen und unterzeichneten Begehrens, das sie dem Präsidenten übergeben, die Einberufung des Wahlkollegiums beantragen.

Art. 5

1 Der Präsident des Wahlkollegiums ist um dessen rechtzeitige Einberufung besorgt, damit das Amt ei nes Inhabers, dessen Dauer vor dem Ablauf steht, wiederum besetzt wird.
2 Die Bestätigungswahlen können bi s zu sechs Monaten vor Ablauf der Amtsdauer stattfinden.

Art. 6

1 Die Sicherheits- und Justizdirektion (d ie Direktion) erst ellt die Liste der zu besetzenden nichtständigen Richterä mter und stellt sie den Oberämtern zu. Sie lässt die Liste der freien Stel len im Amtsblatt veröffentlichen mit dem Hinweis, dass das Dossier bei den Oberämtern hinterlegt ist, wo es eingesehen werden kann und wo die Bewerbungen innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden können.
2 Die Bewerbungen sind schriftlich einzureichen und müssen mit der Unterschrift des Bewe rbers versehen sein.
3 Die Bewerbungsunterlagen enthalte n einen Lebenslauf mit namentlich folgenden Angaben: Ziv ilstand, Ausbildung und berufliche Tätigkeit des Bewerbers.
4 Die ständigen Richterämter werden nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ausgeschrieben.

Art. 7

1 Das Oberamt leitet die Bewerbungen mit seiner Stellungnahme sowie der Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und gegebenenfalls des betroffenen Friedensgerichts an die Direktion weiter.
2 Die Direktion stellt sämtliche Be werbungen und Stellungnahmen den beiden Behörden des Wahlkollegiums spätestens vierzehn Tage vor der vorgesehenen Sitzung zu.
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3 In der Wahlsitzung legt der Pr äsident sämtliche eingegangenen Kandidatenvorschläge vor.

Art. 8

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Art. 9

1 Bei Neuwahlen erfolgt die Stimma bgabe durch Einzelerklärung der Mitglieder des Wahlkollegiums, in dem ein jedes den Kandidaten bezeichnet, dem es die Stimme gibt.
2 Bei Bestätigungswahlen erfolgt die Abstimmung durch Handerheben.
3 Jedes Mitglied des Wahlkollegi ums kann geheime Abstimmung beantragen.

Art. 10

Jedes Mitglied des Wahlkollegiums verfügt über eine Stimme.

Art. 11

1 Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten das absolute Mehr, so wird anschliess end ein zweiter Wahlgang durchgeführt.
2 Erreicht auch beim zweiten Wahlgang kein Kandidat das absolute Mehr, so findet anschliessend ein dritter Wa hlgang statt, bei welchem das relative Mehr entscheidet.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 12

Das Sitzungsprotokoll hält die Beschlüsse des Wahlkollegiums fest, sowie, in gekürzter Form, die Meinungsäuss erung eines jeden Mitgliedes, mit Ausnahme jener, die die Pers on der Kandidaten betrifft.

Art. 13

1 Der Protokollentwurf wird jedem Mitglied unterbreitet, das an der Sitzung teilgenommen hat.
2 Jedes Begehren auf redaktionelle Än derung seitens eines Mitgliedes des Wahlkollegiums wird anlässlich der nächsten Sitzung dem Wahlkollegium vorgelegt.
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Art. 14

Je ein Exemplar des Protokolls wird der Staatskanzlei, der Direktion und dem Kantonsgericht übergeben.

Art. 15

1 Dem Gewählten wird ein Protokollaus zug in seiner Sprache zugestellt, und ausserdem, sofern es sich nicht um eine Bestätigungswahl handelt, eine Ernennungsurkunde.
2 Den beteiligten Gerichtsbehörden wird ebenfalls ein Protokollauszug übergeben.
3 Die Staatskanzlei lässt den Zurü ckgetretenen ein Dankesschreiben zukommen.

Art. 16

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.
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